Gewährleistungshaftung Musterklauseln

Gewährleistungshaftung. 8.1. Rechtzeitige Rüge Der Käufer hat, soweit er Kaufmann ist, die Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen. Sofern sich Mängel zeigen, hat der Käufer diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich mit der ausdrücklichen Aufforderung zur Gewährleistung anzuzeigen. Entsprechendes gilt, wenn derartige Fehler sich später zeigen. Unterlässt der Käufer diese schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen derartiger offensichtlicher Fehler ausgeschlossen. Die Ware gilt dann als genehmigt.
Gewährleistungshaftung. 8.1 Um das Risiko von Kosten für Probleme zu vermeiden, die nicht durch die eingeschränkte Gewährleistung von GVR abgedeckt sind (Probleme, die nicht auf Entwurfs-, Material- oder Verarbeitungsfehler der GVR-Produkte zurückzuführen sind), wird der Gewährleistungsnehmer gebeten, GVR wie folgt zu unterstützen: • Bereitstellung von wahrheitsgemäßen, richtigen und vollständigen Angaben bei der Einreichung eines Gewährleistungsanspruchs. • Bereitstellung einer den Anforderungen von GVR entsprechenden Umgebung einschließlich des Schutzes der Produkte vor Korrosion, Verunreinigungen und Leckagen. • Ermöglichung der Fernüberwachung und -diagnose der installierten GVR-Produkte durch GVR • Gegebenenfalls Inanspruchnahme von Fernsupport-Lösungen von GVR. GVR empfiehlt dem Gewährleistungsnehmer nachdrücklich, die von GVR bereitgestellten Support-Technologien zu nutzen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, die verfügbaren Funktionen für den Fernsupport nicht einzusetzen, können Ihnen aufgrund des erhöhten Bedarfs an Supportressourcen zusätzliche Kosten entstehen. • Zusammenarbeit mit GVR beim Versuch, das Problem per Online-Chat, E-Mail oder Telefon zu beheben. • Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zum fehlerhaften Produkt für GVR-Außendiensttechniker oder GVR-Servicepartner, wenn eine Reparatur vor Ort erforderlich ist (z.B. Zugang zu den Räumlichkeiten des Gewährleistungsnehmers, Verfügbarkeit der erforderlichen Schlüssel, wenn der Gewährleistungsnehmer eigene Schließzylinder verwendet). GVR wird dem Gewährleistungsnehmer Verzögerungen oder zusätzliche Wartezeiten in Rechnung stellen, die dadurch entstehen, dass der Gewährleistungsnehmer keinen ungehinderten Zugang zu einem mangelhaften Produkt gewährleisten kann. • Sicherstellung der Verfügbarkeit von Personal, um gegebenenfalls den Transformator auszuschalten. Der erforderliche Aufwand geht zu Lasten des Gewährleistungsnehmers. • Anzeige aller Änderungen der im Inbetriebnahmeprotokoll angegebenen Informationen wie Standort, Schließzylinder usw. unverzüglich, nachdem die Änderungen eingetreten sind. GVR wird dem Gewährleistungsnehmer die Mehrkosten aufgrund der Nichtbereitstellung von Informationen in Rechnung stellen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.