Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung Musterklauseln

Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 22.4 Der Arbeitgeber trifft im Betrieb und auf Baustellen alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmenden.4)
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 22.17 Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.10)
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitgebende trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Ge- sundheit des Arbeitnehmenden.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 29.1 Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Er hat die Weisung des Arbeitgebenden über die Unfallverhütung strikte zu befolgen.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitnehmende unterstützt den Arbeitgebenden in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet, die Vorschriften und Xxx- xxxxxx für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Instruktionen und Weisungen haftet der Arbeitneh- mende.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung a) Der Arbeitnehmer unterstützt den Arbeitgeber in der Gesund- heitsvorsorge und Unfallverhütung.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 1 Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Umsetzung der Anforderungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung a) Zum Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers und zur Vermeidung von schädlichen oder unangenehmen Auswirkungen auf die Betriebsumgebung trifft der Arbeitgeber sämtliche Massnahmen, die erfahrungsgemäss notwendig und die nach dem Stand der Technik anwendbar und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten umsetzbar sind.
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. 1 Die Arbeitgebenden treffen Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitneh- menden und informieren sie über die Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zusammen. ArG Art. 6 Abs. 1 und 2
Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung. Der Arbeitgeber trifft alle nötigen Massnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Arbeitgeber und Ar- beitnehmer wirken in der Gesundheitsvorsorge und Unfallverhü- tung insbesondere im Bereich der EKAS-Branchenlösung Ar- beitssicherheit und Gesundheitsschutz zusammen.