Vorholzeit Musterklauseln

Vorholzeit. 23.1 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diesel- be nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.
Vorholzeit. 27.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende legen die vorzuholenden Tage jeweils zu Jahresbeginn fest.
Vorholzeit. 32.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende können Betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgeber frühzeitig bekannt gegeben.
Vorholzeit. 28.1 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischen Wehr- diensts vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Ab- sprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.
Vorholzeit. 25.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Vorholzeiten vereinbaren, um unbezahlte Freitage (Brücken) kompensieren zu können. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen.
Vorholzeit. 26.1 Die vorzuholenden Tage sind anfangs Jahr schriftlich festzule- gen. Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obli- gatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nach- träglich beanspruchen.

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