Arbeitspausen Musterklauseln

Arbeitspausen. Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Arbeitszeitunterbrechungen (z.B. Pausen an Bildschirmarbeitsplätzen) werden von dieser Dienstvereinbarung nicht erfasst. Hier gelten die jeweiligen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen. Die Mitarbeiter/innen und die Dienststelle sind verpflichtet, auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie anderer gesetzlicher Regelungen zu achten. Die Gesetzestexte sind ausgehängt und können in der Personalabteilung eingesehen werden. Eine wesentliche Voraussetzung für die optimale Umsetzung der Rahmenbedingungen dieser Dienstvereinbarung ist die Kommunikation untereinander („teambezogen“), mit Entscheidungsbefugten und ‐ falls für die Aufgabenerfüllung notwendig ‐ abteilungsübergreifend mit den für die Aufgabenerfüllung benötigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Organisationseinheiten Hier ist es Aufgabe der Führungskräfte und Entscheidungsbefugten, die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen und verbindliche Regelungen (Servicezeiten) für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit den Mitarbeiter/innen zu vereinbaren. Die Rahmenarbeitszeit umfasst die Zeit Montag bis Xxxxxxx von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitrahmens können Mitarbeiter/innen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung und der sonstigen Rahmenbedingungen ihren Dienst flexibel beginnen und beenden. Wenn die dienstlichen Belange es erfordern, können in einzelnen Organisationseinheiten oder für einzelne Mitarbeiter/innen in Absprache mit der AG Arbeitszeit und mit der Zustimmung des PR, Sonderregelungen erlassen werden. Wenn besondere klimatische Verhältnisse vorliegen, kann ebenso verfahren werden. In beiden Fällen sind Abweichungen von den Regelungen des Satz 1 zulässig.
Arbeitspausen. Die vorgesehenen Pausen werden nach den betrieblichen Gegebenheiten angesetzt. Grundsätzlich sind Pausen dem Arbeitsgesetz (ArG) entsprechend unbe- zahlt, etwas anderes gilt nur dann, wenn die Heimleitung ausdrücklich eine abweichende Regelung trifft. Sämtliche Umkleidezeiten sind mit nach stehender Pausenregelung vollumfänglich abgegolten. Mitarbeitende mit einem Diensteinsatz von drei Stunden und mehr pro Halbtag haben Anspruch auf eine bezahlte Pause von 15 Minuten pro Halb- tag. Wenn Mitarbeitende auch noch am Nachmittag arbeiten, ist eine unbe- zahlte Mittagspause von mind. 30 Minuten zu beziehen. Der Verzicht auf die Pause gibt kein Anrecht auf späteren Arbeitsbeginn oder früheren Arbeitsschluss. Die für die Mahlzeiten eingeräumte Zeit gilt nicht als Arbeitszeit und ist demzufolge unbezahlt.
Arbeitspausen. Die Arbeit ist durch eine Ruhepause von mindestens dreißig Minuten zu unterbrechen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich die Ruhepause für Tarifbeschäftigte nicht jedoch für Beamtinnen und Beamte auf insgesamt mindestens fünfundvierzig Minuten. Die entsprechenden Pausenzeiten werden vom Zeiterfassungssystem automatisch in Abzug gebracht, sofern die Arbeitszeit nicht durch aus- und einbuchen für mindestens 30 Minuten unterbrochen wird.
Arbeitspausen. Bereitschaftsdienste
Arbeitspausen. Arbeitspausen werden im Einklang mit den diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften und Dienstvorschriften geregelt. Dienstvorschriften und interne Rundschreiben legen die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschriften und Dienstvorschriften für die Bedürfnisse des Dienstes und die spezifischen Umstände der unterschiedlichen Funktionen der POST Luxemburg fest.

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  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.