Gewährleistung und Mängelansprüche Musterklauseln

Gewährleistung und Mängelansprüche. 1. Xxxx ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit der Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. LSB haftet nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. 2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Angaben über Verwendungs- und Gebrauchstauglichkeit sowie Bezugnahme auf DIN-Vorschriften oder andere Normen sind nur Leistungsbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt hierin nur, wenn dies ausdrücklich erfolgt. 3. Der Käufer hat empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden, versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen. 4. Der Käufer hat LSB bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist LSB die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf Kosten von LSB zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behält LSB sich die Belastung des Käufers mit Fracht- und Umschlagkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor. 5. Bei Waren, die als deklassiertes Material (z.B. II-A-Material) verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu. 6. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird LSB - unter Berücksichtigung der Belange des Käufers - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung geleistet wird, obliegt LSB. Wird die Nacherfüllung durch LSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Käufer LSB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach dere...
Gewährleistung und Mängelansprüche. Für Sach- und Rechtsmängel der LIEFERUNGEN haftet der LIEFERANT unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich abweichender Regelung in Abschnitt VIII - wie folgt:
Gewährleistung und Mängelansprüche. 8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte und/oder Leistungen dem Vertrag entsprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Ziffer 3.1 festgelegten Verantwortlichkeiten des Lieferanten. 8.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung neu und unbenutzt sind und während des Gewährleistungs- zeitraums frei von Mängeln bleiben. 8.3 Der Gewährleistungszeitraum beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab Lieferung und im Fall von Leistungen ab der vollständigen Durch- führung derselben. 8.4 Bei Nichterfüllung einer Gewährleistung, die nicht innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden ab Benachrichtigung durch den Kunden oder eines längeren oder kürzeren Zeitraums, der vom Kunden ange- sichts der Umstände zugestanden werden kann bzw. zuzugestehen ist, behoben wird oder in anderen Fällen, in denen das geltende Recht es nicht erfordert, eine Frist zur Behebung zu setzen, ist der Kunde be- rechtigt, einen oder mehrere der folgenden Ansprüche bzw. Rechte nach seinem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten durchzusetzen: 8.4.1 Gewähren einer weiteren Gelegenheit für den Lieferanten, alle zusätzlichen Arbeiten durchzuführen, die erforderlich sind, um die Er- füllung des Vertrags zu gewährleisten, oder umgehender Erhalt von Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Produkte und/oder Leistungen; 8.4.2 Durchführung aller zusätzlichen Arbeiten, die notwendig sind, um die Produkte und/oder Leistungen in einen dem Vertrag entspre- chenden Zustand zu versetzen (oder Beauftragen eines Dritten, diese durchzuführen); 8.4.3 Ablehnen jeglicher weiteren Produktelieferungen und/oder Leis- tungen; 8.4.4 Verlangen von Ersatz für Xxxxxxx, die dem Kunden infolge von Vertragsverletzung durch den Lieferanten entstanden sind; 8.4.5 Kündigen des Vertrags mit sofortiger Wirkung oder Rücktritt vom Vertrag; im Fall einer Kündigung ist der Kunde nicht verpflichtet, den Lieferanten zu entschädigen oder weiter zu bezahlen, und im Fall eines Rücktritts zahlt der Lieferant dem Kunden alle vom Kunden für die Produkte und/oder Leistungen erhaltenen Zahlungen zurück und nimmt die Produkte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurück. 8.5 Die Rechtsbehelfe gemäß Ziffer 8.4 werden auf Kosten (einschließ- lich, ohne Beschränkung, Transport- und Abbaukosten) und Gefahr des Lieferanten durchgeführt. 8.6 Im Falle eines Mangels wird der Gewährleistungszeitraum um ei- nen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum für die Durchführung der Abhilfearbeiten durch den Lieferant...
Gewährleistung und Mängelansprüche. 7.1. Mängel an dem Service einschließlich der Dokumentation (z.B. des Benutzerhandbuchs/online Handbuchs) wird die BEO GmbH nach entsprechender unverzüglicher Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb einer angemessenen Reaktionszeit bearbeitet. Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Nutzung des Service, die durch die BEO GmbH zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz wegen mangelbehafteter Leistung richten sich nach Ziffer 12 dieser Geschäftsbedingungen. 7.2. Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Eine Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. 7.3. Soweit der Service unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, übernimmt die BEO GmbH keine Gewährleistung und/oder keine Wartung, außer im Falle von Arglist.
Gewährleistung und Mängelansprüche. 1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die gelieferten Produkte den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Be- rufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Auftragnehmer ge- währleistet insbesondere die Einhaltung der Vorgaben des Medizinproduktegeset- zes (MPG), der Medizinprodukteverordnung (MPV), der Medizinprodukte-Betrei- berverordnung (MPBetreibV) und der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV). Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden, es sei denn der Auftragnehmer hat die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Auftragnehmer gegen die vom Auftraggeber gewünschte Ausführung der Bestellung hat, ist der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren. 2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer erkennbare Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Produkte anzuzeigen. Die Produkte sind abgeliefert, wenn die Produkte dem Auftraggeber übergeben wurden und – soweit vereinbart – alle zusätzlichen Leistungen erbracht wurden, insbesondere der Auftragnehmer die Produkte an der Verwendungsstelle aufgestellt, montiert, in Betrieb genommen, die Produkte in das IT-Netz des Auftraggebers eingebunden und das Personal des Auftraggebers in die Produkte eingewiesen hat. Versteckte Mängel hat der Auf- traggeber innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Wa- rensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, hat der Auftraggeber eine angemessene Menge der gelieferten Produkte auf Mängel zu untersuchen. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich wer- den, verringert sich die zu untersuchende Menge in angemessenem Umfang. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann der Auftraggeber nach eigener Xxxx die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Auftrag- nehmer verlangen oder wegen der gesamten Warensendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforder- lich wird, hat der Auftragnehmer die Kosten dieser Untersuchung zu tragen. Bei Verspätung und Verlust der Anzeige genügt die rechtzeitige Absendung. 3. Sofern die gelieferten Produkte wegen Mängeln nach den einschlägigen rechtli- chen Bestimmungen nicht verkehrsfähig od...
Gewährleistung und Mängelansprüche. 7.1 Der Auftragnehmer garantiert mit der Bestellungsannahme die speziell bestellte, ansonsten die allgemein übliche Qualität der Ware (Beschaffenheitsgarantie). 7.2 Qualitäts- und Mengenprüfungen der gelieferten Produkte erfolgen im Wareneingang des vereinbarten Auslieferungsorts grundsätzlich im Stichprobenverfahren im Rahmen des normalen Geschäftsgangs. Äußerlich erkennbare Mängel oder Falschliefe- rungen gelten als offene Mängel und werden dem Auftragnehmer unverzüglich innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Feststellung gemeldet. Bei der Wareneingangsprüfung nicht erkennbare Mängel gelten als verdeckte Mängel. Diese sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrer Feststellung dem Auftragnehmer zu melden. Mängelrügen, die innerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen, gelten als rechtzeitig im Sinn des § 377 HGB. 7.3 Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist CONELSEN berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten innerhalb angemessener Frist vertrags- gemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die sonstigen Ansprüche von CORNELSEN bleiben unberührt. 7.4 Es gilt eine Gewährleistungsfrist von 36 Monaten ab Anlieferung bzw. bei Leistungen ab Abnahme, es sei denn, es liegt Arglist des Auftragnehmers vor. Bei Mängelrügen verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängel- beseitigung liegende Zeitspanne. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, insbesondere die Verjährungsverlängerung nach § 479 Abs. 2 BGB im Falle des Unternehmerregresses. 7.5 Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen berechtigen CORNELSEN, auch wenn sich die Prüfung der vertragsgegen- ständlichen Lieferung bzw. Leistung auf Stichproben beschränkt hat, die in §§ 437 bzw. 634 BGB genannten Gewährleistungsrechte (d. h. Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und ggf. Selbstvornahme) für die vollständige vertragsgegenständliche Lieferung bzw. Leistung geltend zu machen. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung bzw. -herstellung hat – auch im Fall eines Kauf- oder Werkliefervertrages – CORNELSEN. Das Gewährleistungsrecht auf Ersatzvornahme (§ 637 BGB) steht CORNELSEN auch bei Vorliegen eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages zu. 7.6 Erbringt der Auftragnehmer die von CORNELSEN verlangte Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist oder liegt dringender Handlungsbedarf seitens CORNELSEN vor, z.B. wegen Gefahr im Verzug oder drohender w...
Gewährleistung und Mängelansprüche. 8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte und/oder Leistungen dem Vertrag entsprechen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die in Ziffer 3.1 festgelegten Verantwortlichkeiten des Lieferanten. 8.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Lieferung neu und unbenutzt sind und während des Gewährleistungszeitraums frei von Mängeln bleiben. 8.3 Der Gewährleistungszeitraum beträgt vierundzwanzig

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Haftung und Gewährleistung 6.1 Die Software ist getestet und weist die angegebenen Funktionen auf. STAR FINANZ übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Software bezüglich der beabsichtigten Verwendung des Lizenznehmers. STAR FINANZ übernimmt bezüglich der Überlassung von Alpha-, Beta-, Test- und Pilot-Versionen oder anderen nicht finalisierten Softwareversionen keinerlei Haftung und Gewährleistung. Bei dem Einsatz solcher noch nicht zum Vertrieb freigegebener Software können Fehlfunktionen und sogar Datenverluste auftreten. Dem Lizenznehmer sind diese Risiken bekannt und er akzeptiert sie auch. Der Einsatz derartiger Programme erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers und unterliegt einem vollständigen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss, was der Nutzer ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und auch akzeptiert. Diese Versionen sind nur zu Testwecken zu verwenden und dürfen nicht öffentlich vorgeführt werden. 6.2 Offensichtliche Mängel der Software hat der Lizenznehmer spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung gegenüber seinem Vertragshändler oder STAR FINANZ anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird die Software kostenfrei an den Vertragshändler bzw. STAR FINANZ zurückschicken. 6.3 Die Nacherfüllung erfolgt durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Der Lizenznehmer hat das Recht zur Wandlung oder Minderung nur, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und dem Vertragshändler bzw. STAR FINANZ gegenüber eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt wurde. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. STAR FINANZ haftet dem Lizenznehmer nur nach Maßgabe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für indirekte Schäden ist ausgeschlossen. 6.4 Soweit der Lizenznehmer die seitens der STAR FINANZ angebotenen und online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen nicht in Anspruch nimmt, kann er sich im Rahmen der Gewährleistung und Haftung nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser etwaige Mangel durch die online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen hätte beseitigt werden können. 6.5 STAR FINANZ behält sich vor, zur Verbesserung und der Erweiterung der Version dem Lizenznehmer sog. Beta-Funktionen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um Funktionen oder Programmbestandteile, die mit großer Sorgfalt und besonderem Augenmerk auf Qualität entwickelt wurden, jedoch noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Für die Nutzung der Beta-Funktionen durch den Lizenznehmer gilt, dass der Lizenznehmer dem Haftungs- und Gewährleistungsausschluss zustimmt.

  • Gewährleistung und Haftung 1. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Für den Fall der Nachbesserung sind wir dazu verpflichtet, die Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern. 2. Erfolgt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 3. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB von ihm zu beachtenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. 4. Soweit sich nachstehend (Abs. 6) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren. 5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. 6. Der in Abs. 4 geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Abs. 4 ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. 7. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter zurückzuführen sind.

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Lieferung und Gefahrübergang 4.1 Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sondern nur annähernd gelten, kann uns der Kunde zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist geraten wir in Verzug. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen, wie z. B. der Beschaffung von Genehmigungen oder der Freigabe von Produktzeichnungen, rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen ist und/oder, sofern schriftlich vereinbart, eine Anzahlungsleistung bei uns eingegangen ist. 4.2 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. Der nach Ziff. 7. von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. 4.3 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung unseres Lieferanten, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von uns zu vertreten sind, können wir die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht uns das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück. 4.4 Wir sind jederzeit zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Erfüllungsort ist stets Lemgo. 4.5 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. 4.7 entsprechend. 4.6 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Lemgo (EXW Lemgo Incoterms® 2010). Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versen- dung unser Werk verlassen hat, soweit nicht Ziff. 4.7 eingreift. Auf Wunsch und Kosten des Kunden sichern wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ab. 4.7 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Wir sind berechtigt, Lagerkosten nach Gefahrübergang pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem können wir dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.