Gesellschafterbeschlüsse Musterklauseln

Gesellschafterbeschlüsse. 17 Gesellschafterversammlung (1) Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Gesellschafterversammlungen können entweder im schriftlichen Verfahren nach § 18 oder in Präsenzveranstaltungen nach § 19 durchgeführt werden. (2) Der Gesellschafterversammlung obliegen alle Maßnahmen, die nicht den Geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesen sind oder auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen wurden. Hierzu gehören insbesondere: a) die Feststellung des Jahresberichts; b) die Ergebnisverwendung; c) Entnahmen; d) die Xxxx des Abschlussprüfers; e) die Entlastung der Geschäftsführenden Gesellschafter; f) die Auflösung der Gesellschaft; g) den Ausschluss eines Gesellschafters; Stand 23.11.2021 C[A]MPUS- Part of Augsburg Offices l GESELLSCHAFTSVERTRAG 99 h) die Änderung dieses Gesellschaftsvertrags wie auch Abweichungen von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall; i) Änderung der Anlagebedingungen wie auch Abweichungen von den Bestimmungen der Anlagebedingungen im Einzelfall; j) nach dem Erwerb erfolgende Verfügungen über Vermögensgegenstände der Gesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 lit b) der Anlagebedingungen vorbehaltlich der Zustimmung der Verwahrstelle; k) die in § 16 Abs. (5) genannten Fälle; l) sonstige Beschlussgegenstände, soweit diese den Gesellschaftern von den Geschäftsführenden Gesellschaftern zur Abstimmung vorgelegt werden. Änderungen oder Anpassungen des Gesellschaftsvertrages und der Anlagebedingungen bedürfen keines Gesellschafterbeschlusses, soweit die Änderungen oder Anpassungen lediglich redaktioneller Art sind oder notwendig sind, um den Anforderungen des KAGB unter Berücksichtigung der Auffassung der BaFin zu genügen. In diesen Fällen werden die vorzunehmenden Änderungen oder Anpassungen durch die Geschäftsführenden Gesellschafter durchgeführt sowie das Datum des Inkrafttretens der Änderungen oder Anpassungen den Gesellschaftern durch einen Geschäftsführenden Gesellschafter mitgeteilt. Dies gilt nicht für Änderungen und Anpassungen, die den Kernbereich von Gesellschafterrechten berühren. (3) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob Gesellschafterversammlungen im schriftlichen Verfahren oder als Präsenzveranstaltungen abgehalten werden. (4) Die Geschäftsführenden Gesellschafter entscheiden nach freiem Ermessen, ob sie im Rahmen der Durchführung der gewählten Art der Gesellschafterversammlung Beschlussfassungen im Wege eines internetgestützten Abstimmungsverfah...
Gesellschafterbeschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden in freiem Ermessen der Komplementärin auf Gesellschafterversammlungen oder außerhalb von Gesellschafterversammlungen in Textform gefasst, soweit nicht Investoren, die mehr als 10 % des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, eine Präsenzsitzung verlangen. Je EUR 100 einer Gezeichneten Einlage gewähren eine Stimme. Die Komplementärin hat keine Stimme. Soll ein Gesellschafterbeschluss schriftlich oder per Textform gefasst werden, sind alle Gesellschafter an der Beschlussfassung zu beteiligen. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens zwei Wochen nach Aufforderung zur Stimmabgabe zu setzen. Äußert sich ein Gesellschafter innerhalb der Frist nicht, gelten die auf ihn entfallenden Stimmen als nicht abgegeben. Die Komplementärin teilt den übrigen Gesellschaftern unverzüglich und nicht später als 15 Geschäftstage nach Ablauf der Stimmabgabefrist den Ausgang der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren in Textform mit.
Gesellschafterbeschlüsse. Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschaftsversammlungen ge- fasst. Eine Gesellschafterversammlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich alle Gesellschafter mit einer anderen Form der Beschlussfassung einver- standen erklären und diese Form gesetzlich zulässig ist.
Gesellschafterbeschlüsse. 1Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlung gefasst. 2Sie bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Gesellschafterbeschlüsse. Werden Mitbestimmungsrechte durch Gesellschafter nicht wahr- genommen, z. B. durch Nichtabgabe der Stimmen bei Gesell- schafterbeschlüssen, die im Umlaufverfahren gefasst werden, oder Nichtteilnahme an Gesellschafterversammlungen, kann es zu Beschlüssen kommen, die später von allen Gesellschaftern mitgetragen werden müssen, obwohl nur wenige Gesellschafter abgestimmt haben.
Gesellschafterbeschlüsse. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen, sofern keiner der gemäß § 12 Abs. 1 in die Gesellschafterversammlung Entsandten dem Umlaufverfahren widerspricht. Die Antworten müssen binnen 7 Tagen nach Zugang der Anfrage beim Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung – im Verhinderungsfall bei dessen Stellvertreter – vorliegen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. Abstimmung ist umgehend allen schriftlich bekannt zu geben. Auch bei Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen ist eine Vertretung unter der Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 zulässig.
Gesellschafterbeschlüsse. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes be- stimmt ist, treffen die Gesellschafter ihre Entscheidungen durch Beschlussfas- sung. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen:
Gesellschafterbeschlüsse. Gesellschafterschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt.
Gesellschafterbeschlüsse. Die Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Jedoch können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder telefo- nisch gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an dieser Art der Beschlussfassung mit- wirken.
Gesellschafterbeschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden in der Regel in der Gesellschafterversammlung gefasst. Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich, durch Telefax oder per E-Mail mit dem zu