Common use of Gewährleistung, Mängel Clause in Contracts

Gewährleistung, Mängel. 17.1. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages, insbesondere die Einhaltung der technischen Daten, Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften von Frequentis, entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie die Qualität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen hinsichtlich Menge, Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (wie z.B. Dokumentation, Zeichnungen). Der Auftragnehmer garantiert die bestell- bzw. lieferkonforme, vollständige und mängelfreie Ausführung und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am Bestimmungsort und für die von Frequentis bekannt gegebenen Absatzmärkte. 17.2. Frequentis ist nicht verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen oder allfällige Mängel zu rügen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB ist somit abbedungen. Frequentis ist nicht verpflichtet, eine über eine Sicht- und Identitätskontrolle hinausgehende Eignungsprüfung vorzunehmen. 17.3. Sind die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Wesentlichen zur unveränderten Weiterleitung an einen Dritten bestimmt, besteht keine Verpflichtung zur stichprobenweisen Prüfung. Die Frequentis treffende Prüfungs- und Rügepflicht ist in diesem Fall erfüllt, wenn Frequentis allfällige bei ihr einlangende Mängelrügen ihrer Kunden umgehend, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt, an den Auftragnehmer weiterleitet. 17.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Lieferung bzw. ab dem Tag der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Abweichend von § 924 ABGB gilt, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein Mangel der innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe bzw. Abnahme auftritt, bereits bei der Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel auf eigene Gefahr und Kosten zu beheben. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren und zur Vermeidung übermäßiger Schäden, ist Frequentis berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen. Unterfertigungen auf Lieferscheinen oder Gegenscheinen sowie Zahlungen stellen kein Anerkenntnis von Vollständigkeit oder Richtigkeit der Lieferung dar. 17.5. Durch die Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Behebung dieser Mängel gehemmt und Zahlungsfristen unterbrochen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. 17.6. Mangelhafte Teile werden von Frequentis an den Auftragnehmer retourniert. Die reparierten oder ausgetauschten Teile sind, falls nicht anders verlangt, DDP zur angeführten Lieferadresse (INCOTERMS 2020) zu liefern. Sämtliche Transportkosten trägt der Auftragnehmer. Die Durchlaufzeit für den Austausch oder die Reparatur eines mangelhaften Teils darf die ursprüngliche Lieferzeit, maximal aber 20 Tage, nicht überschreiten. 17.7. Bei Auftreten eines gleichen oder gleichartigen Mangels an mehr als 3% (drei Prozent) der gleichen Komponenten mit denselben Spezifikationen je Auftrag/Abruf (sog. 17.8. Sind mehr als 3% (drei Prozent) einer Lieferung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer die für Frequentis entstehenden zusätzlichen Mehrkosten, insbesondere Kosten für verstärkte Qualitäts- und Eingangskontrolle, aber auch für Arbeit, Material und Logistik für Lieferungen der nächsten drei Monate oder der nächsten drei Lieferungen zu ersetzen, je nachdem welcher Fall später eintritt, mindestens jedoch bis zur Erfüllung vertragskonformer Lieferungen. 17.9. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen bleibt hiervon unberührt.

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Samples: General Purchasing Conditions

Gewährleistung, Mängel. 17.118.1. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages, insbesondere die Einhaltung der technischen Daten, Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften von Frequentis, entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie die Qualität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen hinsichtlich Menge, Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (wie z.B. Dokumentation, Zeichnungen). Der Auftragnehmer garantiert gewährleistet die bestell- bzw. lieferkonforme, vollständige und mängelfreie Ausführung und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am Bestimmungsort und für die von Frequentis bekannt gegebenen Absatzmärkte. 17.218.2. Frequentis ist nicht nur verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Anlieferung auf offensichtliche Mängel (Typ, Art und Menge), jegliche Transportschäden, andere äußerlich sichtbare Schäden) hin zu untersuchen oder allfällige Mängel zu rügenuntersuchen. Die Rügeobliegenheit Ansonsten ist Frequentis von ihren Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 UGB ist somit abbedungenHGB befreit. In Fällen, in denen Frequentis ist einer Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB unterfällt, beträgt die maximale Mitteilungspflicht für Mängel nicht verpflichtet, eine über eine Sicht- und Identitätskontrolle hinausgehende Eignungsprüfung vorzunehmenweniger als zehn (10) Werktage ab Entdeckung des Mangels. 17.318.3. Sind die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Wesentlichen zur unveränderten Weiterleitung an einen Dritten bestimmt, besteht keine Verpflichtung zur stichprobenweisen Prüfung. Die Frequentis treffende Prüfungs- und Rügepflicht ist in diesem Fall erfüllt, wenn Frequentis allfällige bei ihr einlangende eingehende Mängelrügen ihrer Kunden umgehendunverzüglich, längstens spätestens jedoch binnen 14 Tagen vierzehn (14) Werktagen nach Erhalt, an den Auftragnehmer weiterleitet. 17.418.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 vierundzwanzig (24) Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Lieferung bzw. ab dem Tag der Unterzeichnung des AbnahmeprotokollsAbnahme (sofern eine Abnahme vereinbart ist). Abweichend von § 924 ABGB 476 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein Mangel der innerhalb von zwei (2) Jahren nach der Übergabe bzw. Abnahme auftritt, bereits bei der Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel auf eigene Gefahr und Kosten zu beheben. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren und zur Vermeidung übermäßiger Schäden, ist Frequentis berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen. Unterfertigungen auf Lieferscheinen oder Gegenscheinen sowie Zahlungen stellen kein Anerkenntnis von Vollständigkeit oder Richtigkeit der Lieferung dar. 17.518.5. Durch die Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Behebung dieser Mängel gehemmt und Zahlungsfristen unterbrochen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. 17.618.6. Mangelhafte Teile werden von Frequentis an den Auftragnehmer retourniertFCA, Sitz der Frequentis, geliefert. Die reparierten oder ausgetauschten Teile sind, falls nicht anders verlangt, DDP zur angeführten Lieferadresse DDP, Sitz der Frequentis, zu retournieren (INCOTERMS 2020) zu liefern. Sämtliche Transportkosten trägt der Auftragnehmer2010). Die Durchlaufzeit für den Austausch oder die Reparatur eines mangelhaften Teils darf die ursprüngliche Lieferzeit, maximal aber 20 Tagezwanzig (20) Werktage, nicht überschreiten. 17.718.7. Bei Auftreten eines gleichen oder gleichartigen Mangels an mehr als 3% (drei Prozent) der gleichen Komponenten mit denselben Spezifikationen je Auftrag/Abruf (sog. „Serienmangel“), wird der Auftragnehmer auf seine Kosten die Komponenten der kompletten betreffenden Serie auf Wunsch von Frequentis entweder nachbessern oder vollständig erneuern. Diese Regelung gilt für die gesamte Lebensdauer der Produkte. 17.818.8. Sind mehr als 3% (drei Prozent) einer Lieferung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer die für Frequentis entstehenden zusätzlichen Mehrkosten, insbesondere Kosten für verstärkte Qualitäts- und Eingangskontrolle, aber auch für Arbeit, Material und Logistik für Lieferungen der nächsten drei (3) Monate oder der nächsten drei (3) Lieferungen zu ersetzen, je nachdem welcher Fall später eintritt, mindestens jedoch bis zur Erfüllung vertragskonformer Lieferungen. 17.918.9. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen bleibt hiervon unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Mängel. 17.1. 8.1 Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet für Käufer verpflichtet sich, seine Subunternehmer die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt im Hinblick auf Menge und Vorlieferanten Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Dabei sind Beschädigungen der Verpackung unbedingt bereits beim Empfang der Ware auf dem Speditionsfrachtbrief zu vermerken. Erfolgt dies nicht, so wird gemäß § 438 HGB vermutet, dass die sorgfältige Ware in vertragsgemäßen Zustand abgeliefert worden ist. 8.2 Die angelieferten oder abgeholten Produkte sind unverzüglich auf Mängel zu prüfen und sachgemäße Erfüllung etwaige Beschädigungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 8.3 Handelsübliche, geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des AuftragesGewichts, insbesondere der Ausrüstung oder des Dessins berechtigen nicht zu Mängelrügen. 8.4 Ist die Einhaltung der technischen DatenMängelrüge berechtigt, Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften von Frequentisbehalten wir uns Nachbesserung, entsprechend Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung vor. 8.5 Die vom Käufer dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie die Qualität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen hinsichtlich MengeVerkäufer zusetzende, Material, Konstruktion und Ausführung und der angemessene Frist zur Lieferung gehörenden Unterlagen (wie z.B. Dokumentation, Zeichnungen)Nacherfüllung gem. Der Auftragnehmer garantiert die bestell- bzw. lieferkonforme, vollständige und mängelfreie Ausführung und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am Bestimmungsort und für § 323 BGB beträgt 6 Wochen. 8.6 Führt die von Frequentis bekannt gegebenen Absatzmärkteuns durchgeführte Nachbesserung nicht zum Erfolg oder ist eine Ersatzlieferung unmöglich, hat der Vertragspartner das Recht auf Minderung. 17.2. Frequentis 8.7 Berechtigte Mängelrügen gewähren kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des gesamten Kauf- preises sondern lediglich des Wertes der mangelhaften Teile. 8.8 Der Beginn der Selbstbeseitigung von Mängeln führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche des § 437 BGB. 8.9 Die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden ist nicht verpflichtetausgeschlossen. 8.10 Schadensersatzansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch solcher Schäden, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen oder allfällige Mängel zu rügen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB ist somit abbedungen. Frequentis ist nicht verpflichtet, eine über eine Sicht- und Identitätskontrolle hinausgehende Eignungsprüfung vorzunehmen. 17.3. Sind die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Wesentlichen zur unveränderten Weiterleitung an einen Dritten bestimmt, besteht keine Verpflichtung zur stichprobenweisen Prüfung. Die Frequentis treffende Prüfungs- und Rügepflicht ist in diesem Fall erfüllt, wenn Frequentis allfällige bei ihr einlangende Mängelrügen ihrer Kunden umgehend, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt, an den Auftragnehmer weiterleitet. 17.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Lieferung bzw. ab dem Tag der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Abweichend von § 924 ABGB gilt, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein Mangel der innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe bzw. Abnahme auftritt, bereits bei der Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel auf eigene Gefahr und Kosten zu beheben. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren und zur Vermeidung übermäßiger Schäden, ist Frequentis berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen. Unterfertigungen auf Lieferscheinen oder Gegenscheinen sowie Zahlungen stellen kein Anerkenntnis von Vollständigkeit oder Richtigkeit der Lieferung dar. 17.5. Durch die Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Behebung dieser Mängel gehemmt und Zahlungsfristen unterbrochen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. 17.6. Mangelhafte Teile werden von Frequentis an den Auftragnehmer retourniert. Die reparierten oder ausgetauschten Teile Liefergegenstand selbst entstanden sind, falls aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind – soweit der Schaden nicht anders verlangt, DDP zur angeführten Lieferadresse (INCOTERMS 2020) zu liefern. Sämtliche Transportkosten trägt der Auftragnehmer. Die Durchlaufzeit für den Austausch durch vorsätzliches oder die Reparatur eines mangelhaften Teils darf die ursprüngliche Lieferzeit, maximal aber 20 Tage, nicht überschreitenfahrlässiges Handeln verursacht wurde – ausgeschlossen. 17.7. Bei Auftreten eines gleichen oder gleichartigen Mangels an mehr als 3% (drei Prozent) der gleichen Komponenten mit denselben Spezifikationen je Auftrag/Abruf (sog. 17.8. Sind mehr als 3% (drei Prozent) einer Lieferung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer die für Frequentis entstehenden zusätzlichen Mehrkosten, insbesondere Kosten für verstärkte Qualitäts- und Eingangskontrolle, aber auch für Arbeit, Material und Logistik für Lieferungen der nächsten drei Monate oder der nächsten drei Lieferungen zu ersetzen, je nachdem welcher Fall später eintritt, mindestens jedoch bis zur Erfüllung vertragskonformer Lieferungen. 17.9. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen bleibt hiervon unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Mängel. 17.118.1. Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel. Er gewährleistet für sich, seine Subunternehmer und Vorlieferanten die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages, insbesondere die Einhaltung der technischen Daten, Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften von Frequentis, entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik sowie die Qualität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen hinsichtlich Menge, Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (wie z.B. Dokumentation, Zeichnungen). Der Auftragnehmer garantiert die bestell- bzw. lieferkonforme, vollständige und mängelfreie Ausführung und die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften am Bestimmungsort und für die von Frequentis bekannt gegebenen Absatzmärkte. 17.218.2. Frequentis ist nicht verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen oder allfällige Mängel zu rügen. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB HGB ist somit abbedungen. Frequentis ist nicht verpflichtet, eine über eine Sicht- und Identitätskontrolle hinausgehende Eignungsprüfung vorzunehmen. 17.318.3. Sind die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Wesentlichen zur unveränderten Weiterleitung an einen Dritten bestimmt, besteht keine Verpflichtung zur stichprobenweisen Prüfung. Die Frequentis treffende Prüfungs- und Rügepflicht ist in diesem Fall erfüllt, wenn Frequentis allfällige bei ihr einlangende Mängelrügen ihrer Kunden umgehend, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt, an den Auftragnehmer weiterleitet. 17.418.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Zeitpunkt der vollständigen Lieferung bzw. ab dem Tag der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls. Abweichend von § 924 ABGB 476 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass ein Mangel der innerhalb von zwei Jahren nach der Übergabe bzw. Abnahme auftritt, bereits bei der Übergabe bzw. Abnahme vorhanden war. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel auf eigene Gefahr und Kosten zu beheben. In dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr akuter Gefahren und zur Vermeidung übermäßiger Schäden, ist Frequentis berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen. Unterfertigungen auf Lieferscheinen oder Gegenscheinen sowie Zahlungen stellen kein Anerkenntnis von Vollständigkeit oder Richtigkeit der Lieferung dar. 17.518.5. Durch die Geltendmachung von Mängeln wird die Gewährleistungsfrist bis zur vollständigen Behebung dieser Mängel gehemmt und Zahlungsfristen unterbrochen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist. 17.618.6. Mangelhafte Teile werden von Frequentis an den Auftragnehmer retourniertDDP, Sitz des Auftragnehmers, geliefert. Die reparierten oder ausgetauschten Teile sind, falls nicht anders verlangt, DDP zur angeführten Lieferadresse Xxxxxx zu retournieren (INCOTERMS 2020) zu liefern. Sämtliche Transportkosten trägt der Auftragnehmer2010). Die Durchlaufzeit für den Austausch oder die Reparatur eines mangelhaften Teils darf die ursprüngliche Lieferzeit, maximal aber 20 Tage, nicht überschreiten. 17.718.7. Bei Auftreten eines gleichen oder gleichartigen Mangels an mehr als 3% (drei Prozent) der gleichen Komponenten mit denselben Spezifikationen je Auftrag/Abruf (sog. „Serienmangel“), wird der Auftragnehmer auf seine Kosten die Komponenten der kompletten betreffenden Serie auf Wunsch von Frequentis entweder nachbessern oder vollständig erneuern. Diese Regelung gilt für die gesamte Lebensdauer der Produkte. 17.818.8. Sind mehr als 3% (drei Prozent) einer Lieferung mangelhaft, so hat der Auftragnehmer die für Frequentis entstehenden zusätzlichen Mehrkosten, insbesondere Kosten für verstärkte Qualitäts- und Eingangskontrolle, aber auch für Arbeit, Material und Logistik für Lieferungen der nächsten drei Monate oder der nächsten drei Lieferungen zu ersetzen, je nachdem welcher Fall später eintritt, mindestens jedoch bis zur Erfüllung vertragskonformer Lieferungen. 17.918.9. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen bleibt hiervon unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase