Geschäftsunterlagen. (1) Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten. (2) Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben. (3) 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen. (4) Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
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Samples: Maklervertrag, Maklervertrag, Maklervertrag
Geschäftsunterlagen. (1) Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
(2) Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.
(32) 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.
(43) Unterlagen, die der Kunde bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
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Samples: Maklerauftrag
Geschäftsunterlagen. (1) Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
(2) Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. Vergütung), an den Mandanten herauszugeben.
(3) 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz zu erfüllen.
(4) Unterlagen, die der Kunde Mandant bereits erhalten hatte, oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.
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Samples: Versicherungsmaklervertrag
Geschäftsunterlagen. (1) Die freiwillige Anfertigung von Kopien der Geschäftskorrespondenz für den Mandanten ist dem Makler angemessen zu vergüten.
(2) Die Geschäftskorrespondenz gehört allein dem Makler. Der Makler ist nicht verpflichtet, alles alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten hat (z. Bsp. B. Geschäftspost) oder aus der Geschäftsbesorgung erlangte (z. Bsp. VergütungX. Xxxxx- xxxx), an den Mandanten herauszugeben.
(3) 667 BGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Mandant hat seine Aufbewahrungsfristen Aufbe- wahrungsfristen eigenverantwortlich hinsichtlich sämtlicher Geschäftskorrespondenz Geschäftskor- respondenz zu erfüllen.
(4) Unterlagen, die der Kunde Mandant bereits erhalten hatte, hatte oder sich anderweitig besorgen kann (z. Bsp. B. den Versicherungsschein), hat der Makler nicht nochmals noch- mals dem Mandanten oder seinem Vertreter zu übermitteln.. Stand: Februar 2022
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