GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG Musterklauseln

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG. Zur Geschäftsführung und Verwaltung der Investmentgesellschaft ist die Verwaltungsgesellschaft Wealthcap Kapitalverwaltungs- gesellschaft mbH (vgl. unten „Verwaltungsgesellschaft“) nach § 8 (2) des Gesellschaftsvertrages der Investmentgesellschaft als geschäftsführende Kommanditistin und aufgrund eines Bestel- lungsvertrages grundsätzlich allein berechtigt und verpflichtet.
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG. Der Verwaltungsrat kontrolliert die Geschäfte der Gesellschaft und ist für die Gesamtanlagepolitik verantwortlich, die von ihm festgelegt und dem Manager von Zeit zu Zeit vorgegeben wird. Der Manager hat wiederum bestimmte seiner Aufgaben auf den Anlageverwalter und die Verwaltungsstelle übertragen. Die Gesellschaft hat BlackRock Asset Management Ireland Limited gemäß dem Managementvertrag zu ihrem Manager bestellt. Nach den Bestimmungen des Managementvertrags ist der Manager für das Management und die Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft und den Vertrieb der Anteile verantwortlich, wobei er der grundsätzlichen Überwachung und Kontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt. Der Manager hat eine Vergütungspolitik verabschiedet, die einem soliden und wirksamen Risikomanagement entspricht und förderlich ist. Sie enthält eine Beschreibung, wie die Vergütungen und sonstigen Zuwendungen berechnet werden, ggf. eine Beschreibung des Vergütungsausschusses, wenn ein solcher gebildet wird, und benennt die für die Zuteilung von Vergütungen und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen. Sie ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen, Regeln oder der Satzung der Gesellschaft nicht vereinbar sind, und hindert den Manager nicht daran, pflichtgemäß im besten Interesse der Anteilinhaber zu handeln. Die Vergütungspolitik umfasst feste und variable Bestandteile der Gehälter und freiwillige Altersversorgungsleistungen. Die Vergütungspolitik gilt für die Kategorien von Mitarbeitern einschließlich Geschäftsleitung, Risikoträgern, Mitarbeitern mit Kontrollfunktionen und sonstigen Mitarbeitern, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoträger, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Gesellschaft haben. Die Vergütungspolitik steht auf den Seiten für die jeweiligen Fonds auf www.blackrock.com zur Verfügung (wählen Sie unter „Produkt“ den entsprechenden Fonds und anschließend „Alle Dokumente“). Ein Druckexemplar ist auf Anfrage kostenlos beim eingetragenen Sitz des Managers erhältlich. Der Manager hat die Ausführung der mit der Anlageverwaltung verbundenen Aufgaben in Verbindung mit der Gesellschaft und den Vertrieb von Anteilen an BlackRock Advisors (UK) Limited (der Anlageverwalter und die Vertriebsgesellschaft) und die administrativen Funktionen auf die Verwaltungsstelle übertragen. Der Manager ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am 1...
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG. DRUID ICAV INHALT
GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERWALTUNG. Exemplare dieses Prospekt und zusätzliche Informationen sind bei Aberdeen Standard SICAV I oder den folgenden Stellen erhältlich: Geschäftssitz Aberdeen Standard SICAV I 00x, xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Verwaltungsgesellschaft, Domizilstelle, Register- und Transferstelle Aberdeen Standard Investments Luxembourg S.A. 00x, xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Anteilsinhaber Investments Luxembourg S.A. x/x Xxxxx Xxxxxx Xxxx Xxxxxxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx 00, xxxxxx X. X. Xxxxxxx X-0000 Xxxxxxxxx Großherzogtum Luxemburg Europa (ohne Vereinigtes Königreich) und sonstige Länder weltweit: Tel.: (352) 46 40 10 820 Fax: (000) 00 00 00 00 Vereinigtes Königreich: Tel.: (00) 0000 000 000 Zahlstelle State Street Bank International GmbH, Niederlassung Luxemburg 00, xxxxxx X. X. Xxxxxxx X-0000 Xxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx Administrator Services, Niederlassung Luxemburg 60, xxxxxx Xxxx X. Xxxxxxx L-1855 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Anlageverwalter Aberdeen Asset Managers Limited 00 Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx XX00 0XX Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx abrdn Inc. 2nd Floor 0000 Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx XX 00000 XXX Aberdeen Asset Managers Limited ist von der britischen Finanzaufsichtsbehörde (FCA) zugelassen und wird von dieser reguliert. abrdn Inc. ist von der Securities and Exchange Commission in den Vereinigten Staaten zugelassen. abrdn Australia Limited Xxxxx 00 000 Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxx XXX 0000 Xxxxxxxxxx abrdn Hong Kong Limited 00xx Xxxxx XXX Xxxxx 00 Xxxxx'x Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx xxxxx Xxxxxxxxx Limited ist von der Securities and Investments Commission in abrdn Hong Kong Limited ist von der Securities and Futures Commission in Hongkong zugelassen und Australien zugelassen und wird von dieser reguliert. wird von dieser reguliert. Unteranlageverwalter oder Anlageverwalter abrdn Japan Limited Otemachi Financial City Grand Cube 0X 0-0-0 Xxxxxxxx, Xxxxxxx-xx Xxxxx 000-0000 Xxxxx abrdn Asia Limited 00 Xxxxxx Xxxxxx #01-01 Capital Square Two Xxxxxxxx 000000 Xxxxxxxx abrdn Japan Limited ist von der japanischen Finanzaufsichtsbehörde zugelassen und wird von dieser reguliert abrdn Asia Limited wird von de Monetary Authority of Singapore reguliert. Datenverarbeitungsstellen International Financial Data Services (Luxembourg) S.A. 00, xxxxxx X.X. Xxxxxxx X-0000 Luxemburg X.X.X Xxxxxxxxxx X00000 International Financial Data Services (Luxembourg) S.A. ist von der Commission de Surveillance du Secteur Financie...

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  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Verwaltung Richtbeispiele:

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Geltung (1) Für den Geschäftsverkehr mit der Deutschen Bundesbank (im Folgenden Bank ge- nannt) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für bestimmte Geschäftsarten gelten daneben besondere Bedingungen. Weitere verfahrensmäßige und technische Regelungen kann die Bank in veröffentlichten Bundesbank-Mitteilungen und sonstigen Verlautbarungen treffen. (2) Die Geschäftsbedingungen begründen keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Geschäfte durch die Bank; vielmehr behält sich die Bank ausdrücklich vor, bestimmte Ge- schäfte aufgrund allgemeiner Gesichtspunkte, insbesondere von Vorgaben der Europäi- schen Zentralbank (EZB), beispielsweise geldpolitischer Art, nur in beschränktem Umfang, nur mit einem beschränkten Kreis von Geschäftspartnern oder gar nicht zu betreiben. (3) Die Geschäftsbedingungen gelten auch nach Beendigung der gesamten Geschäfts- verbindung oder bestimmter Geschäftsbeziehungen bis zu deren vollständiger Abwicklung weiter.

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

  • Verwaltungsrat Präsident Xx. Xxxxxx Xxxxxx Mitglieder Xx. Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx