Gesellschafterbeschlüsse Musterklauseln

Gesellschafterbeschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden in freiem Ermessen der Komplementärin auf Gesellschafterversammlungen oder außerhalb von Gesellschafterversammlungen in Textform gefasst, soweit nicht Investoren, die mehr als 10 % des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen, eine Präsenzsitzung verlangen. Je EUR 100 einer Gezeichneten Einlage gewähren eine Stimme. Die Komplementärin hat keine Stimme. Soll ein Gesellschafterbeschluss schriftlich oder per Textform gefasst werden, sind alle Gesellschafter an der Beschlussfassung zu beteiligen. Für die Stimmabgabe ist eine Frist von mindestens zwei Wochen nach Aufforderung zur Stimmabgabe zu setzen. Äußert sich ein Gesellschafter innerhalb der Frist nicht, gelten die auf ihn entfallenden Stimmen als nicht abgegeben. Die Komplementärin teilt den übrigen Gesellschaftern unverzüglich und nicht später als 15 Geschäftstage nach Ablauf der Stimmabgabefrist den Ausgang der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren in Textform mit.
Gesellschafterbeschlüsse. 17 Gesellschafterversammlung § 18 Schriftliches Verfahren
Gesellschafterbeschlüsse. (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschaftsversammlungen ge- fasst. Eine Gesellschafterversammlung ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich alle Gesellschafter mit einer anderen Form der Beschlussfassung einver- standen erklären und diese Form gesetzlich zulässig ist.
Gesellschafterbeschlüsse. (1) Die Gesellschafterbeschlüsse werden grundsätzlich in Versammlungen gefasst. Jedoch können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, per Telefax oder telefo- nisch gefasst werden, wenn alle Gesellschafter an dieser Art der Beschlussfassung mit- wirken.
Gesellschafterbeschlüsse. (1) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, treffen die Gesellschafter ihre Entscheidungen durch Beschlussfassung. Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen:
Gesellschafterbeschlüsse. (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, E-Mail oder Telefax erfolgen, sofern keiner der gemäß § 13 (1) in die Gesellschafterversamm- lung Entsandten dem Umlaufverfahren widerspricht. Die Antworten müssen bin- nen 7 Tagen nach Zugang der Anfrage beim Vorsitzenden oder bei der Vorsitzen- den der Gesellschafterversammlung – im Verhinderungsfall bei dessen oder deren Stellvertreter oder dessen oder deren Stellvertreterin – vorliegen. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. Abstimmung ist umgehend allen schriftlich bekannt zu geben. Auch bei Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen ist eine Vertretung unter der Maßgabe des § 13 (1) Satz 2 zulässig.
Gesellschafterbeschlüsse. (1) Die Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Sie bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Gesellschafterbeschlüsse. 9.1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, elektronische (Fax, E-Mail) oder mündliche, auch fernmündliche Abstimmung gefasst werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. Die Beschlüsse sind von jedem Gesellschafter zu unterschreiben.
Gesellschafterbeschlüsse. 11.1 Gesellschafterbeschlüsse sind in der Regel in Versammlungen zu fassen. Sofern keine zwin- genden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können Gesellschafterbeschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren, durch Brief, Telefax, E-Mail, mündliche oder fern- mündliche, insbesondere in Telefon- und/oder Videokonferenzen oder jeweils in Kombina- tion dieser Verfahren gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit der Beschlussfas- sung außerhalb einer Versammlung einverstanden erklären. Beschlüsse sind, sofern sie nicht bereits schriftlich gefasst worden sind, via PDF-Scan, der mittels E-Mail an die Gesell- schafter verteilt wird, zu bestätigen.
Gesellschafterbeschlüsse. 12.1 Gesellschafterbeschlüsse werden in allen Angelegenheiten gefasst, über die durch die Gesellschafterversammlung zu entscheiden ist. Je 1 (ein) € eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. Die Stimmrechte eines Gesellschafters aus sämtlichen von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen können nur einheitlich ausgeübt werden. Die Stimmrechte von Geschäftsanteilen, die von der Gesellschaft gehalten werden, ruhen. Bei der Beschlussfassung über Abschluss, Änderung oder Beendigung eines Geschäftsführervertrags hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht.