Gestaltung der Arbeitsdauer Musterklauseln

Gestaltung der Arbeitsdauer. Artikel 16.2 – Arbeitszeiten
Gestaltung der Arbeitsdauer. Die ANGESTELLTEN können über die in Artikel 14 genannten Zeiten hinaus beschäftigt werden, vorausgesetzt, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über einen Referenzzeitraum von einem Kalendermonat beträgt nicht mehr als 40 Stunden, also die normale im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit. Für ANGESTELLTE in Teilzeit darf diese Verlängerung der Beschäftigungsdauer jedoch - außer bei vertraglich vereinbarten Abweichungen und vorbehaltlich anderer Bestimmungen im Arbeitsvertrag - nicht mehr als 20 % der täglichen oder wöchentlichen im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitszeit betragen. Der Referenzzeitraum wird für Tätigkeiten mit variabler Arbeitszeit auf sechs Monate verlängert (vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember). Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten mit variabler Arbeitszeit ausgeübt werden, werden vom Unternehmen in Absprache mit der Arbeitnehmervertretung festgelegt. Angesichts der Besonderheiten des Postsektors, der saisonalen und schwankenden Mengen an Post, die zu bearbeiten sind, wird der Referenzzeitraum für Zusteller auf ein Jahr (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) festgelegt. Im Rahmen des Referenzzeitraums von einem Jahr werden Stunden, welche die gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen, als Überstunden betrachtet. Minderstunden sind im Folgejahr zu leisten. Bei Auflösung des Arbeitsvertrags wird eine Abrechnung zum letzten Arbeitstag erstellt. Eventuelle Mehrstunden werden als Überstunden ausgezahlt. Ein eventuelles Defizit geht zulasten der POST Luxemburg. Die Gestaltung der Arbeitszeit wie oben beschrieben bedingt die Ausarbeitung eines Arbeitsorganisationsplans oder einer Gleitzeitregelung durch die POST Luxemburg. Die Bestimmungen der Artikel L. 211-7 ff. des Arbeitsgesetzbuchs gelten für die Ausarbeitung eines Arbeitsorganisationsplans (Plan d‘Organisation de travail, POT) sowie die Gleitzeitregelung. Bei Ausarbeitung eines POT im Rahmen eines Referenzzeitraums von sechs oder zwölf Monaten wird der POT monatlich erstellt. Die maximale Arbeitsdauer einschließlich Überstunden darf auf keinen Fall 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche übersteigen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.