Pflichten des Vertragspartners a) Die Container werden auf Anweisung und Gefahr des Vertragspartners gestellt.
b) Der Abstellplatz muss frei zugänglich und bei jedem Wetter gefahrlos erreichbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit LKW vorbereitet ist. Nicht geeignete Standorte können wir, bzw. unsere Erfüllungsgehilfen, aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. Bei Behinderung des freien Zugangs bzw. der Transportmöglichkeit entfällt die Leistungspflicht der Firma FP Xxxxxx Recycling GmbH trotz Zahlungspflicht des Vertragspartners; Mehrkosten (Standzeit/Wartezeit für Fahrer/ Erfüllungsgehilfen) werden dem Vertragspartner in Rechnung dargestellt. Der Vertragspartner hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht-öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Unterlässt der Vertragspartner dies und handeln wir im guten Glauben an die erfolgte Zustimmung, so hat der Vertragspartner uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann der FP Xxxxxx Recycling GmbH ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Durch Absetzen und Aufnehmen von Containern und Stützfüßen können Druckstellen und Kratzspuren entstehen, für die wir nicht haften.
c) Die Container dürfen nicht von ihrem Abstellplatz mit Hilfe von Gabelstapler, Kran o. a. versetzt werden. Die Container sind während der Benutzung vor Beschädigung, Brand und Diebstahl zu schützen. Die Kosten zur Reinigung und/oder Beseitigung von Schäden oder Wiederbeschaffung der Container werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Für auftretende Schäden an Container sowie Schäden, die durch die Aufstellung bzw. Abholung des Containers entstehen, haftet der Vertragspartner. Bei voller Ausnutzung eines größeren gelieferten Containers wird dieser auch voll berechnet. Sollte die Aufstellung bzw. Abholung des Containers durch Gründe, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht möglich sein, so werden dem Vertragspartner die vollen Kosten für eine Leerfahrt (d.h. die anfallenden Kosten für das Fahrzeug und den Fahrer) in Rechnung gestellt. Die Container der FP Xxxxxx Recycling GmbH dürfen nur durch die FP Xxxxxx Recycling GmbH und/oder deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entleert, getauscht und/oder in sonstiger Absicht transportiert w...
Pflichten des Vertragspartners. 2.7.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Zugriff unbefugter Dritter auf die Software durch geeignete Vor- kehrungen zu verhindern; dazu gehört insbesondere die Geheimhaltung der Zugangsdaten (Email-Adresse und Passwort); diesbezüglich hat der Vertragspartner auch seine Mitarbeiter zu informieren und ihnen entsprechende Weisungen zu erteilen.
2.7.2 Der Vertragspartner ist für die richtige Eingabe und Pflege seiner Daten, zur Nutzung der von asello bereit- gestellten Software selbst verantwortlich.
2.7.3 Der Vertragspartner ist für die Rechtmäßigkeit seines Handelns im Hinblick auf die Einhaltung der Steuer- gesetze selbst verantwortlich.
2.7.4 Der Vertragspartner hat sich über die ihn treffenden gesetzlichen Pflichten und Rahmenbedingungen, für die Verwendung einer Software von asello in seinem Unter- nehmen, laufend zu informieren und diese selbstständig durchzuführen. Ist der Vertragspartner dazu nicht selbst in der Lage, wird er einen dafür ausgebildeten Xxxxxxxx konsultieren.
2.7.5 asello übernimmt keine Haftung für das Speichern der vom Vertragspartner erstellten Daten nach Ver- tragsende. Sei es durch Kündigung oder vorzeitige Ver- tragsauflösung durch asello, wegen Nichtbezahlung des geschuldeten Nutzungsentgelts.
2.7.6 Der Vertragspartner darf die in diesem Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte, nicht an Dritte übertragen.
2.7.7 Die Registrierung eines Vertragspartners mit falschen persönlichen Daten oder fiktiven E-Mail-Konten ist nicht gestattet. Im Falle von offensichtlich fiktiven An- gaben behält sich asello vor, den Account zu löschen.
2.7.8 Der Vertragspartner verpflichtet sich, asello für allfällige Schäden, einschließlich Ansprüchen Dritter sowie Folgekosten jeder Art freizuhalten.
2.7.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet monatlich oder jährlich (je nach gewählter Abrechnung) im Vorhinein jeweils zum ersten eines jeden Monats/Jahres die verein- barten Nutzungsentgelte auf ein von asello bekannt ge- gebenes Konto zu bezahlen.
Pflichten des Vertragspartners a) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von ON erhaltenen Passwörter und Zugangskennungen strengstens geheim zu halten. ON ist umgehend zu informieren, wenn zu vermuten ist, dass unbefugten Dritten ein Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Vertragspartners Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistun- gen von ON nutzen, haftet der Vertragspartner gegenüber ON auf Entgelt und Schadensersatz.
b) Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass es in seiner alleinigen Verantwortung liegt, und ihm dringend empfohlen wird, nach jedem Arbeitstag, an dem der von ihm verwendete Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen geändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen.
c) Der Vertragspartner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinträchtigen kann.
d) Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E- Mails, die Werbung enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils demselben Inhalt massenhaft versendet werden (sog. Spam-Mails). Verletzt der Vertragspartner die vorgenannte Pflicht, so ist ON berechtigt, die zur Verfügung gestellten Leistungen zu sperren oder bei wiederholter Verletzung fristlos zu kündigen.
e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Website so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung der Server- systeme z.B. durch fehlerhafte Funktionen oder Skripte vermieden wird. ON ist berechtigt, Inhaltseiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Vertragspartner oder durch Dritte temporär zu sperren. ON wird den Vertragspartner bei einer solchen Maßnahme unverzüglich informieren und die Proble- matik erläutern. ON wird die gesperrten Inhaltseiten wieder freischalten, wenn der Vertragspartner die Fehler behoben hat.
Pflichten des Vertragspartners. 4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechts- oder sittenwidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.
4.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
Pflichten des Vertragspartners. 8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die aufgrund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen. Zahlungen haben mit Bargeld, mittels Maestro (Bankomatkarte) oder mit folgenden Kreditkarten American Express, Mastercard, Diners Club, VISA zu erfolgen. Der Bezahlung mit Bargeld gleichzusehen ist die Bezahlung mit vom Beherberger ausgestellten bzw. akzeptierten Gutscheinen bzw. Vouchers.
8.2 Der Beherberger ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Beherberger im Einzelfall Fremdwährungen, werden diese zum Tageskurs in Zahlung genommen. Der Vertragspartner hat alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Wechselgebühren, Telegramme, usw. zu tragen.
8.3 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er oder der Xxxx oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers entgegennehmen, verursachen.
Pflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb von 5 Wochen oder maximal 10.000 km nach dem Datum der Fahrzeugüber- nahme einen Erstservice durchzuführen. Dieses Erstservice darf nur von autorisiertem Fachpersonal durchgeführt werden. Auch der Fahrzeughalter ist zur Durchführung des Erstservice sowie zur Zeichnung im Serviceheft berechtigt, sofern er über eine geeignete Werkstätte und über nachweislich qualifiziertes Personal verfügt. Die Prüf- und Wartungspunkte für das Erst- service sind im Serviceheft abgebildet und somit auch dem Erstkäufer bzw. Fahrzeughalter zugänglich. Im Anschluss an das Erstservice sind jährliche Servicekontrollen erforderlich. Das jährliche Serviceintervall beträgt 12 Monate oder 125.000 km ab der Fahrzeugübernahme. Das Jahresservice darf nur von einer autorisierten Schwarzmüller-ServicesteIle oder einer anderen qualifizierten Servicestelle durchgeführt werden. Die Toleranz für die Durchführung des Jahresservice beträgt 3 Mo- nate oder 30.000 km. Diese Toleranz gilt nicht für das Erstser- vice (5 Wochen bzw. 10.000 km). Die Toleranz kann nicht auf das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Alle Verschleißteile müssen gesondert und entsprechend ih- rem Zustand gewartet und auch getauscht werden. Es dür- fen nur Schwarzmüller-Originalersatzteile verwendet werden. Jeder Einsatz und Gebrauch von Ersatzteilen, die nicht von Originalherstellern (OE) stammen, sowie daraus resultierende Folgeschäden werden als unsachgemäße Reparatur angese- hen und der Austausch sowie Folgereparaturen gehen zu Las- ten des Vertragspartners. Der Vertragspartner muss ferner • die Vorgaben in den Betriebsanleitungen, Serviceheften und sonstigen produktbezogenen Verlautbarungen von Schwarzmüller beachten und • das Fahrzeug sachgemäß verwenden und gemäß seinem Einsatzzweck betreiben. Insbesondere darf der Vertragspartner: • das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässigen Achslas- ten nicht überschreiten; • das Fahrzeug während der ersten 2 Monate nicht mit einem Dampf- oder Hochdruckreiniger reinigen; • das Fahrzeug ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller nicht ändern; • keine aggressiven Medien (z.B. Säuren, Laugen usw.) ohne die schriftliche Zustimmung von Schwarzmüller transpor- tierten. Schwarzmüller weist den Vertragspartner und Fahrzeughalter darauf hin, dass die Verletzung vertraglicher Pflichten, insbe- sondere der vorstehenden Pflichten, Gewährleistungsansprü- che im Rahmen des Mitverschuldens einschränken oder - bei zusätzlich eingeräumt...
Pflichten des Vertragspartners. 2.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, S-Public eine gültige Gläubiger-ID, ausgestellt von der Deutschen Bundesbank, für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftver- fahren vorzulegen.
Pflichten des Vertragspartners. 2.2.1. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmä- ßigkeit und Aktualität sämtlicher vom Ver- tragspartner übermittelter und verwendeter Daten, insbesondere der Zahlungsdaten, wie Empfänger, IBAN, BIC, Zahlbetrag und Verwen- dungszweck, ist ausschließlich der Vertrags- partner selbst verantwortlich.
2.2.2. Der Vertragspartner wird Xxxxxx der vertrags- gegenständlichen Leistungen unverzüglich in Textform an S-Public melden und dabei mög- lichst genau angeben, wie und unter welchen Umständen der Fehler bzw. der Mangel auftritt.
2.2.3. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststel- lung und Meldung von Störungen muss der Vertragspartner, die von S-Public erteilten Hin- weise befolgen.
2.2.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, regelmä- ßig Datensicherungen auf eigenen Datenträ- gern durchzuführen und mit zumutbarem tech- nischem und wirtschaftlichem Aufwand gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen und aktuelle Virenschutzprogramme zu verwenden. Die Da- tensicherung hat jedenfalls vor durch den Ver- tragspartner vorzunehmende Änderungen so- wie vor rechtzeitig durch S-Public angekündig- ten Wartungsarbeiten zu erfolgen.
Pflichten des Vertragspartners. 3.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die paydirekt- Akzeptanzzeichen auf Aufforderung der paydirekt GmbH unverzüglich auf seiner Internetseite zu entfernen, so dass keine weiteren paydirekt-Zahlungen ausgelöst werden, wenn der paydirekt-Zugang von S-Public ge- sperrt wurde.
3.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, S-Public und seinem kontoführenden Kreditinstitut eine gültige Gläu- biger-ID, ausgestellt von der Deutschen Bundesbank, für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren vorzu- legen.
3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, regelmäßig Da- tensicherungen seiner im Rahmen der Verwendung von paydirekt gespeicherten Daten auf eigenen Datenträ- gern durchzuführen und mit zumutbarem technischem und wirtschaftlichem Aufwand gegen Eingriffe Unbefug- ter zu schützen und aktuelle Virenschutzprogramme zu verwenden. Die Datensicherung hat jedenfalls vor durch den Vertragspartner vorzunehmenden Änderungen so- wie vor rechtzeitig durch S-Public oder einen beauftrag- ten Dritten angekündigten Wartungsarbeiten zu erfol- gen.
Pflichten des Vertragspartners. 4.4.1 Ist die Erbringung einer Individualprogrammierleistung von asello von der Mit- wirkung des Auftraggebers abhängig, beginnt asello erst mit der Umsetzung, wenn der Vertragspartner seinen Pflichten und Obliegenheiten vollständig erfüllt hat. Ein daraus resultierender Verzug stellt ein Verschulden des Vertragspartners dar und führt dazu das asello die Frist für die Umsetzung nicht einhalten muss.
4.4.2 Nach Abschluss der Umsetzung der Individual- programmierung erfolgt die Abnahme durch den Vertrags- partner. Der Vertragspartner muss die Programmierung binnen 2 Wochen prüfen und testen. Mängel müssen innerhalb der 2 Wochen, schriftlich an xxxxxx@xxxxxx.xx ge- meldet werden.
4.4.3 Nach Ablauf der Rügefrist besteht keine Möglich- keit mehr Mängel geltend zu machen und die Individual- programmierung durch den Vertragspartner als akzeptiert und abgenommen. Änderungen können nur im Rahmen eines neuen Auftrags vorgenommen werden.