Vorholzeit Musterklauseln

Vorholzeit. 23.1 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diesel- be nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.
Vorholzeit. 27.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende legen die vorzuholenden Tage jeweils zu Jahresbeginn fest. 27.2 Können Arbeitnehmende infolge Krankheit, Unfall oder obligato- rischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so muss dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträg- lich kompensiert werden.
Vorholzeit. 32.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende können Betriebsweise vereinbaren, dass die Vorholzeit durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. Der Zeitpunkt des Ausgleichs wird durch den Arbeitgeber frühzeitig bekannt gegeben.
Vorholzeit. 28.1 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischen Wehr- diensts vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Ab- sprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.
Vorholzeit. 25.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Vorholzeiten vereinbaren, um unbezahlte Freitage (Brücken) kompensieren zu können. Die pro Kalenderjahr vorhersehbaren vorzuholenden Tage sind schriftlich festzulegen. 25.2 Jeder neu eintretende Arbeitnehmer ist über eine solche Regelung zu informieren. Er hat die entsprechend vereinbarte, abgeänderte Arbeitszeit zu akzeptieren und die fehlende Vorholzeit pro rata zu leisten oder in Form von Ferien oder Lohnabzug abzugelten. Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres gedauert, so ist beim Austritt eine Abrechnung zu erstellen. Die Differenz ist in Form von Ferien oder Lohnbezug (ohne Zuschlag) abzugelten. 25.3 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatorischem Militärdienst die vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen.
Vorholzeit. 25.1 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatori- schem Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er diese nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträglich beanspruchen. 25.2 Vorholzeit gilt nicht als Überstundenarbeit. 1) Art. 13 Abs. 2 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)
Vorholzeit. 30.1 Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obligatori- schem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nachträg- lich beanspruchen. 30.2 Die pro Kalenderjahr vorzuholenden Tage sind betrieblich festzu- legen.
Vorholzeit. 26.1 Die vorzuholenden Tage sind anfangs Jahr schriftlich festzule- gen. Kann ein Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall oder obli- gatorischem Wehrdienst vorgeholte Arbeitszeit nicht einziehen, so kann er dieselbe nach Absprache mit dem Arbeitgeber nach- träglich beanspruchen.

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  • Mietzeit 1. Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen Mieter und Algeco vereinbarten Datum des Mietbeginns der Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die in der Risikosphäre von Algeco liegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird. 2. Die Mietzeit endet mit dem vereinbarten Ende der Mietzeit oder, wenn eine unbestimmte Mietzeit vereinbart wurde, mit Wirksamwerden der Kündigung durch eine der Parteien. 3. Vorbehaltlich der Ziffer IV/4 und abweichender einzelvertraglicher Regelungen kann der Mietvertrag durch jede der Parteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden. 4. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestmietdauer einen Monat. Wird der Mietvertrag nicht zum Ablauf der Mindestmietdauer gekündigt, so verlängert er sich abweichend von § 545 BGB nicht auf unbestimmte Zeit, sondern auf rollierender Basis jeweils um einen Monat und zu dem jeweils zu dieser Zeit anwendbaren Mietzins. Während der Mindestmietdauer ist der Mietvertrag nicht ordentlich kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache stellt Algeco dem Mieter den vollen bis zum Ende der Mindestmietdauer ausstehenden Mietzins zuzüglich Nebenkosten in Rechnung. Dies gilt nicht, sofern der Mieter nach Ziffer IV.5 die Kündigung aus wichtigem Grund erklärt hat. Darüber hinausgehende Pflichten des Mieters, insbesondere die Transportkosten zu tragen, bleiben unberührt. 5. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 6. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 3 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Laufzeit Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen. Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Teilunwirksamkeit Sollten einzelne Regelungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle eventueller unwirksamer oder nichtiger Bestimmungen treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.

  • Kostenpauschalen netto / brutto