Common use of Generelle Pflichten Clause in Contracts

Generelle Pflichten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Karten der vereinbarten Karten- brands und der vereinbarten Kartenarten (Kredit-, Debit- oder Prepaidkarte) betragsunabhängig als Zahlungsmittel für Waren und/oder Dienstleistun- gen zu akzeptieren. Firmenkarten («Commercial Cards»), die innerhalb des EWR herausgegeben wurden – soweit im Land der Kartenherausgabe die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/751 Anwendung finden – sowie Karten eines Drei-Parteien-Kartenzahlsystems, sind von dieser Regelung ausgenommen. Vertragspartner, die nicht alle Kartenarten der vereinbarten Kartenbrands akzeptieren, teilen dies dem Karteninhaber klar, unmissverständlich und zu demselben Zeitpunkt mit, zu dem sie den Karteninhaber über die Akzeptanz anderer Kartenarten des gleichen Kartenbrands informieren, in jedem Fall vor Abwicklung der Transaktion. Im Präsenzgeschäft ist diese Information am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich sicht- bar anzuzeigen. Im Distanzgeschäft ist diese Information im Webshop des Vertragspartners oder in einem anderen elektronischen oder mobilen Medium anzuzeigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Rahmen der Akzeptanz in jedem Fall, – eine Transaktion nicht auf verschiedene Karten oder in mehrere Teil- beträge für dieselbe Karte aufzuteilen; es sei denn – es handelt sich bei der ersten Zahlung um eine Anzahlung und bei der zweiten um die Restzahlung für eine Dienstleistung oder Ware, wel- che zu einem späteren Zeitpunkt erbracht bzw. geliefert wird, – es handelt sich um eine Ratenzahlung, dessen Laufzeit und einzelne Ratenzahlungsbeträge zwischen Händler und Karteninhaber schrift- lich vereinbart ist, – der Karteninhaber bezahlt einen Teil des Totalbetrages per Karte und den restlichen Kaufbetrag in anderer Form (z.B. Bargeld oder Scheck). – in der EU herausgegebene Verbraucherkarten («Consumer Cards») gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht zu benachteiligen, insbe- sondere, keinen Zuschlag für die Zahlung mit Karte zu verlangen; – keine Bargeldauszahlung oder Darlehensgewährung gegen Belastung der Karte vorzunehmen; für Bargeldauszahlungen (Cash Advance, Purchase with Cash Back) bedarf es (wo verfügbar) einer Zusatzverein- barung; – die Karte für Leistungen, die nicht sofort erbracht werden können, nur zu akzeptieren, wenn der Karteninhaber über eine spätere Leistungs- erbringung in schriftlich nachweisbarer Form (auch per E-Mail) infor- miert wird; – keine Daten auf einem Beleg nach dessen Unterzeichnung zu ändern oder zu korrigieren; ist eine Korrektur erforderlich, so muss ein neuer Beleg ausgestellt werden; – die von einem sorgfältigen Kaufmann zu erwartenden Massnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs von Karten zu ergreifen und einen Miss- brauchsverdacht SPS sofort zu melden.

Appears in 2 contracts

Samples: payment-consulting.de, www.six-payment-services.com

Generelle Pflichten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Karten der vereinbarten Karten- brands Kartenbrands und der vereinbarten Kartenarten (Kredit-, Debit- oder Prepaidkarte) betragsunabhängig als Zahlungsmittel für Waren und/oder Dienstleistun- gen Dienstleistungen zu akzeptieren. Firmenkarten («Commercial Cards»), die innerhalb des EWR herausgegeben wurden – soweit im Land der Kartenherausgabe die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/751 Anwendung finden – sowie Karten eines Drei-Parteien-Kartenzahlsystems, sind von dieser Regelung ausgenommen. Vertragspartner, die nicht alle Kartenarten der vereinbarten Kartenbrands akzeptieren, teilen dies dem Karteninhaber klar, unmissverständlich und zu demselben Zeitpunkt mit, zu dem sie den Karteninhaber über die Akzeptanz anderer Kartenarten des gleichen Kartenbrands informieren, in jedem Fall vor Abwicklung der Transaktion. Im Präsenzgeschäft Präsenzge- schäft ist diese Information am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich sicht- bar sichtbar anzuzeigen. Im Distanzgeschäft ist diese Information im Webshop des Vertragspartners oder in einem anderen elektronischen oder mobilen Medium anzuzeigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Rahmen der Akzeptanz in jedem Fall, eine Transaktion nicht auf verschiedene Karten oder in mehrere Teil- beträge Teilbeträge für dieselbe Karte aufzuteilen; es sei denn es handelt sich bei der ersten Zahlung um eine Anzahlung und bei der zweiten zwei- ten um die Restzahlung für eine Dienstleistung oder Ware, wel- che welche zu einem späteren Zeitpunkt erbracht bzw. geliefert wird, es handelt sich um eine Ratenzahlung, dessen Laufzeit und einzelne Ratenzahlungsbeträge Raten- zahlungsbeträge zwischen Händler Vertragspartner und Karteninhaber schrift- lich schriftlich vereinbart ist, der Karteninhaber bezahlt einen Teil des Totalbetrages per Karte und den restlichen Kaufbetrag in anderer Form (z.B. Bargeld oder Scheck). in der EU herausgegebene Verbraucherkarten («Consumer Cards») gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht zu benachteiligen, insbe- sondereinsbesondere, keinen Zuschlag für die Zahlung mit Karte zu verlangen; keine Bargeldauszahlung oder Darlehensgewährung gegen Belastung der Karte vorzunehmen; für Bargeldauszahlungen (Cash Advance, Purchase with Cash Back) bedarf es (wo verfügbar) einer Zusatzverein- barungZusatzvereinbarung; SPS-DEU_PAYONE_116.1304.01_DE/06.2021 • die Karte für Leistungen, die nicht sofort erbracht werden können, nur zu akzeptieren, wenn der Karteninhaber über eine spätere Leistungs- erbringung Leistungserbringung in schriftlich nachweisbarer Form (auch per E-Mail) infor- miert informiert wird; keine Daten auf einem Beleg nach dessen Unterzeichnung zu ändern oder zu korrigieren; ist eine Korrektur erforderlich, so muss ein neuer Beleg ausgestellt werden; die von einem sorgfältigen Kaufmann zu erwartenden Massnahmen zur Vermeidung Ver- meidung des Missbrauchs von Karten zu ergreifen und einen Miss- brauchsverdacht SPS Missbrauchsver- dacht PAYONE sofort zu melden.

Appears in 1 contract

Samples: www.afc.de

Generelle Pflichten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Karten der vereinbarten Karten- brands und der vereinbarten Kartenarten (Kredit-, Debit- oder Prepaidkarte) betragsunabhängig als Zahlungsmittel für Waren und/oder Dienstleistun- gen zu akzeptieren. Firmenkarten («Commercial Cards»), die innerhalb des EWR herausgegeben wurden – soweit im Land der Kartenherausgabe die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/751 Anwendung finden – sowie Karten eines Drei-Parteien-Kartenzahlsystems, sind von dieser Regelung ausgenommen. Vertragspartner, die nicht alle Kartenarten der vereinbarten Kartenbrands akzeptieren, teilen dies dem Karteninhaber klar, unmissverständlich und zu demselben Zeitpunkt mit, zu dem sie den Karteninhaber über die Akzeptanz anderer Kartenarten des gleichen Kartenbrands informieren, in jedem Fall vor Abwicklung der Transaktion. Im Präsenzgeschäft ist diese Information am Geschäftseingang und an der Kasse deutlich sicht- bar anzuzeigen. Im Distanzgeschäft ist diese Information im Webshop des Vertragspartners oder in einem anderen elektronischen oder mobilen Medium anzuzeigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Rahmen der Akzeptanz in jedem Fall, – eine Transaktion nicht auf verschiedene Karten oder in mehrere Teil- beträge für dieselbe Karte aufzuteilen; es sei denn – es handelt sich bei der ersten Zahlung um eine Anzahlung und bei der zweiten um die Restzahlung für eine Dienstleistung oder Ware, wel- che zu einem späteren Zeitpunkt erbracht bzw. geliefert wird, – es handelt sich um eine Ratenzahlung, dessen Laufzeit und einzelne Ratenzahlungsbeträge zwischen Händler und Karteninhaber schrift- lich vereinbart ist, – der Karteninhaber bezahlt einen Teil des Totalbetrages per Karte und den restlichen Kaufbetrag in anderer Form (z.z. B. Bargeld oder Scheck). – in der EU herausgegebene Verbraucherkarten («Consumer Cards») gegenüber anderen Zahlungsmitteln nicht zu benachteiligen, insbe- sondere, keinen Zuschlag für die Zahlung mit Karte zu verlangen; – keine Bargeldauszahlung oder Darlehensgewährung gegen Belastung der Karte vorzunehmen; für Bargeldauszahlungen (Cash Advance, Purchase with Cash Back) bedarf es (wo verfügbar) einer Zusatzverein- barung; – die Karte für Leistungen, die nicht sofort erbracht werden können, nur zu akzeptieren, wenn der Karteninhaber über eine spätere Leistungs- erbringung in schriftlich nachweisbarer Form (auch per E-Mail) infor- miert wird; – keine Daten auf einem Beleg nach dessen Unterzeichnung zu ändern oder zu korrigieren; ist eine Korrektur erforderlich, so muss ein neuer Beleg ausgestellt werden; – die von einem sorgfältigen Kaufmann zu erwartenden Massnahmen zur Vermeidung des Missbrauchs von Karten zu ergreifen und einen Miss- brauchsverdacht SPS sofort zu melden.

Appears in 1 contract

Samples: www.six-payment-services.com