Gewerbekunden Musterklauseln

Gewerbekunden. Versicherungssumme KOMPEX, KOMedEX und Vereins-Rechtsschutz Strafkautionsdarlehen im KOMPEX, KOMedEX, AGROMEX und Vereins-Rechtsschutz
Gewerbekunden a) Sofern eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, beginnt diese mit Leistungserbringung. Bei vereinbarter Selbstinstallation beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit dem Anschluss der Geräte, spätestens jedoch 2 Wochen nach Erhalt der Auftragsbestätigung. In sämtlichen vorgenannten Fällen ist der Kunde berechtigt, sich bis zum Beginn der Mindestvertragslaufzeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich in Textform vom Vertrag zu lösen.
Gewerbekunden. Für Gewerbekunden gelten die definierten Zeiten aus den Produktinformationen, die Bestandteil des entspre- chenden Leistungsscheins ist. Ausnahmen bei der Berechnung der Zeiten Sollte einer der folgenden Punkte zutreffen, wird die daraus entstehende Verzögerung bei der Berechnung der entsprechenden Zeit nicht berücksichtigt. Reaktionszeit und Wiederanlaufzeit: • Höhere Gewalt • Durch Dritte verursachte Unterbrechungen auf die SWBAD keinen Einfluss hat, z. B. durch Schäden an Kabeln aufgrund von Tiefbauarbeiten • Verzögerungen, die durch den Kunden verursacht wurden Verfügbarkeit: • Servicemaßnahmen mit unvermeidlichen Unterbrechungen in nutzungsschwachen Zeiten gem. 13.9 der AGB • Xxxxxx, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen • Xxxxxx, die im Verantwortungsbereich eines anderen Netzbetreibers liegen, auf die SWBAD keinen Einfluss haben • Durch Dritte verursachte Unterbrechungen auf die SWBAD keinen Einfluss hat, z. B. durch Schäden an Kabeln aufgrund von Tiefbauarbeiten • Höhere Gewalt • Unvermeidliche Unterbrechungen aufgrund von Änderungswünschen des Kunden Servicemaßnahmen Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und es nach Einschätzung der SWBAD nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes kommt. Wenn mit dem Kunden eine bestimmte Verfügbarkeit individualvertraglich vereinbart oder eine längerfristige Unterbrechung zwingend erforderlich ist, wird eine Un- terbrechung zur Durchführung der Servicemaßnahmen mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten mitge- teilt.
Gewerbekunden. Gewerbekunden werden über einen aktiven Ethernet-Anschluss direkt an den Multiprotocol Label Switching (MPLS)-Backbone der SWBAD angeschlossen. Hinter dem Netzabschluss können die SWBAD einen Medienkonverter installieren, der dem Gewerbekunden einen RJ45-GBit-Ethernet-Port für den Anschluss eines eigenen Routers zur Verfügung stellt. Der Medienkon- verter wird in die Überwachung und das Monitoring der SWBAD aufgenommen. So wird eine Störung der zu erbringenden Leistung frühzeitig erkannt und SWBAD kann möglichst schnell entsprechende Maßnahmen zur Entstörung ergreifen. Auf Wunsch des Gewerbekunden können die SWBAD optional auch einen Router inkl. Firewall-Funktion zur Verfügung stellen. Damit wird die gesamte Funktionalität in die Überwachung und das Monitoring der SWBAD aufgenommen. Auf den Medienkonverter kann in diesem Fall verzichtet werden. Der Gewerbekunde benötigt so nur noch einen Switch, an den die Endgeräte angeschossen werden.
Gewerbekunden. Gewerbekunden können einen Privatkundentelefonanschluss oder einen SIP-Trunk beauftragen. Ein SIP-Trunk wird für den Betrieb einer eigenen Telefonanlage mit einem größeren Funktionsumfang benötigt. Beim SIP- Trunk kann der Gewerbekunde die Anzahl der Sprachkanäle aus den Tarifen der SWBAD frei wählen. Zudem kann er zusammenhängende Rufnummernblöcke aus festgelegten Größen bekommen. Die SWBAD können Gewerbekunden eine virtuelle Telefonanlage zur Verfügung stellen. Damit benötigt er für die Telefonie vor Ort nur noch SIP-fähige Telefone. Weitere Technik ist nicht erforderlich. Dem Gewerbekunden stehen ferner die nachfolgend genannten Telefonie-Leistungsmerkmale zur Verfügung: ▪ CLIP (Calling Line Identification Presentation): Die Rufnummer des anrufenden Teilnehmers wird beim ge- rufenen Teilnehmer angezeigt, sofern dieser über die entsprechende Technik verfügt. ▪ CLIR (Calling Line Identification Restriction): Der anrufende Teilnehmer unterdrückt die Anzeige seiner Ruf- nummer beim gerufenen Teilnehmer. ▪ DTMF Inband, Mehrfrequenzwahlverfahren als Nachwahl, z. B. zum Abruf von externen Sprachnachrichten aus Voice-Mail-Systemen oder bei elektronischer Vorauswahl an Hotline-Systemen etc. ▪ FAX kann mit G.711 Inband oder T.38 übertragen werden. Aus technischen Gründen kann die Faxübertra- gung nur mit eingeschränkter Qualität verfügbar sein, sodass eine Übertragungswiederholung notwendig ist. Portierung bestehender Rufnummern Die SWBAD stellen sicher, dass der Kunde auf Antrag die ihm zugeteilten Rufnummern entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften beibehalten kann (Portierung). Bei einem Wechsel des Kunden von einem anderen Anbieter kann dieser seine bisherige(n) Rufnummer(n) be- halten, wenn er nicht gleichzeitig in ein anderes Ortsnetz wechselt. Hierzu füllt der Kunde das von den SWBAD bereitgestellte Formular mit den nötigen Informationen über die zu portierende(n) Rufnummer(n) sowie den bisherigen Anschlussbetreiber aus und sendet dieses im Original unterschrieben an die SWBAD. Wenn der Kunde von einem anderen Serviceprovider im gleichen Vorwahlbereich zu den SWBAD wechseln möchte, sollte er den SWBAD den Auftrag erteilen, seinen Anschluss beim Vorlieferanten zu kündigen. Die Erfahrung zeigt, dass die Portierung seiner bestehenden Rufnummer zu den SWBAD auf diese Weise weniger Probleme bereitet. Selbstverständlich kann der Kunde die SWBAD aber auch nur mit der Rufnummernportierung beauftragen und die Kündigung selbst vornehmen. Bei der ...
Gewerbekunden. Gewerbekunden erhalten eine statische öffentliche IPv6-Adresse sowie daneben auch eine statische öffentliche IPv4-Adresse. Optional können weitere IPv4-Adressen für weitere Anwendungen hinzugebucht werden. Alle Adressen sind transparent aus dem Internet erreichbar. Die dem Gewerbekunden zugeordneten IP-Adressen können durch die SWBAD mit einem angemessenen zeit- lichen Vorlauf und in Abstimmung sowie Zusammenarbeit mit dem Kunden geändert werden.

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  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 3 / Ausfertigung für Auszubildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Datenschutzhinweis Potenzielle Anleger und Anteilinhaber werden auf den Datenschutzhinweis der Gesellschaft hingewiesen, der als Nachtrag zum Zeichnungsvertrag zur Verfügung gestellt wird (der „Datenschutzhinweis“). Der Datenschutzhinweis beschreibt, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über Personen verarbeitet, die in die Teilfonds investieren und die beantragen, in die Teilfonds zu investieren. Der Datenschutzhinweis erklärt auch, wie die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und wirtschaftlich Berechtigte von institutionellen Anlegern verarbeitet. Die Gesellschaft kann den Datenschutzhinweis von Zeit zu Zeit aktualisieren. Die neueste Version des Datenschutzhinweises kann unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx-xxxxxx-xxxxxxxx aufgerufen werden und ist auf Anfrage an xxxxxxx@xxx.xxx oder an Data Protection, Man Group plc, Xxxxxxxxx xxxxx, 0 Xxxx Xxxx, Xxxxxx XX0X 0XX, Xxxxxxxxxxxxxx, auch von der Man Group erhältlich. Durch die Unterzeichnung des Zeichnungsvertrags wird davon ausgegangen, dass potenzielle Anleger den Datenschutzhinweis erhalten haben.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.