Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Musterklauseln

Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie aller über den Darlehensnehmer abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Zahlung des vereinbarten Darlehens- betrages in Höhe des auf Seite 1 des Dar- lehensvertrages genannten Betrages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Nach derzeitiger Auslegung der gesetzli- chen Vorschriften ist der Zahlungsdienst- leister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer (nachfol- gend zusammen „Kapitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesre- publik Deutschland steuerpflichtig sind. Dementsprechend wird der Zahlungs- dienstleister die dafür erforderlichen Geld- beträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanz- amt abführen und nur den danach verblei- benden Zinsbetrag an die Crowd-Investo- ren auszahlen. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zahlungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erfor- derlichen Informationen zugeleitet wer- den. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steuern für den jeweiligen Crowd-Investor abzufra- gen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der Informationen beim Bundeszentralamt für Steuern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-Investor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informa- tionen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwendigen Informatio- nen durch den Crowd-Investor wird der Zahlungsdienstleister den verbleibenden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbeträge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitstagen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor an- weisen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Verzugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Auffor- derung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-In- vestor nicht. Für den Fall, dass der Darle- hensnehmer und EVDI während der Lauf- zeit der Darlehensverträge zu einer hier- von abweichenden Einschätzung gelan- gen sollten oder im Falle einer Gesetzes- änderung, wird - in Abhängigkeit von der jeweils gelten-de...
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kosten- los. Auch aufgrund des Finanzanlagenver- mittlungsvertrags entstehen für den Crowd-In- vestoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusam- menhang mit den Nachrangdarlehen unterlie- gen bei dem Crowd-Investor der Besteue- rung. Nach derzeitiger Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ist der Zahlungsdienstleister zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitaler- tragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (nachfolgend zusammen „Ka- pitalertragsteuer“) für die Crowd-Investoren verpflichtet, welche natürliche Personen und in der Bundesrepublik Deutschland steuer- pflichtig sind. Dementsprechend wird der Zah- lungsdienstleister die dafür erforderlichen Geldbeträge vom vereinbarten Zins abziehen, diese an das jeweils zuständige Finanzamt abführen und nur den danach verbleibenden Zinsbetrag an die Crowd-Investoren auszah- len. Hierfür ist es notwendig, dass dem Zah- lungsdienstleister die für die Abführung der Kapitalertragsteuer erforderlichen Informatio- nen zugeleitet werden. Der Crowd-Investor bevollmächtigt hiermit EVDI unwiderruflich, diese Daten beim Bundeszentralamt für Steu- ern für den jeweiligen Crowd-Investor abzu- fragen und dem Zahlungsdienstleister zur Verfügung zu stellen. Sollte der Abruf der In- formationen beim Bundeszentralamt für Steu- ern fehlschlagen, wird EVDI den Crowd-In- vestor auffordern, die für einen erfolgreichen Abruf notwendigen Informationen an EVDI zu übermitteln. Bis zur Übermittlung der notwen- digen Informationen durch den Crowd-Inves- tor wird der Zahlungsdienstleister den verblei- benden Zinsbetrag sowie ggf. Tilgungsbe- träge auf dem Treuhandkonto einbehalten und erst nach spätestens zehn Bankarbeitsta- gen nach Übermittlung der notwendigen Infor- mationen durch den Crowd-Investor anwei- sen. Ein Anspruch auf einen Zins oder Ver- zugszins auf die nicht ausgezahlten Beträge für den Zeitraum von der Aufforderung zur Übermittlung der notwendigen Informationen an den Crowd-Investor bis zur Auszahlung besteht für den Crowd-Investor nicht. Für den Fall, dass der Darlehensnehmer und EVDI während der Laufzeit der Nachrangdarle- hensverträge zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen sollten oder im Falle einer Gesetzesänderung, wird - in Abhängig- keit von der jeweils geltenden Rechtslage - der jeweils ggf. gesetzlich Verpflichtete die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer...
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Finanzanlagenvermittlungs- vertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer 5.4 der Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behält der Kapitalsuchende keine Kapitaler- tragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanz- amt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in seiner Steuerklä- rung anzugeben und selbst zu versteuern. Die steu- erliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Ver- antwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zu- sammenhang sind vom Anleger über den vorge- nannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Außerdem hat der Anleger eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tra- gen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein- schließlich aller damit verbundenen Preisbe- standteile sowie aller über das Unternehmen abgeführten Steuern: Der Crowd-Investor verpflichtet sich mit dem Abschluss eines Nachrangdarlehens- vertrages zur Zahlung des vereinbarten Dar- lehensbetrages in Höhe des auf Seite 1 des Nachrangdarlehensvertrages genannten Be- trages. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Crowd-Investor im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Crowd-Investor hat daher sämtliche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in sei- ner Steuererklärung anzugeben und selbst zu versteuern.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Der Anleger verpflichtet sich mit dem Abschluss des Anlegervertrages über die Plattform zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von EUR 100,00. Dieser Betrag ist der Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit seiner Investition zu zahlen hat. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit der Zukünftigen (Teil-)Kreditforderung unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Ist der Anleger eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Forderungskaufs durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Wird der Forderungskaufpreis aus dem betrieblichen Vermögen des Anlegers bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Anlegern, die eine Forderung über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft erwerben, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Von den Zinsen wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus und im Zusammenhang mit der Zukünftigen (Teil-
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern. Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Finanzanlagenvermittlungs- vertrags entstehen für den Crowd-Investoren keine Kosten. Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Crowd-Investor der Besteuerung. Nach derzeit geltendem Recht behält der Kapitalsuchende keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Crowd-Investor hat daher sämt- liche Einkünfte aus dem Nachrangdarlehen in sei- ner Steuererklärung anzugeben und selbst zu ver- steuern. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Crowd- Investors ab und kann künftig Änderungen unter- worfen sein. Dem Crowd-Investor wird empfohlen, sich in ei- gener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in die- sem Zusammenhang sind vom Crowd-Investor über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tra- gen. Außerdem hat der Crowd-Investor eigene Kosten für die Nutzung von Internet, Porto, Telefon, etc. zu tragen.
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung
Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern a) Gesamtpreis der Finanzdienstleistung ein- schließlich aller damit verbundenen Preisbe- standteile sowie aller über die Unternehmen abgeführten Steuern: Für den Crowd-Investor entstehen durch die Tätigkeit des Treuhänders keine Kosten. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass der Treuhänder im Falle einer Ver- wertung der Nachrangsicherheiten und der Generierung von Erlösen hieraus im Rahmen der Erlösverteilung zunächst die nachgewiese- nen Kosten und sonstigen Aufwendungen, die für seine Leistungen anfallen, entnehmen darf und nur verbleibende Erlöse anteilig an die Crowd-Investoren auskehren muss. Der Treu- händer genießt insoweit einen Vorrang vor den Crowd-Investoren. Nach derzeit geltendem Recht behalten weder der Darlehensnehmer noch der Treuhänder die Kapitalertragsteuer für den Crowd-Investor ein und führen diese auch nicht an das Finanz- amt ab.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte (§§ 21, 22 WpHG) ISIN absolut in % direkt zugerechnet (§ 21 WpHG) (§ 22 WpHG) direkt (§ 21 WpHG) zugerechnet (§ 22 WpHG) DE0005565204 71333 % 0,21 % Summe 71333 0,21 % b.1. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Ausübungszeitraum /Art des Instruments Fälligkeit / Verfall Laufzeit Stimmrechte absolut Stimmrechte in % Wertpapierleihe Offen 1735070 5,01 % Summe 1735070 5,01 % b.2. Instrumente i.S.d. § 25 Abs. 1 Nr. 2 WpHG: -