Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Musterklauseln

Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehensbetrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Ist der Crowd-Investor eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Nachrangdarlehens durch den Crowd-Investor ist je nach steuerlicher Situation des Crowd-Investors nur eingeschränkt möglich. Wird der gewährte Darlehensbetrag aus dem betrieblichen Vermögen des Crowd-Investors bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Crowd-Investors zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Crowd-Investoren, die ein qualifiziertes Nachrangdarlehen über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zusammenhang mit dem qualifizierten Nachrangdarlehen weitere Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchsetzung der qualifiziert nachrangigen Darlehensforderung des Crowd-Investors gegen das Unternehmen Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Unternehmens durch dieses nicht erstattet werden.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein- schließlich aller damit verbundenen Preisbe- standteile sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern: b) Ggf. zusätzlich anfallende Kosten sowie Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über das Unternehmen ab- geführt oder von dem Unternehmen in Rech- nung gestellt werden:
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Finanzanlagenvermittlungs- vertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer 5.4 der Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behält der Kapitalsuchende keine Kapitaler- tragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanz- amt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in seiner Steuerklä- rung anzugeben und selbst zu versteuern. Die steu- erliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Ver- antwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zu- sammenhang sind vom Anleger über den vorge- nannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Außerdem hat der Anleger eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tra- gen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Finanzanlagenvermittlungs- vertrags entstehen für den Crowd-Investoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behält der Kapitalsuchende keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Crowd-Investor hat daher sämt- liche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in sei- ner Steuererklärung anzugeben und selbst zu ver- steuern. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Crowd- Investors ab und kann künftig Änderungen unter- worfen sein. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in ei- gener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in die- sem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tra- gen. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung b) Ggf. zusätzlich anfallende Kosten sowie Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über die Unterneh- men abgeführt oder von ihnen in Rech- nung gestellt werden: Es besteht die Möglichkeit, dass dem Crowd-Investor aus Geschäften im Zu- sammenhang mit dem Treuhandvertrag Kosten und Steuern entstehen können. Insbesondere können bei der Durchset- zung von Ansprüchen gegen den Treu- händer Kosten durch die Beauftragung von Rechtsdienstleistern (Inkassounter- nehmen, Rechtsanwälte) entstehen, die bei einem Zahlungsausfall des Treuhän- ders durch diesen nicht erstattet werden. Außerdem hat der Crowd-Investor als wei- tere Kosten eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tra- gen. Der Crowd-Investor hat sämtliche Ein- künfte aus dem Nachrangdarlehen (auch soweit diese Einkünfte durch die Verwer- tung der Sicherheit erzielt werden) in sei- ner Steuererklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in eigener Verant- wortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Crowd- Investor über den vorgenannten Gesamt- preis hinaus zu tragen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Anleger verpflichtet sich mit dem Abschluss des Anlegervertrages über die Plattform zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von EUR 100,00. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit der Zukünftigen (Teil-)Kreditforderung unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Ist der Anleger eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Forderungskaufs durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Wird der Forderungskaufpreis aus dem betrieblichen Vermögen des Anlegers bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Anlegern, die eine Forderung über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft erwerben, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Von den Zinsen wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus und im Zusammenhang mit der Zukünftigen (Teil-

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  • Gesamte Vereinbarung 9.1 Sie sind damit einverstanden, dass dieser Rahmenvertrag und die durch schriftlichen Verweis in Bezug genommenen Angaben bzw. Informationen (darunter auch Hinweise auf Angaben, die dem Internet oder einschlägigen Oracle Richtlinien und Policies zu entnehmen sind) zusammen mit dem dazugehörigen Auftrag den gesamten Rahmenvertrag für Produkte und/oder Service Offerings, die von Ihnen bestellt wurden, darstellen und dass alle zuvor oder gleichzeitig, mündlich oder schriftlich getroffenen Vereinbarungen oder Abmachungen in Bezug auf derartige Produkte und/oder Service Offerings ersetzt. 9.2 Es wird ausdrücklich vereinbart dass die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages und jeglicher Oracle Aufträge vorrangig gelten im Verhältnis zu den Bestimmungen, die gegebenenfalls in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Procurement Internet Portal, solche Bestimmungen die in nicht von Oracle verwendeten Dokumenten des Kunden enthalten sind auch Purchase Orders und/oder Portal haben keinerlei Geltung für bestellte Produkte und/oder Service Offerings. Sollten der/die Anhang/Anhänge und die Allgemeingültigen Bestimmungen widersprüchliche Bestimmungen enthalten, ist/sind der/die Anhang/Anhänge massgeblich. Sollten der Auftrag und dieser Rahmenvertrag widersprüchliche Bestimmungen haben, ist der Auftrag massgeblich. Änderungen zu diesem Rahmenvertrag und den dazugehörigen Aufträgen sind ausgeschlossen, ausser die Änderung erfolgt im gegenseitigen Einverständnis entweder schriftlich oder online im Oracle Store durch einen vertretungsberechtigten Mitarbeiter von Ihnen und Oracle. Jegliche Mitteilung nach diesem Rahmenvertrag erfolgt gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?