Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen der Ware bezüglich der Materialqualität, der Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehalten. 2. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sind. 3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet. 4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. 5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache. 6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindern. 7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die in diesem
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen
Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen Jede unserer Lieferungen ist sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Ware bezüglich Kunde bei Anlieferung auf der MaterialqualitätÜber- nahmebestätigung des Spediteurs zu vermerken und unverzüglich nach Ablieferung uns gegenüber in Textform anzuzeigen. Im Übrigen muss der Kunde unverzüglich jeden Mangel nach seiner Feststellung in Textform anzeigen. Die Mitteilung muss eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, der Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehaltenist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
2. Abweichungen Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung oder bei vereinbarter Anlieferung den Zustand der WareWare selbst oder durch bevollmächtigte Dritte zu kontrollieren und quittieren zu lassen. Eine Minderlieferung begründet ebenso wenig einen Mangel, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterungeine Falschlieferung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sindwir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt.
3. WareIst die Lieferung / Leistung mangelhaft, die leistet wedi, soweit kein Fall des § 445 a Abs. 1 BGB vorliegt, nach Entwürfen Xxxx von wedi Gewähr durch Nachbesserung oder Daten Ersatzlieferung. Die Ansprüche des Bestellers gefertigt wirdKunden wegen eines Mangels einer Kaufsache sind mit Ausnahme der Fälle des § 445 a Abs. 1 BGB zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, unterliegt nur insoweit der Gewährleistungsoweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Ware Lieferung oder Leistung an einen Ort als den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entsprichtEr- füllungsort verbracht werden. Eine Eignung Schlägt die Nacherfüllung nach wenigstens zwei Versuchen endgültig fehl, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der Ware für den Mangel erheblich ist, vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistetVertrag zurückzutreten.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oderGewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten Rügeverpflichtungen / Obliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegen wedi bestehen nur insoweit, als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, Kunde mit seinem Abnehmer keine über die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt gesetzlichen Ansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Maßgebend Soweit unsere Lieferungen und Leistungen von unserem Kunden abweichend von unserem Erfüllungs- ort an andere Orte geliefert bzw. an anderen Orten eingebaut oder angebracht werden, ist der Kunde in allen Haftungsfällen für die Rechtzeitigkeit dadurch entstehenden Mehrkosten (Wege- und Frachtkosten) allein haftbar. Ein Rückgriff auf uns für solche Mehrkosten ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsacheausdrücklich ausgeschlossen.
6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Kunde nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
7. Schadenersatzansprüche daneben sind ausgeschlossen. Ansprüche des Bestellers Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers den Erfüllungsort verbracht worden ist, wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder nachlässiger Lagerung /Verwendung und / oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und / oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und / oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und / oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8. Rückgriffsansprüche Werden Gebrauchsanweisungen / Verarbeitungsanweisungen von wedi und / oder des Bestellers gegen Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen wedi-Produkten (= Ware) vorgenommen, Teile ausge- wechselt und / oder Ersatzteile und / oder Füllstoffe verwendet, die nicht den Originalspezifikationen und / oder Vorgaben entsprechen, entfällt die Haftung von wedi für deshalb verursachte / mitverursachte Mängel; etwas anderes gilt nur insoweitdann, als soweit der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hatGewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
9. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Gefahrübergang. Die Rechte aus §§ 445 a, 445 b BGB bleiben davon unberührt. Die Gewährleistung verlängert sich um die Zeitdauer der Nacher- füllung von der Mängelrüge bis zur Nacherfüllung nur, wenn es sich um wesentliche bzw. erhebliche oder die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigende Mängel handelt. Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossenausdrücklich nicht, als Verschlechterungen wenn wir nach Überprüfung der Mangelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind. Die Gewährleistungsdauer beträgt 1 Jahr ab Ablieferung, bei Vereinbarung einer Abnahme beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Handelt es sich bei unserer Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre ab Ablie- ferung unbeschadet gesetzlicher Sonderregelungen. Diese Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung einem Mangel der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, es sei denn, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist ist kürzer. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftpflichtgesetz resp. bei grober Pflichtverletzung oder Vorsatz verjähren ausschließlich nach den Besteller oder unbefugte Dritte eintretengesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Die Sachmangelhaftung Jede Schadenersatzforderung ist ausgeschlossen für Mängelbinnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten gerichtlich geltend zu machen, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die nachdem wir unsere Einstandsverpflichtung in diesemTextform abgelehnt haben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen Sofern den Waren von der Ware bezüglich Stranzinger Gruppe keine besondere Spezifikation oder Eigenschaftszusicherung zugrunde gelegt wird, gelten die Waren als mangelfrei, wenn sie die gewöhnlich im Verkehr für solche Waren vorausgesetzten Eigenschaften aufweisen. Es ist der MaterialqualitätStranzinger Gruppe jedoch unbenommen, in der TönungProduktbeschreibung, im Anbot oder in der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen Annahmebestätigung – jedenfalls aber vor Vertragsabschluss – bestimmte Eigenschaften, Beschaffenheit oder Merkmale der WareWaren auszuweisen, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehaltennicht als Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts gelten und deren Fehlen / Vorhandensein somit keine Gewährleistungsansprüche auslösen.
2. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu GewährleistungsansprüchenBei Werkleistungen gilt es als Mangel, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sinddas ausgeführte Werk nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Soweit die Stranzinger Gruppe aufgrund eines Vertrags keinen Erfolg, sondern nur sorgfältiges Bemühen schuldet, greift das gesetzliche Gewährleistungsrecht nicht ein und kommen auch die nachstehenden Klauseln dieses Punktes 15. nicht zur Anwendung.
3. WareMängel im vorstehend definierten Sinn bei Waren und Dienstleistungen, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wirdwelche auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sind (sog Erfolgsverbindlichkeiten), unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware werden gemäß den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.folgenden Vorschriften behandelt:
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oderBeanstandungen wegen unvollständiger, soweit eine Abnahme erforderlich istmangelhafter oder falscher Lieferung müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware schriftlich an die Stranzinger Gruppe erfolgen und innerhalb von acht Tagen bei der Stranzinger Gruppe eintreffen, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfenandernfalls gelten die Lieferungen als angenommen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werdenDer Vertragspartner ist verpflichtet, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– die Ware unverzüglich zu untersuchen und Rügeobliegenheiten erkennbare Mängel unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen istsubstantiiert schriftlich zu rügen. Die gelieferten Gegenstände sind Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der ihrer Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht substantiiert schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsachegerügt werden.
6. Im Fall Der Rügeverpflichtung unterliegen alle Mängel oder Schäden, welche der Vertragspartner mit der Sorgfalt eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindernordentlichen Unternehmers bei entsprechender Kontrolle erkennen müsste.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen AufwendungenAb Entstehen einer Rügepflicht darf eine Weiterverarbeitung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauchein Einbau oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr erfolgen; ansonsten entfällt jede Gewährleistungspflicht.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Nach Durchführung einer vorstehend erfolgten Abnahme der Ware oder der fertigen Leistung durch den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweitVertragspartner ist die Rüge von Mängeln, als die bei der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hatvereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
9. Gewährleistungsansprüche Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht entdeckt werden können, sind insoweit ausgeschlossenunverzüglich nach Entdeckung, als Verschlechterungen spätestens aber 12 Monate nach Empfang/Übergabe der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung Fertigstellung der Ware beruhenDienstleistung zu rügen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintretenStranzinger Gruppe. Die Sachmangelhaftung Nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist ist ausgeschlossen die Haftung für Mängel, die aus welchem Grund immer, ausgeschlossen. Das Recht zum Gewährleistungs-Regress ist auf falscher Behandlung18 Monate ab Übergabe beschränkt.
10. Für den Umstand, nicht fachgerechter Montage, Einbau dass etwaige Mängel bereits im Zeitpunkt der Übergabe bzw. WeiterverarbeitungAbnahme vorhanden waren, Nichtbefolgung trägt stets der Vertragspartner die Beweislast.
11. Gibt der Vertragspartner der Stranzinger Gruppe keine Gelegenheit, sich von Betriebs – und/dem behaupteten Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Wartungsanweisungen Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung oder natürlichem Verschleiß beruhengewährt der Stranzinger Gruppe binnen angemessener Frist keine Gelegenheit zur Besichtigung vor Ort oder stellt er keine ausreichende Fotodokumentation zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
12. Eine Änderung Ist der Beweislast zum Nachteil Vertragspartner Unternehmer, so steht ihm, sofern ein Mangel Seitens der Stranzinger Gruppe anerkannt wurde das Recht auf Verbesserung oder Austausch bzw bei nicht wesentlichen Mängeln auch auf Preisminderung oder bei wesentlichen Mängeln auch auf Wandlung nach Xxxx der Stranzinger Gruppe zu. Durch die Behebung des Bestellers Mangels wird die Gewährleistungsfrist für den Vertragspartner, sofern er Unternehmer ist mit weder verlängert noch beginnt sie für den vorstehenden Regelungen nicht verbundenvon der Mängelbehebung betroffenen Leistungsteil neu zu laufen.
13. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die Allfällige drucktechnische Abweichungen in diesemProspekten / Werbeaussendungen und dergleichen zu den Originalen stellen keine den Vertragspartner zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigenden Mängel dar. Druck- und Satzfehler sind ausdrücklich vorbehalten. Gleiches gilt für allfällige Eingabefehler und Tippfehler auf der Website der Stranzinger Gruppe.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen 6.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Fabrikation und Werkstoffen sowie eine Herstellung der Ware bezüglich nach Maßgabe der Materialqualitätin Deutschland geltenden technischen Normen.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferdatum.
6.3 Ausgenommen von der Gewährleistung sind: - Verschleißteile - Transportschäden bei Lieferungen ins Ausland - Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, der TönungBedienung oder Verwendung und unsachgemäßen Einsatzes. Schäden aufgrund von Eigenverschulden - Schäden infolge chemischer, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Wareelektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse - Schäden hervorgerufen durch Ersatzteile, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder keine Original Binder-Ersatzteile sind - Schäden durch die Geometrie der Daten eigenmächtige Umgestaltung/ Veränderung unserer Geräte durch den Besteller oder Dritte - Schäden, welche durch eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder unautorisierte Dritte entstehen, bleiben ebenso vorbehalten.
26.4 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerhaftigkeit zu überprüfen und offensichtliche bzw. Abweichungen der Wareerkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen von erkennbaren Mängeln, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterungnicht Transportschäden sind (siehe Ziff. 5.3 oben), Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen können nur zu Gewährleistungsansprüchendann berücksichtigt werden, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sindsie spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich angezeigt werden. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
36.5 Sofern die gelieferte Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist tatsächlich einen Mangel hat, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. WareWir entscheiden dabei, die nach Entwürfen ob wir eine mangelfreie neue Sache liefern oder Daten des Bestellers gefertigt wirdden Mangel beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung übernehmen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, unterliegt nur insoweit der Gewährleistunginsbesondere Verpackungs-, Transport-, Reise-, oder Arbeitskosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einem anderen Ort als den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt Lieferort verbracht wurde und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem sofern der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hatinnerhalb von 24 Monaten nach Lieferdatum auftritt (s.o. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim LieferantenZiff. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.
66.2). Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung Rahmen einer mangelfreien Sache berechtigtMangelbeseitigung ersetzte Altteile gehen in unser Eigentum über. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugebenSie sind uns auf Verlangen auf unsere Kosten zurückzusenden. Schlägt die Nacherfüllung beim selben Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist zum zweiten Mal fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Insbesondere kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindernSchadensersatz nur nach den in Ziff. 7 unten aufgeführten Bestimmungen geltend machen.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung 6.6 Für durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, von Dritten unsachgemäß oder nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – autorisiertes Personal ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten (Wartung und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen Reparatur) haften wir nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als für die in diesemdaraus entstehenden Folgen.
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Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen 6.1 Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit von Konstruktion, Fabrikation und Werkstoffen sowie eine Herstellung der Ware bezüglich nach Maßgabe der Materialqualitätin Deutschland geltenden technischen Normen.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferdatum. Ausgenommen von dieser Gewährleistungsfrist sind folgende Produkte: - Ersatzteile: 12 Monate - BINDER Ultratiefkühlschränke: 5 Jahre. Ausgenommen • 3 Jahre bei den Akkus der Option batteriegepuffertes Alarmsystem • 12 Jahre bei den Vakuum-Wärmedämmplatten
6.3 Ausgenommen von der Gewährleistung sind: - Verschleißteile - Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, der TönungBedienung oder Verwendung und unsachgemäßen Einsatzes. Schäden aufgrund von Eigenverschulden - Schäden infolge chemischer, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Wareelektronischer oder witterungsbedingter Einflüsse - Schäden hervorgerufen durch Ersatzteile, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder keine Original Binder-Ersatzteile sind - Schäden durch die Geometrie der Daten eigenmächtige Umgestaltung/ Veränderung unserer Geräte durch denBesteller oder Dritte - Schäden, welche durch eine fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Bestelleroder unautorisierte Dritte entstehen, bleiben ebenso vorbehalten.
26.4 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlerhaftigkeit zu überprüfen und offensichtliche bzw. Abweichungen der Wareerkennbare Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Rügen von erkennbaren Mängeln, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterungnicht Transportschäden sind (siehe Ziff. 5.3 oben), Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen können nur zu Gewährleistungsansprüchendann berücksichtigt werden, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sindsie spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Ware uns schriftlich angezeigt werden. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen.
36.5 Sofern die gelieferte Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist tatsächlich einen Mangel hat, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. WareWir entscheiden dabei, die nach Entwürfen ob wir eine mangelfreie neue Sache liefern oder Daten des Bestellers gefertigt wirdden Mangel beseitigen. Im Falle der Mangelbeseitigung übernehmen wir alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, unterliegt nur insoweit der Gewährleistunginsbesondere Verpackungs-, Transport-, Reise-, oder Arbeitskosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen,dass die Ware an einem anderen Ort als den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt Lieferort verbracht wurde und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem sofern der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hatinnerhalb von 24 Monaten nach Lieferdatum auftritt (s.o. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim LieferantenZiff. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.
66.2). Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung Rahmen einer mangelfreien Sache berechtigtMangelbeseitigung ersetzte Altteile gehen in unser Eigentum über. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugebenSie sind uns auf Verlangen auf unsere Kosten zurückzusenden. Schlägt die Nacherfüllung beim selben Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist zum zweiten Mal fehl, so ist der Besteller nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Insbesondere kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
7Schadensersatz nur nach den in Ziff. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
87 unten aufgeführten Bestimmungen geltend machen. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung Für durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, von Dritten unsachgemäß oder nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – autorisiertes Personal ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten (Wartung und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen Reparatur) haften wir nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als für die in diesemdaraus entstehenden Folgen.
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Gewährleistung, Mängelrüge. 113.1 Der Verkäufer haftet ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für die bedungenen und für die im Verkehr gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Ware.
13.2 Die Beschaffenheit einer Lieferung kann nicht nach Einzelexemplaren beurteilt werden. Abweichungen Maßgeblich ist vielmehr der Durchschnitt der gesamten Lieferung.
13.3 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung der Ware, im Falle der Erstellung eines Abnahmeprotokolls mit der Unterfertigung des Abnahmeprotokolls und beträgt ein Jahr.
13.4 Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen.
13.5 Mängel sind dem Verkäufer bei sonstigem Verlust der gesetzlichen Ansprüche unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung oder Abholung, schriftlich bekannt zu geben. Versteckte Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich bekannt zu geben.
13.6 Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Mängelrüge, gilt die Beschaffenheit der Ware bezüglich als genehmigt.
13.7 Der Verkäufer muss, wenn der MaterialqualitätMangel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben ist und ihm vom Käufer ordnungsgemäß und fristgerecht mitgeteilt wurde, nach seiner Xxxx:
a) die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) die mangelhafte Ware ersetzen; oder
d) die mangelhaften Teile ersetzen.
13.8 Lässt sich der TönungVerkäufer die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Dimensionen Käufer, falls schriftlich nichts anderes vereinbart wird, Kosten und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen Gefahr des Transportes.
13.9 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.
13.10 Für die Kosten einer durch den Käufer vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu vorab seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
13.11 Rücksendungen des Käufers sind vom Verkäufer nur anzunehmen, wenn dieser vorher seine schriftliche Zustimmung erteilt hat.
13.12 Für diejenigen Teile der Ware, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie Verkäufer von Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehalten.
2Verkäufer nicht. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sind.
3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware Der Verkäufer tritt hiermit jedoch allfällige ihm selbst gegen den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der KaufsacheKäufer ab.
6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die in diesem
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Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen 5.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Ware bezüglich der MaterialqualitätLieferge- genstand frei ist von Sach- und Rechtsmängeln, der Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Warekeine seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist, die durch Schrumpfung vereinbarte oder Dehnung garantierte Beschaf- fenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, den allgemein anerkannten Regeln der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie Technik, den neuesten Vorschriften der Daten entstehenBehörden, bleiben ebenso vorbehaltendem Gerätesicherheitsgesetz, den jeweils gültigen sicher- heitstechnischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.
2. Abweichungen 5.2 Entspricht der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sind.
3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt Liefergegenstand dem (Ziffer 5.1) nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder kann Weikl nach seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.
6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur die Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtetverlangen, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten zu- rücktreten oder mindernden Kaufpreis mindern oder Schadenser- satz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
7. 5.3 Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit des Liefergegenstandes übernommen, so kann Weikl über die vorgenannten Rechte hinaus daneben auch die Ansprüche des Bestellers wegen aus der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen GebrauchGarantie geltend machen.
8. Rückgriffsansprüche 5.4 Weikl wird dem Lieferanten Mängel des Bestellers gegen Liefergegen- standes unverzüglich anzeigen, sobald sie nach den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hatGe- gebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen5.5 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, verjähren die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintretenMängel- und Gewährleistungsansprü- che in 5 Jahren. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für MängelFrist beginnt mit der Übergabe und Abnahme des Liefergegenstandes.
5.6 In dringenden Fällen, bei Säumnis oder Erfolglosigkeit des Lieferanten mit der Mängelbeseitigung kann Weikl die Mängel auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – und/Kosten des Lieferanten beseitigen oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als auf die in diesemanderen Gewährleistungsrechte nach 5.2 zurückgreifen.
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Gewährleistung, Mängelrüge. 19.1. Abweichungen der Ware bezüglich der MaterialqualitätAbgesehen von jenen Fällen, der Tönungin denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Wareerfüllt die CCF Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach ihrer Xxxx entweder durch Austausch, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehaltenPreisminderung.
29.2. Abweichungen Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etcMangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. entstehen, führen nur zu GewährleistungsansprüchenIst der Auftraggeber Verbraucher wird ein Mangel bei Übergabe bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sindder Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt.
39.3. WareIst der Auftraggeber Unternehmer, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass so ist die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen iSd §§ 377ff UGB nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind der CCF ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistetMangels bekannt zu geben.
49.4. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rüge. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
9.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr 6 Monate ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und MinderungLieferung bzw. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner ErfüllungsgehilfenLeistung.
59.6. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werdenVon der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen istTypenräder, etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, Werden die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, Vertragsgegenstände in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsache.
6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller Verbindung mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – Geräten und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhenProgrammen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
9.7. Eine Änderung Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel des Softwareprogrammes zu behandeln, ist der Beweislast zum Nachteil Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Programmfehler bei von der CCF hergestellten Programmen werden in angemessener Frist bzw. bei Problemen welche das tagtägliche Arbeiten nicht wesentlich beeinträchtigen im Zuge des Bestellers nächsten Updates beseitigt. Bei Programmen welche von der CCF im Vertrieb sind (der Auftragnehmer ist nicht Hersteller) werden die beanstandeten Mängel dem Hersteller zur Lösung weitergeleitet. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die Lösung des Problems selbst nicht beeinflussen. Aus diesem Problem resultierende Aufwände sowie daraus entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu begleichen und stellen keinen Mangel am gelieferten System dar. Für Störungen, ev. Stehzeiten, Aufwände aller Art etc. können dem Auftragnehmer keinen Kosten gegengerechnet werden.
9.8. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, mit den vorstehenden Regelungen der Ausnahme, dass sich der Auftragnehmer nicht verbundenauf die Unverhältnismäßigkeit berufen kann, um die sekundären Gewährleistungsbehelfe in Anspruch zu nehmen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als Bei gebrauchten beweglichen Sachen beträgt die in diesemGewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung bzw. Leistung, sofern dies schriftlich im Einzelnen ausverhandelt wird.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen der Ware bezüglich der Materialqualität, der Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehalten.
2. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu GewährleistungsansprüchenMängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sind.
3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der Besteller er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigtDies gilt nicht, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder es sich bei dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der KaufsacheKunden um einen Verbraucher im Sinne von § 477 BGB i.V.m § 13 BGB handelt.
62. Im Fall eines Mangels ist Bei berechtigten Mängeln sind wir unter Ausschluss der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung Rechte des Mangels Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung innerhalb angemessener verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. IDer Kunde ist nach seiner Xxxx zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir tragen im Fall Falle der Ersatzlieferung ist Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugebenVertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller Kunde nach einer weiteren fruchtlosen Nachfristsetzung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vom Vertrag zurücktreten oder mindern.
7den Kaufpreis herabsetzen (Minderung). Ansprüche des Bestellers Kunden wegen der zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– Arbeits- und Materialkosten, Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers den Erfüllungsort verbracht worden ist, wurde; es sei denn, denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Für die Abwicklung der Mangelbeseitigung gilt folgendes:
a. erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen;
b. Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen;
c. fehlerbehaftete Ware darf nicht weiterverarbeitet werden; über sie darf auch nicht weiterverfügt werden, soweit nicht eine Einigung über die Reklamation erzielt ist bzw. bei fehlender Einigung ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Kunden beauftragten Sachverständigen erfolgt ist;
d. auch beanstandete Ware ist zwecks Prüfung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
e. bei einem beim Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Kunde uns unverzüglich zu informieren;
f. im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüter) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Kunden die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen könnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird.
5. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6. Ansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und/oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und/oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und/oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder bei Beschaffenheiten, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Mängelansprüche des Kunden verjähren - mit Ausnahme der Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 BGB sowie im Falle des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) - in einem Jahr, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweitAuskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der wedi-Produkte, als technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter (anwendungstechnische Beratung) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien unseren Kunden und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Besteller mit seinem Abnehmer keine über Produkte für die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hatbeabsichtigten Verfahren und Zwecke.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossenEine anwendungstechnische Beratung begründet kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis / Beraterverhältnis. Wir haften in jedem Fall nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und im Übrigen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintretenvorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, Haftungsbegrenzung gilt nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung bei Verletzung von Betriebs – und/Leib oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die in diesemLeben (ProdHaftG).
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen Für Mängel der Ware bezüglich der MaterialqualitätLieferung haftet W&P unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen betragen bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, der Tönung§ 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehaltenbei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Maßdifferenzen der WareDie Gewährleistung bezieht sich auf die Funktion des Produktes, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehaltensowie gegen Durchrostung.
2. Abweichungen der WareDie Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Käufers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterungnicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, Lichtwerden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sindlöst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. WareEigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von W&P enthalten keine Zusicherungen, insbesondere Proben, W&P, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die nach Entwürfen oder Daten Beschaffenheit des Bestellers gefertigt wirdLiefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von W&P zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, unterliegt gewährleistet dies nur insoweit die Übereinstimmung mit der Gewährleistung, dass Spezifikation und nicht die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung Geeignetheit der Ware Materialien für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistetvertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist W&P nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.
4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung (z.B. Absorbereinbauten bei Schalldämpfern) entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang oderGewährleistung entfällt, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme; Entsprechendes gilt für Rücktritt wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Die Gewährleistung erlischt bei Nichteinhaltung der Bedien- und MinderungWartungsvorschrift. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner ErfüllungsgehilfenBei Zukaufteilen gelten die vom Hersteller gültigen Gewährleistungszeiten.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werdenDer Käufer ist verpflichtet, soweit der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen, W&P gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Werktagen Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind W&P unverzüglich nach Lieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der Kaufsacheeinem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
6. Im Fall Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Mangels ist Teils der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall unter Berücksichtigung der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindernUmstände für ihn unzumutbar ist.
7. Ansprüche Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat W&P ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei W&P unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von W&P Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von W&P seitens des Bestellers wegen Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
8. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Xxxx von W&P Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist W&P verpflichtet, alle zum Zweck Zwecke der Nacherfüllung Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossenMaterialkosten zu tragen, soweit die Aufwendungen sich diese nicht dadurch erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich dass die Kaufsache an einen anderen Ort als die Niederlassung den Erfüllungsort (w&p Geschäftssitz (s.u.)) gebracht wurde. Wird der Liefergegenstand durch den Kunden oder andere ins Ausland außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht, so sorgt der Käufer für eine Rückholung zu seinen Lasten.
11. Xxxxx W&P eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des Bestellers verbracht worden § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, es sei dennfehlschlägt oder aus sonstigen Gründen von W&P verweigert wird, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauchsteht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungen, die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintreten. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die in diesem
Appears in 1 contract
Gewährleistung, Mängelrüge. 1. Abweichungen der Ware bezüglich der Materialqualität, der Tönung, der Dimensionen und dergleichen werden vorbehalten. Maßdifferenzen der Ware, die durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien oder durch die Geometrie der Daten entstehen, bleiben ebenso vorbehalten.
2. Abweichungen der Ware, die nachträglich durch äußere Einflüsse wie Witterung, Licht, Feuchtigkeit, etc. entstehen, führen nur zu Gewährleistungsansprüchen, wenn diese durch unsachgemäße Arbeit vom Lieferanten zu vertreten sind.
3. Ware, die nach Entwürfen oder Daten des Bestellers gefertigt wird, unterliegt nur insoweit der Gewährleistung, dass die Ware den zur Verfügung gestellten Unterlagen des Bestellers entspricht. Eine Eignung der Ware für den vom Besteller festgelegten Verwendungszweck wird nicht gewährleistet.
4. 9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang oderÜbergabe der Ware bzw. ab Abnahme gemäß Pkt. 8 (gemeinsam kurz "Übergabe"); bei unbeweglichen Sachen, soweit eine Abnahme erforderlich istinsbesondere bei Bauwerken und Sachen, ab Abnahme; Entsprechendes gilt die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nichtein Bauwerk verwendet werden, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfenbeträgt sie drei Jahre.
5. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, soweit der 9.2 Der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs– und Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind hat die Ware unverzüglich nach Lieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig der Übergabe zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Besteller eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer untersuchen und Mängel, die einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar warener dabei festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, binnen sieben Werktagen acht Tagen nach Lieferung des LiefergegenstandesÜbergabe, oder ansonsten binnen sieben Werktagen jedoch in jedem Fall vor einer Weiterverarbeitung, uns schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Mängel, die erst später – spätestens ein Jahr ab Übergabe – hervorkommen. Diese sind uns unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Entdeckung des Mangels oder dem ZeitpunktBesteller die rechtzeitige Anzeige, in dem kann er Ansprüche auf Gewährleistung nicht mehr geltend machen. Ebenso wenig kann der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, nicht schriftlich gegenüber dem Lieferanten angezeigt hat. Maßgebend für Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige Schadenersatzansprüche auf Ersatz eines etwaigen Mangelschadens sowie Anfechtungsansprüche auf Grund Irrtums über die Rechtzeitigkeit ist Mangelfreiheit der Eingang dieser Mängelrüge beim Lieferanten. Unterbleibt die Rüge oder ist sie verspätet, verliert der Besteller seine Ansprüche wegen etwa vorhandener Mängel der KaufsacheSache geltend machen.
6. Im Fall eines Mangels ist der Lieferant zunächst nach Xxxx zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Besteller verpflichtet9.3 Mängel, die mangelhafte Sache zurückzugebenim Zeitpunkt der Übergabe vorlagen, beseitigen wir unentgeltlich nach unserer Xxxx durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder mindernHerabsetzung der Vergütung (Preisminderung) verlangen.
79.4 Der Besteller kann insbesondere in folgenden Fällen keine Gewährleistungsansprüche geltend machen: - wenn der Mangel durch Werkstücke, die nicht feuerverzinkungsgerecht gefertigt sind, verursacht wurde und wir die Feuerverzinkungsuntauglichkeit mit bloßem Auge nicht feststellen konnten; - wenn der Mangel nach Übergabe der von uns bearbeiteten Gegenstände an den Besteller durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie außergewöhnliche äußere Einflüsse entstanden ist; - bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; - wenn vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den von uns bearbeiteten Gegenständen vorgenommen werden.
9.5 Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansprüche des Bestellers wegen Ansonsten hat der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Besteller sein Gewährleistungsrecht verwirkt.
9.6 Der Besteller kann allfällige zusätzliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits– Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossennicht geltend machen, soweit die Aufwendungen sich erhöhenentstehen, weil der betreffende Gegenstand nach der Lieferung nachträglich Nacherfüllung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden zu liefern ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als Entsprechende Mehrkosten trägt der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9. Gewährleistungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhenBesteller. Dies gilt insbesondere für solche Verschlechterungennicht, wenn der betreffende Gegenstand an den Ort seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu liefern ist.
9.7 Werden uns Kleinteile als Schüttgüter angeliefert, so ist auf dem Lieferschein zur Identifikation das Gesamtgewicht der Kleinteile anzugeben. Bezogen auf dieses, durch uns prüfbares Anliefergewicht darf die aufgrund unsachgemäßer Nachbesserung durch den Besteller oder unbefugte Dritte eintretenAusschuss- und Fehlmenge bei Auslieferung max. Die Sachmangelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, 5% betragen. Für die auf falscher Behandlung, nicht fachgerechter Montage, Einbau darüber hinaus beanstandeten bzw. Weiterverarbeitung, Nichtbefolgung von Betriebs – und/oder Wartungsanweisungen oder natürlichem Verschleiß beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die in diesemfehlenden Teile haften wir im Rahmen vor- und nachstehender Bedingungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen