Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Musterklauseln

Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Anleger verpflichtet sich mit dem Abschluss des Anlegervertrages über die Plattform zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von EUR {OfferAmount}. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit der Forderung aus dem Kreditvertrag unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Ist der Anleger eine deut- sche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertrag- steuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Forderungskaufs durch den Anleger ist je nach steuerli- cher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Wird der Forderungskaufpreis aus dem betrieblichen Vermögen des Anlegers bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Ein- kommensteuersatz des Anlegers zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei An- legern, die eine Forderung über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft erwer- ben, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behalten die kapilendo AG und die kapilendo Funding keine Kapitalertrag- steuer ein und führen diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Forderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Es besteht die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein- schließlich aller damit verbundenen Preisbe- standteile sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Nachrangdarlehens- vertrages zur Zahlung des vereinbarten Dar- lehensbetrages in Höhe des auf Seite 1 des Nachrangdarlehensvertrages genannten Be- trages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Crowd-Investor hat daher sämtliche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in sei- ner Steuererklärung anzugeben und selbst zu versteuern.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Finanzanlagenvermittlungs- vertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer 5.4 der Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behält der Kapitalsuchende keine Kapitaler- tragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanz- amt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in seiner Steuerklä- rung anzugeben und selbst zu versteuern. Die steu- erliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Ver- antwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zu- sammenhang sind vom Anleger über den vorge- nannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Außerdem hat der Anleger eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tra- gen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Finanzanlagenvermittlungs- vertrags entstehen für den Crowd-Investoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behält der Kapitalsuchende keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Crowd-Investor hat daher sämt- liche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in sei- ner Steuererklärung anzugeben und selbst zu ver- steuern. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Crowd- Investors ab und kann künftig Änderungen unter- worfen sein. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in ei- gener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in die- sem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tra- gen. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein- schließlich aller damit verbundenen Preisbe- standteile sowie aller über die Unternehmen abgeführten Steuern: Für den Crowd-Investor entstehen durch die Tätigkeit des Treuhänders keine Kosten. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass der Treuhänder im Falle einer Ver- wertung der Nachrangsicherheiten und der Generierung von Erlösen hieraus im Rahmen der Erlösverteilung zunächst die nachgewiese- nen Kosten und sonstigen Aufwendungen, die für seine Leistungen anfallen, entnehmen darf und nur verbleibende Erlöse anteilig an die Crowd-Investoren auskehren muss. Der Treu- händer genießt insoweit einen Vorrang vor den Crowd-Investoren. Nach derzeit geltendem Recht behalten weder der Darlehensnehmer noch der Treuhänder die Kapitalertragsteuer für den Crowd-Investor ein und führen diese auch nicht an das Finanz- amt ab.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Anleger verpflichtet sich mit dem Abschluss des Anlegervertrages über die Plattform zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von EUR 100,00. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit der Zukünftigen (Teil-)Kreditforderung unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Ist der Anleger eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Forderungskaufs durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Wird der Forderungskaufpreis aus dem betrieblichen Vermögen des Anlegers bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Anlegern, die eine Forderung über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft erwerben, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Von den Zinsen wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus und im Zusammenhang mit der Zukünftigen (Teil-
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung