Gewährleistung für Mängel. 6.1 Die Ware gilt dann als mangelhaft, wenn der Käufer nachweist, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Besteht keine solche Vereinbarung, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (einschlägige Normen, Richtlinien, Prüf- und Abnahmebedingungen sowie ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) und den Angaben in den technischen Merkblättern zu beurteilen. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGB. 6.2 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass er seiner Pflicht zur Untersuchung der Ware sowohl nach geltendem Recht als auch nach diesen Verkaufsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist gegenüber uns verpflichtet, jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen zu untersuchen und uns jeden festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst später entdeckt werden, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. 6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verpflichtet. Bei der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer ist nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Ersatzlieferung ist zweimal fehlgeschlagen und dieses Fehlschlagen ist ausschließlich und unmittelbar auf uns zurückzuführen. 6.4 Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware zu untersuchen. Die beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Waren oder Proben davon zu prüfen, ist er nicht berechtigt, sich auf Mängel der Waren zu berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag. 6.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder infolge unsachgemäßer Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung oder Korrekturarbeiten durch den Käufer oder Dritte entstehen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. 6.6 Die Darstellungen in Broschüren, Werbematerialien, Beschreibungen usw. sind keine Qualitätsmerkmale. Sie stellen keine Garantie und/oder Zusicherung von Eigenschaften oder Haltbarkeit dar. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an derartigen Angaben vorzunehmen. Alle unsere Empfehlungen zur Anwendung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer umfangreichen Erfahrung, jedoch ohne jegliche Verpflichtung. Für eine solche von uns aus Gefälligkeit geleistete Beratung übernehmen wir keinerlei Haftung. 6.7 Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl ihm die Mängel bekannt sind, ist er zur Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten nur dann berechtigt, wenn er sich dies bei der Annahme der Ware ausdrücklich vorbehält. 6.8 Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nicht. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen. 6.9 Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; bei Verwendung der Ware in einer Weise, wie sie für ein Bauwerk bestimmt ist, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware fünf Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
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Samples: General Terms and Conditions of Sale
Gewährleistung für Mängel. 6.1 Die Ware gilt dann als mangelhaft12.1 Geschuldeter Zustand des Vertragsobjekts. Der geschuldete Zustand des Pacht- gegenstands bei seiner Übergabe ergibt sich aus der gemäß § 3 zu Grunde gelegten bzw. nach Vertragsschluss konkretisierten Planung. Soweit darin nicht näher be- schrieben, wenn der Käufer nachweistwird die passive Netzinfrastruktur in mittlerer Art und Güte hergestellt. § 12.2 Gewährleistung für Herstellungsmängel. Der BZV gewährleistet, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von die passive Netzinfrastruktur der Betreiberin in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Besteht keine solche Vereinbarung, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (einschlägige Normen, Richtlinien, Prüf- und Abnahmebedingungen sowie ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) und den Angaben in den technischen Merkblättern zu beurteilen. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach dem geschuldeten Zustand gemäß dem vorste- henden § 435 BGB.
6.2 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass er seiner Pflicht zur Untersuchung der Ware sowohl nach geltendem Recht als auch nach diesen Verkaufsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist gegenüber uns verpflichtet, jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen zu untersuchen und uns jeden festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst später entdeckt werden, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verpflichtet12.1 übergeben wird. Bei der Mangelbeseitigung sind wir Übergabe zu Recht beanstandete oder später innerhalb der mit den Bauunternehmen vereinbarten Gewährleistungsfristen nach § 13 VOB/B auftretende und zu Recht beanstandete Herstellungsmängel wird der BZV im Rahmen der ihm zustehenden Gewährleistungsrechte gegenüber den mit den Baumaßnahmen beauftragten Unternehmen unverzüglich beseitigen lassen. Der BZV hat für eine VOB/B-konforme (bei Lieferleistungen VOL/B-konforme) Gewähr- leistungsregelung in den Verträgen zu sorgen. Die Betreiberin ist zur unverzüglichen Mängelanzeige in Textform verpflichtet. Ein Selbstvornahmerecht der Betreiberin be- steht nur in den Fällen des § 13.7. Die Gewährleistung des BZV für Herstellungsmän- gel nach diesem Absatz ist ausgeschlossen, alle zum Zweck soweit der Mangelbeseitigung erforderlichen AufwendungenMangel durch die eigene Tä- tigkeit der Betreiberin, insbesondere Transporteine fehlerhafte Beratung bei Planung und Bau, Arbeits- verursacht wurde (vgl. § 3.3). § 12.3 Beschränkte Haftung des BZV als Verpächter. Für durch einen nach Vertrags- schluss entstehenden Mangel des Pachtgegenstands oder durch eine sonstige Pflichtverletzung verursachte Schäden haftet der BZV nur, wenn ihm, seinen gesetz- lichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder wenn sich der BZV mit einer ihm obliegenden Beseitigung des Mangels in Verzug befunden hat. Die Haftung auf Schadensersatz ist beschränkt auf einen Betrag von 00.000 € pro Schadenfall und Materialkosten zu tragenpro Jahr auf das Doppelte dieser Summe, unberührt von dieser Beschränkung bleibt eine Verpflichtung zur Wiederher- stellung des Pachtgegenstands (§ 16.2). Die Haftungsbeschränkung des vorstehen- den Satzes greift ferner nicht ein: (a) bei Verletzungen von Leben, Körper oder Ge- sundheit, (b) wenn dem BZV oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsge- hilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, (c) soweit der BZV die Freiheit von bestimmten Mängeln oder eine bestimmte Eigenschaft des Vertragsobjekts be- sonders zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. § 12.4 Minderung der Pacht. Die Vertragsparteien sind sich diese nicht dadurch erhöhenbewusst, dass die Ware nach einem anderen Ort von der Be- treiberin geschuldete Pacht dem BZV zur Bedienung der Fremdfinanzierung der In- vestitionen in die passive Netzinfrastruktur dient und daher ein verlässlicher Zah- lungsstrom die Entscheidung für das Projekt erst ermöglicht. Im Hinblick auf das ge- setzliche Recht zur Minderung der Pacht bei Mängeln sind sich die Parteien einig, dass Abweichungen der tatsächlichen von vereinbarten Maßen des Vertragsobjekts (beispielsweise Querschnitten) oder sonst eine Einschränkung der Gebrauchstaug- lichkeit um weniger als dem Erfüllungsort verbracht wurde10 % als unerhebliche Minderung im Sinne von § 536 Abs. Der Käufer ist nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn1 S. 3 BGB gilt, die Ersatzlieferung ist zweimal fehlgeschlagen nicht zu einer Minderung berechtigt. Soweit es nicht um innerhalb der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß angezeigte Herstellungsmängel geht, be- steht das Minderungsrecht ferner nicht, soweit die Betreiberin die Beseitigung des Mangels nach den Vereinbarungen dieses Vertrages zur Unterhaltung und dieses Fehlschlagen ist ausschließlich Instand- haltung selbst übernommen hat oder den Mangel durch ihre eigene Tätigkeit, insbe- sondere eine fehlerhafte Beratung bei Planung und unmittelbar auf uns zurückzuführen.
6.4 Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gebenBau (vgl. § 3.3), den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware zu untersuchen. Die beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Waren oder Proben davon zu prüfen, ist er nicht berechtigt, sich auf Mängel der Waren zu berufenselbst verursacht hat. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatzbestehendes gesetzliches Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln kann die Betreiberin nur ausüben, wenn soweit sie dies dem BZV spätestens ei- nen Monat vor Fälligkeit der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
6.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder infolge unsachgemäßer Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung oder Korrekturarbeiten durch den Käufer oder Dritte entstehenjeweiligen Pacht schriftlich angekündigt hat. Gleiches Entspre- chendes gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich minderneine Aufrechnung mit Gegenansprüchen.
6.6 Die Darstellungen in Broschüren, Werbematerialien, Beschreibungen usw. sind keine Qualitätsmerkmale. Sie stellen keine Garantie und/oder Zusicherung von Eigenschaften oder Haltbarkeit dar. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an derartigen Angaben vorzunehmen. Alle unsere Empfehlungen zur Anwendung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer umfangreichen Erfahrung, jedoch ohne jegliche Verpflichtung. Für eine solche von uns aus Gefälligkeit geleistete Beratung übernehmen wir keinerlei Haftung.
6.7 Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl ihm die Mängel bekannt sind, ist er zur Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten nur dann berechtigt, wenn er sich dies bei der Annahme der Ware ausdrücklich vorbehält.
6.8 Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nicht. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
6.9 Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; bei Verwendung der Ware in einer Weise, wie sie für ein Bauwerk bestimmt ist, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware fünf Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
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Samples: Pacht Und Betreibervertrag
Gewährleistung für Mängel. 6.1 Die Ware gilt dann als mangelhaft(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (inklusive Falsch-/Minderlieferung, wenn der Käufer nachweistfehlerhafter Montage oder ähnlicher Leistungen sowie fehlerhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Regelungen dieser AVB.
(2) Wir gewährleisten ausschließlich, dass sie zum Zeitpunkt die Ware die bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit hat, und sich für die in dem Vertrag ausdrücklich vereinbarte Verwendung eignet (z.B. in den Produktspezifikationen oder in der Produktbeschreibung). Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Gefahrübergangs spürbar Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und stellen keinen Mangel dar. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und uns stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit abweicht. Besteht keine solche Vereinbarung, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den allgemein anerkannten Regeln dar. Der Kunde ist für die Eignung der Technik (einschlägige Normenbestellten Waren und Leistungen für seine technischen, Richtlinien, Prüf- baulichen und Abnahmebedingungen organisatorischen Gegebenheiten sowie ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) und den Angaben in den technischen Merkblättern zu beurteilen. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGBseine Zwecke verantwortlich.
6.2 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus(3) Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, dass er seiner Pflicht zur Untersuchung hat der Ware sowohl Kunde die Obliegenheit, gelieferte Waren gemäß §§ 377, 381 Abs. 2 HGB unverzüglich nach geltendem Recht als auch nach diesen Verkaufsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist gegenüber uns verpflichtet, jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen Ablieferung bei ihm oder dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und uns jeden festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Lieferung, schriftlich etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ergänzend gelten die Regelungen in dieser Ziffer 10. § 442 BGB bleibt unberührt.
(4) Die Anzeige bedarf der Schrift-/Textform und hat im zeitlichen Interesse per E-mail oder Telefax zu erfolgen. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb (aa) von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder (bb) – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nach Ablieferung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird.
(5) Die Untersuchung nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und Lieferpapiere beschränken. Sie muss auch angemessen die Qualität und Funktionalität umfassen. Bei zur Montage, zum Einbau oder zur sonstigen Verarbeitung bestimmter Ware muss die Untersuchung vor diesen Schritten stattfinden; es obliegt dem Kunden, im Fall von Mangelfunden von diesen Schritten abzusehen.
(6) Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen. Keine unserer Äußerungen, Handlungen oder Unterlassungen ist als Verzicht auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB und/oder den Regelungen in dieser Ziffer 10 zu verstehen.
(7) Liegt ein Mangel vor, sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Xxxx zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt und verpflichtet. Ausgetauschte Xxxxxx hat uns der Kunde gemäß den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, falls wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Regelungen. Ein freies Kündigungsrecht (insbesondere aus §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen.
(10) Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst später entdeckt werdennach dem Gefahrübergang auf den Kunden infolge nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehener unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Lagerung, nicht ordnungsgemäßer Wartung oder Nichtbeachtung der Verarbeitungs- und Verwendungshinweise, ungeeigneter Betriebs-/Brennstoffe, mangelhafter Bauleistungen/-werke, ungeeigneter Baugrundverhältnisse oder besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Führen der Kunde oder Dritte unsachgemäße Wartungsarbeiten oder Änderungen an den Lieferungen und Leistungen durch, so sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilendie entsprechenden Folgen nicht Gegenstand unserer Mängelhaftung.
6.3 Soweit ein (11) Wir übernehmen keine Gewährleistung für natürliche und normale Abnutzung oder Verschleiß. Verschleißteile sind von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verpflichtet. Bei der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer ist nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutretenjeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Ersatzlieferung ist zweimal fehlgeschlagen und dieses Fehlschlagen ist ausschließlich und unmittelbar auf uns zurückzuführenUrsache des Schadens oder Mangels keine normale Abnutzung/Verschleiß war.
6.4 Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware zu untersuchen. Die beanstandete Ware ist (12) Ansprüche auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Waren oder Proben davon zu prüfen, ist er nicht berechtigt, sich auf Mängel der Waren zu berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlagSchadensersatz bestehen nur nach Maßgabe von unten Ziffer 11.
6.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder infolge unsachgemäßer Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung oder Korrekturarbeiten durch den Käufer oder Dritte entstehen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
6.6 Die Darstellungen in Broschüren, Werbematerialien, Beschreibungen usw. sind keine Qualitätsmerkmale. Sie stellen keine Garantie und/oder Zusicherung von Eigenschaften oder Haltbarkeit dar. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an derartigen Angaben vorzunehmen. Alle unsere Empfehlungen zur Anwendung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer umfangreichen Erfahrung, jedoch ohne jegliche Verpflichtung. Für eine solche von uns aus Gefälligkeit geleistete Beratung übernehmen wir keinerlei Haftung.
6.7 Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl ihm die Mängel bekannt sind, ist er zur Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten nur dann berechtigt, wenn er sich dies bei der Annahme der Ware ausdrücklich vorbehält.
6.8 Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nicht. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
6.9 Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; bei Verwendung der Ware in einer Weise, wie sie für ein Bauwerk bestimmt ist, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware fünf Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gewährleistung für Mängel. 6.1 Die Der Lieferant haftet für Warenmängel, welche die Ware gilt dann als mangelhaftbei deren Lieferung an den Abnehmer aufweist, wenn und gegebenenfalls für Warenmängel, die in der Käufer nachweistGewährleistungsfrist entstehen, dass sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von falls der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge Lieferant eine Gewährleistung für die Warengüte gewährt und Beschaffenheit abweicht. Besteht keine solche Vereinbarung, ist sich die Mangelhaftigkeit der Ware nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (einschlägige Normen, Richtlinien, Prüf- und Abnahmebedingungen sowie ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) und den Angaben in den technischen Merkblättern zu beurteilen. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet sich nach § 435 BGBGütegewährleistung auf die entstandenen Mängel bezieht.
6.2 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen vorausDer Abnehmer ist verpflichtet, dass er seiner Pflicht zur eine Untersuchung der gelieferten Ware sowohl unmittelbar nach geltendem Recht als auch dessen Lieferung durchzuführen und unverzüglich etwaige festgesetzte Mängel dem Lieferanten bekannt zu geben. Die Mitteilung der offensichtlichen Mängel muss spätestens binnen 2 Wochen ab der Lieferung der Ware getätigt werden. Die Mitteilung sonstiger Mängel muss unmittelbar nach diesen Verkaufsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist gegenüber uns verpflichtet, jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht unverzüglich auf erkennbare und typische Abweichungen zu untersuchen und uns jeden festgestellten Mangel unverzüglichdessen Feststellung, spätestens jedoch 4 Tage nach Lieferung, schriftlich anzuzeigenbinnen 1 Monat ab der Lieferung der Ware bzw. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst später entdeckt bis zum Ende der Gewährleistungsfrist durchgeführt werden, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilenfalls der Lieferant eine Gewährleistung für die Güte der Ware gewährt und die Gütegewährleistung sich auf den entstandenen Mangel bezieht.
6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel Der Lieferant haftet nicht für Warenmängel, die durch den Abnehmer verursacht wurden, insbesondere bei ungeeigneter oder nicht fachgemäßer Nutzung, Pflege, Lagerung oder Manipulation, Nichteinhaltung der Gebrauchsanleitung, der Anweisungen oder der Richtlinien.
6.4 Die Mitteilung der Ware vorliegtmuss eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel beinhalten und muss schriftlich an der Adresse des Sitzes des Lieferanten eingebracht werden.
6.5 Falls der Lieferant den mitgeteilten Mangel anerkennt, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verpflichtetstellt er dessen Beseitigung in angemessener Frist sicher, und zwar nach seinem Ermessen entweder mittels Reparatur der mangelhaften Ware oder mittels Austausch gegen eine mangelfreie Ware. Bei Falls der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtetMangel auf solche Art und Weise nicht beseitigt wird bzw. falls derselbe Mangel, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungendem Lieferanten im Einklang mit diesem Artikel der GB mitgeteilt wird, insbesondere Transportnochmals entsteht, Arbeits- wird der Lieferant gemäß Satz Eins dieses Artikels vorgehen. Falls der Mangel auch auf solche Art und Materialkosten zu tragenWeise nicht beseitigt wird bzw. nochmals entsteht und die Durchführung eines weiteren Beseitigungsversuches vom Abnehmer gerechter Weise nicht gefordert werden kann, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer ist nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen den Preis zu mindern oder der Abnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, es sei denndenn die Vertragsseiten eine Ermäßigung vom Preis der mangelhaften Waren vereinbaren. Der Abnehmer ist jedoch dann nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn es sich um vereinzelte geringfügige Mängel handelt, die Ersatzlieferung ist zweimal fehlgeschlagen und dieses Fehlschlagen ist ausschließlich und unmittelbar auf uns zurückzuführen.
6.4 Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware zu untersuchen. Die beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt sich oder in Verbindung mit anderen nicht an der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Waren oder Proben davon zu prüfen, ist er nicht berechtigt, sich auf Mängel der Waren zu berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
6.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung Nutzung der Ware durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder infolge unsachgemäßer Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung oder Korrekturarbeiten durch den Käufer oder Dritte entstehen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindernhindern.
6.6 Die Darstellungen Festsetzung der Ermäßigung vom Kaufpreis wird von der Höhe des am Ort und in Broschürender Zeit üblichen Aufwandes für die Beseitigung des Mangels zurückzuführen. Falls der Mangel nicht beseitigbar war, Werbematerialien, Beschreibungen usw. sind keine Qualitätsmerkmale. Sie stellen keine Garantie und/oder Zusicherung von Eigenschaften oder Haltbarkeit dar. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an derartigen Angaben vorzunehmen. Alle unsere Empfehlungen zur Anwendung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen wird die Höhe der Ermäßigung als die Differenz zwischen dem am Ort und Gewissen auf in der Grundlage unserer umfangreichen Erfahrung, jedoch Zeit üblichen Preis der Ware ohne jegliche Verpflichtung. Für eine solche von uns aus Gefälligkeit geleistete Beratung übernehmen wir keinerlei HaftungMangel und dessen am Ort und in der Zeit üblichen Preis mit Mangel festgesetzt.
6.7 Nimmt Falls die Überprüfung der Käufer mangelhafte Ware aneingebrachten Mangelmitteilung ergibt, obwohl ihm die dass es sich nicht um einen Warenmangel handelt, der den Abnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Gewährleistung für Mängel bekannt sindberechtigt, ist er zur Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten nur dann der Lieferant berechtigt, wenn er sich dies bei den Ersatz sämtlicher Kosten zu fordern, die ihm im Zusammenhang mit der Annahme der Ware ausdrücklich vorbehältBeurteilung des Mangels entstanden sind.
6.8 Weitere Im Einklang mit der Bestimmung des § 630 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Vertragsseiten eine Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Ansprüche wegen aus der Mangelhaftigkeit Gewährleistung für Mängel in der Ware bestehen nicht. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossenLänge von 1 Jahr vereinbart.
6.9 Jegliche Der Abnehmer verzichtet hiermit auf jegliche weiteren Ansprüche im Zusammenhang mit der mangelhaften Erfüllung des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; bei Verwendung Lieferanten, insbesondere auf Ansprüche auf Schadenersatz, und zwar mit Ausnahme der Ware in Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der einer Weise, wie sie für ein Bauwerk bestimmt Person an deren natürlichen Rechten oder vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit entstanden ist, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware fünf Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung für Mängel. 6.1 Für Mängel der Ware einschließlich etwaiger Garantien leistet WINDSCHIEGL unter Ausschluss weiterer Ansprüche und vorbehaltlich des § 9.) nach folgenden Vorschriften Gewähr:
a) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse von WINDSCHIEGL sind die bei Angebotsabgabe geltenden technischen Normen, gegebenenfalls ergänzt um Detailvereinbarungen gemäß § 2 lit. a) und b). Für Teile, die in Sonderanfertigungen nach Angaben des Auftraggebers gefertigt werden, trägt der Auftraggeber für die richtige Gestaltung und praktische Eignung der Teile allein die Verantwortung, auch wenn der Auftraggeber bei der Entwicklung des Teils unentgeltlich beraten wurde, ohne dass ein Beratungs- oder Entwicklungsvertrag geschlossen worden ist.
b) Wird keine Abnahme vereinbart, wird der Auftraggeber die Liefergegenstände umgehend, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wareneingang, auf etwaige Fehler und Abweichungen gegenüber dem vertraglichen Leistungsgegenstand untersuchen und diese schriftlich gegenüber WINDSCHIEGL rügen bzw. reklamieren. Bei einem so genannten Streckengeschäft hat der Auftraggeber nicht nur darzulegen, dass er die Beanstandung seines Abnehmers sofort weitergeleitet hat, sondern auch, wann der bzw. die betreffenden Liefergegenstände zum Abnehmer gelangt sind sowie dass sie dort unverzüglich untersucht, gerügt und reklamiert wurden. Bei versteckten Mängeln oder Abweichungen gilt entsprechendes ab erster Entdeckung durch den Auftraggeber.
c) WINDSCHIEGL gewährleistet, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit haben. WINDSCHIEGL haftet und gewährleistet nur für solche Angaben zur Beschaffenheit der Liefergegenstände, die zum Vertragsbestandteil wurden. WINDSCHIEGL haftet jedoch nicht für Angaben in Werbeprospekten oder für allgemeine werbliche Anpreisungen in Anzeigen, auf Messen oder in sonstigen Werbeträgern.
d) WINDSCHIEGL übernimmt für die während der Gewährleistungsfrist ersetzten Teile im gleichen Umfang Gewährleistung wie für die auftragsgemäß zu erbringenden Leistungen. Die Ware Gewährleistung endet jedoch spätestens nach 12 Monaten seit Erstlieferung des Teiles. Ersetzte Teile werden Eigentum von WINDSCHIEGL und müssen unverzüglich nach Austausch zur Begutachtung an WINDSCHIEGL zurückgesandt werden. Im übrigen gilt dann für die dem Auftraggeber gelieferten Ersatzteile § 7 entsprechend.
e) Innerhalb der Gewährleistungsfrist gemäß § 10 beseitigt WINDSCHIEGL unentgeltlich all diejenigen Mängel, welche nachweislich bei Gefahrübergang vorgelegen haben, durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach Xxxx von WINDSCHIEGL. Die Feststellung solcher Mängel ist WINDSCHIEGL unverzüglich schriftlich zu melden.
f) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt WINDSCHIEGL, soweit sich die Beanstandung als mangelhaftberechtigt erweist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Außerdem trägt WINDSCHIEGL die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung bei WINDSCHIEGL eintritt.
g) Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Käufer nachweistWINDSCHIEGL - unter Berücksichtigung von Ausnahmefällen - eine ihr schriftlich gesetzte angemessen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt bzw. wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung wegen desselben Fehlers wiederholt fehlschlägt oder wenn WINDSCHIEGL unberechtigt und endgültig eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung verweigert. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, dass sie zum Zeitpunkt steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Gefahrübergangs spürbar von der in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Menge und Beschaffenheit abweicht. Besteht keine solche Vereinbarung, ist die Mangelhaftigkeit der Ware nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (einschlägige Normen, Richtlinien, Prüf- und Abnahmebedingungen sowie ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) und den Angaben in den technischen Merkblättern zu beurteilenKaufpreises zu. Das Vorliegen eines Rechtsmangels richtet Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 435 BGB9 b - d.) dieser Bedingungen.
6.2 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraush) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen bzw. für folgende Fälle übernommen:
i) WINDSCHIEGL kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, dass er seiner Pflicht zur Untersuchung solange der Ware sowohl nach geltendem Recht als auch nach diesen Verkaufsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist gegenüber uns verpflichtet, jede einzelne Lieferung in jeder Hinsicht unverzüglich auf erkennbare Auftraggeber seine fälligen Zahlungs- und typische Abweichungen zu untersuchen und uns jeden festgestellten Mangel unverzüglich, spätestens jedoch 4 Tage nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung erst später entdeckt werden, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilenMitwirkungsverpflichtungen nicht erfüllt.
6.3 Soweit ein j) Führt die Nutzung des Liefergegenstandes zu Verletzung von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegtgewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, sind wir zur Lieferung einer mangelfreien Ersatzware verpflichtet. Bei der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle wird WINDSCHIEGL auf ihre Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhenweiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Auftraggeber zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Käufer ist Schutzrechtsverletzung nicht berechtigt, nach eigenem Ermessen den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Ersatzlieferung ist zweimal fehlgeschlagen und dieses Fehlschlagen ist ausschließlich und unmittelbar auf uns zurückzuführenmehr besteht.
6.4 Der Käufer hat uns eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, k) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von WINDSCHIEGL sind vorbehaltlich der § 9 b - d.) für den gerügten Mangel festzustellen und die beanstandete Ware zu untersuchen. Die beanstandete Ware ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Gibt Fall der Käufer uns trotz Aufforderung keine Gelegenheit, die beanstandeten Waren Schutz- oder Proben davon zu prüfen, ist er nicht berechtigt, sich auf Mängel der Waren zu berufen. Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt uns zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlagUrheberrechtsverletzung abschließend.
6.5 Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete l) Sofern WINDSCHIEGL vom Auftraggeber zu einer Fertigung nach seinen Zeichnungen oder unsachgemäße Verwendung der Ware durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder infolge unsachgemäßer Änderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung oder Korrekturarbeiten durch den Käufer oder Dritte entstehen. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
6.6 Die Darstellungen in Broschüren, Werbematerialien, Beschreibungen usw. sind keine Qualitätsmerkmale. Sie stellen keine Garantie und/oder Zusicherung von Eigenschaften oder Haltbarkeit dar. Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an derartigen Angaben vorzunehmen. Alle unsere Empfehlungen zur Anwendung unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer umfangreichen Erfahrung, jedoch ohne jegliche Verpflichtung. Für eine solche von uns aus Gefälligkeit geleistete Beratung übernehmen wir keinerlei Haftung.
6.7 Nimmt der Käufer mangelhafte Ware an, obwohl ihm die Mängel bekannt sind, ist er zur Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten nur dann berechtigt, wenn er sich dies bei der Annahme der Ware ausdrücklich vorbehält.
6.8 Weitere Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Ware bestehen nicht. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere nichtvertraglicher Art, ist ausgeschlossen.
6.9 Jegliche Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; bei Verwendung der Ware in einer Weise, wie sie für ein Bauwerk bestimmt beauftragt worden ist, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Lieferung mangelhafter Ware fünf Jahre nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche wegen arglistiger und vorsätzlicher Vertragsverletzung. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen stellt er WINDSCHIEGL von allen hierdurch verursachten Schadensersatzansprüchen Dritter frei, soweit es sich nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristenum einen Herstellungsfehler seitens WINDSCHIEGL handelt.
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Samples: Agb/Windschiegl