Geschäftsunterlagen. (1) Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
Geschäftsunterlagen. Sämtliche wechselseitig ausgetauschten Geschäftsunterlagen sind sorgfältig in den eigenen Geschäftsräumen zu verwahren und vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen.
Geschäftsunterlagen. (1) Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.
Geschäftsunterlagen. Geschäftsunterlagen, z. B. Akten, Geschäftsbücher, Karteien, Pläne, Zeichnungen, • sonstige Daten und Programme (das sind serienmä- ßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Pro- gramme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind). Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, Fertigungsvorrichtungen, z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen, Klischees, Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerk- zeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stem- pel, Ziehwerkzeuge, soweit für die laufende Produktion nicht mehr benötigt. S 2700 09/2 009 2 von 2 Gemäß Teil A § 8 der – Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbun- dene Inhaltsversicherung (VGIB) bzw. – Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Verbun- dene Gewerbe-Gebäudeversicherung (VGGB) bzw. – Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mittlere Ertragsausfallversicherung (MEAB) sind alle gesetzlichen, behördlichen sowie im Versicherungs- vertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Der Betreiber bzw. Unternehmer ist für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Ihre Anwendung entbindet nicht von der Beachtung der an- erkannten Regeln der Technik insbesondere von DIN/EN- Normen, Technischen Regeln, Richtlinien, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. Die Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichtsführenden bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mäch- tig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese Personen verständlichen Form be- kanntgemacht werden. deutscher Elektrotechniker“ (VDE) zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Die Errichtung oder Veränderung von Elektrischen Anlagen darf nur von einer Elektrofachkraft oder einer unterwiesenen Person vorgenommen werden.
Geschäftsunterlagen. Der Makler übernimmt aufgrund des vorliegenden Vertrages folgende Leistungen für den Mandanten:
Geschäftsunterlagen. (1) Der Makler ist nicht verpflichtet, Kopien der Geschäftskorrespondenz und von Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein) kostenfrei für den Mandanten zu erstellen. Der Makler ist insofern berechtigt, hierfür eine angemessene Vergütung zu verlangen, deren Höhe dem Mandanten auf Anforderung mitzuteilen ist.
Geschäftsunterlagen. Der Makler hat seine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskor- respondenz zu erfüllen. § 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen.
Geschäftsunterlagen. Die für die Abwicklung seiner Werbe- und Beratungstätigkeit erforderlichen Unterlagen werden dem GeneralAgenten von UNIQA zur Verfügung gestellt. Alle Geschäftsunterlagen - insbesondere auch Adressenmaterial (Karteien, elektronisch gespeicherte Dateien usw.) - sind Eigentum von UNIQA und bei Auflösung des GeneralAgenturvertrages unaufgefordert an die zuständige Landesdirektion zurückzugeben. EDV-Programme und darin enthaltene Daten sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses unaufge- fordert zu löschen.
Geschäftsunterlagen. 2.5.3 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Geschäftsunterlagen. In Erweiterung zu § 10 Nr. 2 b) ersetzt der Versicherer bis zur vereinbarten Versiche- rungssumme die Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Urkunden, Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und solchen Datenträgern, die ausschließlich im eigenen Betrieb zu verwendende Anwendungsprogramme enthalten einschließlich der Wiederherstellungs- und Installationskosten für diese Programme, ferner Kosten für die Wiederherstellung betriebsspezifischer Daten.