Umtausch von Aktien Musterklauseln

Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär kann den Umtausch eines Teils oder aller seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse desselben beantragen, indem er die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle, die Zahl- oder Vertriebsstelle schriftlich, per Telex oder Telefax unterrichtet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören und der Name des Teilfonds, in den diese Aktien umgetauscht werden sollen. Umtauschgesuche, die bis spätestens 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 14.15 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Umtauschlisten werden zum selben Zeitpunkt wie die Rücknahmelisten geschlossen. Der Umtauschantrag muss von einem ausgefüllten Übertragungsformular oder von jeder anderen Urkunde, aus der sich eine Übertragung ergibt, begleitet sein. Außer im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes kann ein Umtausch von Aktien an jedem Bewertungstag stattfinden, der auf dem Umtauschantrag von Aktien folgt, Rechnung tragend dem am Bewertungstag bestimmten Nettoinventarwert der Aktien der einzelnen Teilfonds. Die im Rahmen eines o.g. Umtausches anfallende maximale Umtauschprovision errechnet sich wie folgt: Bei einem Umtausch von Aktien einer Aktienklasse in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben oder eines anderen Teilfonds, entspricht die maximale Umtauschprovision, die zu Gunsten der Vertriebsstellen erhoben werden kann, der Differenz zwischen dem Höchstbetrag des Ausgabeaufschlages, der im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien des anderen Teilfonds oder der anderen Aktienklasse, in welche umgetauscht werden soll, erhoben werden kann, abzüglich dem Ausgabeaufschlag die vom Aktionär im Zusammenhang mit der Zeichnung der umzutauschenden Aktien gezahlt wurde bzw. zu zahlen ist. Nach dem Umtausch werden die Aktionäre von der Verwahrstelle über die Anzahl der Aktien, die sie bei der U...
Umtausch von Aktien. Jeder Aktionär kann den Umtausch eines Teils oder aller seiner Aktien in Aktien einer anderen Aktienklasse desselben Teilfonds oder in Aktien eines anderen Teilfonds bzw. Aktienklasse desselben beantragen, indem er die Verwaltungsgesellschaft, die Register- und Transferstelle, die Zahl- oder Vertriebsstelle schriftlich, per Telex oder Telefax unterrichtet. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten: die Identität und Anschrift des Antrag stellenden Aktionärs sowie die Anzahl der zurückzunehmenden Aktien, der Teilfonds zu dem diese Aktien gehören und der Name des Teilfonds, in den diese Aktien umgetauscht werden sollen. Umtauschgesuche für die Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Global Equity / Aktien Welt, den Swiss Rock (Lux) Sicav – European Equity / Aktien Europa, den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund und den Swiss Rock (Lux) Sicav – Absolute Return Bond Fund Plus, die bis spätestens 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert dieses Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Umtauschgesuche für den Teilfonds Swiss Rock (Lux) Sicav – Emerging Equity / Aktien Schwellenländer, die bis 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) an einem Bankarbeitstag in Luxemburg bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Zeichnungsanträge, die nach 16.00 Uhr (Luxemburger Zeit) bei der Verwaltungsgesellschaft, der Register- und Transferstelle, der Zahl- oder Vertriebsstelle eingehen, werden auf der Grundlage des Nettoinventarwertes des nächstfolgenden Bewertungstages abgerechnet. Die Umtauschlisten werden zum selben Zeitpunkt wie die Rücknahmelisten geschlossen. Der Umtauschantrag muss von einem ausgefüllten Übertragungsformular oder von jeder anderen Urkunde, aus der sich eine Übertragung ergibt, begleitet sein. Außer im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes kann ein Umtausch von Aktien an jedem Bewertungstag stattfinden, der auf dem Umtauschantrag von Aktien folgt, Rechnung...
Umtausch von Aktien. Grundsätzlich kann, wie im Anhang für den jeweiligen Teilfonds näher ausgeführt, jeder Aktionär den Umtausch aller oder eines Teil seiner Aktien an einem Teilfonds in Aktien eines anderen bestehenden Teilfonds beantragen. Ein Umtausch in andere Anteilsklassen ist möglich, wenn dies im Anhang zum jeweiligen Teilfonds angegeben ist, wobei zu beachten ist, dass ein Umtausch in einen anderen Teilfonds oder eine andere Anteilsklasse nur unter der Voraussetzung stattfinden kann, dass der betreffende Aktionär alle Bedingungen für den Besitz des neuen Teilfonds oder der neuen Anteilsklasse erfüllt. Vor dem Umtausch von Aktien sollten sich die Aktionär bei ihren Steuer- und Finanzberatern über die rechtlichen, steuerlichen, finanziellen oder sonstigen Konsequenzen eines Umtauschs dieser Aktien informieren.

Related to Umtausch von Aktien

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 6.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 6.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen.