Common use of Gewährleistung, Mängelrüge Clause in Contracts

Gewährleistung, Mängelrüge. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen von Gesetzes wegen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Prüfbescheinigiun- gen, Konformitätserklärungen sowie Angaben zu Qualität, Dimensi- onen und Gewichten sind keine Garantiezusagen. Sollten die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, der be- reits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird HYDRO diese Produkte – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – nach Xxxx von HYDRO nachbessern oder Ersatzprodukte liefern, wobei der Kunde die beanstandeten Produkte stets HYDRO zu Prüfzwe- cken zu übergeben und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen hat; bei komplexen Produkten wird der Kunde HYDRO mindestens zwei Nachbesserungsversu- che innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlos- sen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahr- lässigkeit oder es handelt sich um Personenschäden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung ver- ursacht wurden, es sei denn der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde. Der Kunde wird HYDRO etwaige Mängel unverzüglich anzeigen und mangelhafte Produkte an HYDRO zurücksenden. An HYDRO zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versen- det und versichert werden. HYDRO trägt die Kosten der Untersu- chung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, HYDRO weist nach, dass ein zurückge- schicktes Produkt keinen Mangel aufweist.

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Gewährleistung, Mängelrüge. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen von Gesetzes wegen geschuldeten Untersuchungs- Untersu- chungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bezugnahmen HYDRO gewährleistet lediglich die Beschaffenheit der Ware in Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation des Kunden und übernimmt keinerlei Haftung für die Eignung der Ware für die vom Kunden vorausgesetzte Verwendung, insbesondere nicht für die Richtigkeit der Konstruktion. Bezug- nahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Prüfbescheinigiun- genPrüfbescheinigungen, Konformitätserklärungen sowie Angaben zu Qualität, Dimensi- onen Dimensio- nen und Gewichten sind keine Garantiezusagen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche endet 12 Monate nach Lieferung der Produkte. Bei Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (Bau- stoffe), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen für Rückgriffsansprü- che nach dem Recht des Verbrauchgüterkaufs, bei Arglist sowie nach Produkthaftungsgesetz. Sollten die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, der be- reits bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird HYDRO diese Produkte – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – nach Xxxx von HYDRO nachbessern oder Ersatzprodukte liefern, wobei der Kunde die beanstandeten Produkte stets HYDRO zu Prüfzwe- cken Prüfzwecken zu übergeben und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen hat; bei komplexen Produkten wird der Kunde HYDRO mindestens zwei Nachbesserungsversu- che Nach- besserungsversuche innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung Ein- schränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Ver- trag Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlos- senausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit oder es handelt sich um Personenschäden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher unerhebli- cher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang Ge- fahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung ver- ursacht verursacht wurden, es sei denn der Kunde beweistbe- weist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde. Der Kunde wird HYDRO etwaige Mängel unverzüglich anzeigen und mangelhafte Produkte an HYDRO zurücksenden. An HYDRO zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versen- det versendet und versichert werden. HYDRO trägt die Kosten der Untersu- chungUntersuchung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, HYDRO weist nach, dass ein zurückge- schicktes zurückgeschicktes Produkt keinen Mangel aufweist.

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Gewährleistung, Mängelrüge. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen von Gesetzes wegen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. HYDRO gewährleistet lediglich die Beschaffenheit der Ware in Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation des Kunden und übernimmt keinerlei Haftung für die Eignung der Ware für die vom Kunden vorausgesetzte Verwendung, insbesondere nicht für die Richtigkeit der Konstruktion. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Prüfbescheinigiun- Prüfbescheinigun- gen, Konformitätserklärungen sowie Angaben zu Qualität, Dimensi- onen Dimensionen und Gewichten sind keine Garantiezusagen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche endet 12 Monate nach Lieferung der Produkte. Bei Produkten, die entspre- chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (Baustoffe), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen für Rückgriffsansprüche nach dem Recht des Verbrauchgüterkaufs, bei Arglist sowie nach Produkthaftungsgesetz. Sollten die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, der be- reits bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird HYDRO diese Produkte – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – nach Xxxx von HYDRO nachbessern oder Ersatzprodukte Ersatz- produkte liefern, wobei der Kunde die beanstandeten Produkte stets HYDRO zu Prüfzwe- cken Prüfzwecken zu übergeben und Gelegenheit Gele- genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen hat; bei komplexen Produkten wird der Kunde HYDRO mindestens zwei Nachbesserungsversu- che Nachbesserungsversuche innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; die Nacherfüllung Nacher- füllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Ver- trag Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlos- senausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahr- lässigkeit Fahrlässigkeit oder es handelt sich um PersonenschädenPerso- nenschäden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher un- erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung ver- ursacht verursacht wurden, es sei denn der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde. Der Kunde wird HYDRO etwaige Mängel unverzüglich anzeigen und mangelhafte Produkte an HYDRO zurücksenden. An HYDRO zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versen- det versendet und versichert werden. HYDRO trägt die Kosten der Untersu- chungUntersuchung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, HYDRO weist nach, dass ein zurückge- schicktes zurückgeschicktes Produkt keinen Mangel aufweist.

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Gewährleistung, Mängelrüge. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen vorausa) Der Lieferant hat bei der Herstellung nur erstklassiges Material sowie modernste, insbesondere normgerechte Verfahrenstechniken zum Einsatz zu bringen. Er verpflichtet sich zur Herstellung von Produkten, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, und die für den vorgesehenen Verwendungszweck - soweit ihm bekannt - uneingeschränkt geeignet sind. Zudem hat er eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung nebst eingehender Produktausgangskontrolle durchzuführen. Auf Verlangen von MAG hat der Lieferant dies nachzuweisen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von MAG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies MAG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. b) Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass dieser seinen die anwendbaren Vorschriften und Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), der Deutschen Industrienorm (DIN) bzw. der Euronorm und deren Bedingungen eingehalten werden; sind im Einzelfall Abweichungen von Gesetzes wegen geschuldeten Untersuchungs- diesen Vorschriften notwendig, muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Einwilligung von MAG einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Einwilligung nicht berührt. c) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Lieferungen und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen Teillieferungen in der Qualität und Zusammensetzung zu liefern, die von MAG gefordert und akzeptiert worden ist. Bezugnahmen Dies gilt auch für eine vom Lieferanten eingereichte Probe. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaft der Probe haben. d) Die gelieferte Xxxx wird von MAG lediglich auf NormenIdentitäts- und Mengenabweichungen sowie offen erkennbare Transportschäden überprüft. Hierbei feststellbare Abweichungen werden innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht. Verdeckte Mängel, Werkstoffblätterd.h. insbesondere solche, Prüfbescheinigiun- gen, Konformitätserklärungen sowie Angaben zu Qualität, Dimensi- onen und Gewichten sind keine Garantiezusagen. Sollten die erst im Zuge der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Produkte einen Mangel aufweisenfestgestellt werden können, der be- reits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagsind rechtzeitig gerügt, wird HYDRO diese Produkte – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – soweit sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Entdeckung dem Lieferanten gegenüber geltend gemacht werden. e) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen MAG ungekürzt zu. Der Lieferant ist zur einmaligen Nacherfüllung - nach Xxxx von HYDRO nachbessern MAG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzprodukte lieferndurch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von MAG gesetzten, wobei angemessenen Frist berechtigt. Ist die Ware auch nach Nacherfüllung noch mangelhaft, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, was MAG insbesondere zum Rücktritt, zur Minderung und, sofern der Kunde die beanstandeten Produkte stets HYDRO zu Prüfzwe- cken zu übergeben und Gelegenheit Lieferant nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, zur Forderung des Ersatzes etwaiger Schäden sowie vergeblicher Aufwendungen berechtigt. f) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Xxxx von MAG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb angemessener einer von MAG gesetzten, angemessenen Frist einzuräumen hat; bei komplexen Produkten wird nicht nach, so kann MAG den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der Kunde HYDRO mindestens zwei Nachbesserungsversu- che innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung beinhaltet weder durch den Ausbau Lieferanten fehlgeschlagen oder für MAG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist hierüber unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Selbstvornahme, zu unterrichten. g) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang auf MAG die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen (namentlich von MAG vorgegebene Spezifikationen und/oder Anforderungsprofile), die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der jeweiligen Bestellung oder der Auftragsbestätigung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von MAG, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. i) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen MAG Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn MAG der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. j) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von MAG für unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet MAG jedoch nur, wenn MAG erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. k) Sämtliche Termine, insbesondere zur Nachlieferung, Abholung und Reparatur mangelhafter Ware bei MAG, sind zuvor von MAG schriftlich zu bestätigen; holt der Lieferant diese Bestätigung nicht ein, gilt Ziffer 5 lit. c), Satz 3, 1. und 2. Halbsatz dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend, und MAG ist nicht verpflichtet, Ware herauszugeben oder dem Lieferanten Zugang zur Ware zu gewähren. l) Xxx XXX als mangelhaft reklamierte Xxxx hat der Lieferant innerhalb einer von MAG gesetzten, angemessenen Frist abzuholen. Geschieht dies nicht fristgemäß, gilt Ziffer 5 lit. c), Satz 3, 1. und 2. Halbsatz dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend. m) Der Lieferant hat bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware, insbesondere wenn die gelieferte Ware nicht die vereinbarte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit besitzt, sämtliche zum Zwecke der Ermittlung der Mangelursache und -folgen sowie die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (auch durch MAG oder durch Dritte) erforderlichen Aufwendungen zu tragen. MAG ist berechtigt, Proben der von MAG als mangelhaft gerügten Ware zu Beweiszwecken zu entnehmen und zu verwenden, soweit hierdurch das Interesse des Lieferanten an der vollständigen Rückgabe der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlos- sen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahr- lässigkeit oder es handelt sich um Personenschäden. Mängelansprüche bestehen Ware nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung ver- ursacht wurden, es sei denn der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde. Der Kunde wird HYDRO etwaige Mängel unverzüglich anzeigen und mangelhafte Produkte an HYDRO zurücksenden. An HYDRO zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versen- det und versichert werden. HYDRO trägt die Kosten der Untersu- chung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, HYDRO weist nach, dass ein zurückge- schicktes Produkt keinen Mangel aufweistunangemessen beeinträchtigt wird.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Mängelrüge. Jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden setzen vorausa) Der Lieferant hat bei der Herstellung nur erstklassiges Material sowie modernste, insbesondere normgerechte Verfahrenstechniken zum Einsatz zu bringen. Er verpflichtet sich zur Herstellung von Produkten, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, und die für den vorgesehenen Verwendungszweck - soweit ihm bekannt - uneingeschränkt geeignet sind. Zudem hat er eine ordnungsgemäße Qualitätssicherung nebst eingehender Produktausgangskontrolle durchzuführen. Auf Verlangen von FFG hat der Lieferant dies nachzuweisen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von FFG gewünschte Art der Ausführung, hat er dies FFG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. b) Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass dieser seinen die anwendbaren Vorschriften und Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), der Deutschen Industrienorm (DIN) bzw. der Euronorm und deren Bedingungen eingehalten werden; sind im Einzelfall Abweichungen von Gesetzes wegen geschuldeten Untersuchungs- diesen Vorschriften notwendig, muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Einwilligung von FFG einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Einwilligung nicht berührt. c) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Lieferungen und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen Teillieferungen in der Qualität und Zusammensetzung zu liefern, die von FFG gefordert und akzeptiert worden ist. Bezugnahmen Dies gilt auch für eine vom Lieferanten eingereichte Probe. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen und Teillieferungen die Eigenschaft der Probe haben. d) Die gelieferte Ware wird von FFG lediglich auf NormenIdentitäts- und Mengenabweichungen sowie offen erkennbare Transportschäden überprüft. Hierbei feststellbare Abweichungen werden innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht. Verdeckte Mängel, Werkstoffblätterd.h. insbesondere solche, Prüfbescheinigiun- gen, Konformitätserklärungen sowie Angaben zu Qualität, Dimensi- onen und Gewichten sind keine Garantiezusagen. Sollten die erst im Zuge der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Produkte einen Mangel aufweisenfestgestellt werden können, der be- reits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagsind rechtzeitig gerügt, wird HYDRO diese Produkte – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – soweit sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Entdeckung dem Lieferanten gegenüber geltend gemacht werden. e) Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen FFG ungekürzt zu. Der Lieferant ist zur einmaligen Nacherfüllung - nach Xxxx von HYDRO nachbessern FFG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzprodukte lieferndurch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von FFG gesetzten, wobei angemessenen Frist berechtigt. Ist die Ware auch nach Nacherfüllung noch mangelhaft, gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen, was FFG insbesondere zum Rücktritt, zur Minderung und, sofern der Kunde die beanstandeten Produkte stets HYDRO zu Prüfzwe- cken zu übergeben und Gelegenheit Lieferant nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, zur Forderung des Ersatzes etwaiger Schäden sowie vergeblicher Aufwendungen berechtigt. f) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Xxxx von FFG durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb angemessener einer von FFG gesetzten, angemessenen Frist einzuräumen hat; bei komplexen Produkten wird nicht nach, so kann FFG den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der Kunde HYDRO mindestens zwei Nachbesserungsversu- che innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung beinhaltet weder durch den Ausbau Lieferanten fehlgeschlagen oder für FFG unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist hierüber unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Selbstvornahme, zu unterrichten. g) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware bei Gefahrübergang auf FFG die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen (namentlich von FFG vorgegebene Spezifikationen und/oder Anforderungsprofile), die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der jeweiligen Bestellung oder der Auftragsbestätigung - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von FFG, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. i) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen FFG Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn FFG der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. j) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von FFG für unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet FFG jedoch nur, wenn FFG erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. k) Sämtliche Termine, insbesondere zur Nachlieferung, Abholung und Reparatur mangelhafter Ware bei FFG, sind zuvor von FFG schriftlich zu bestätigen; holt der Lieferant diese Bestätigung nicht ein, gilt Ziffer 5 lit. c), Satz 3, 1. und 2. Halbsatz dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend, und FFG ist nicht verpflichtet, Ware herauszugeben oder dem Lieferanten Zugang zur Ware zu gewähren. l) Von FFG als mangelhaft reklamierte Xxxx hat der Lieferant innerhalb einer von FFG gesetzten, angemessenen Frist abzuholen. Geschieht dies nicht fristgemäß, gilt Ziffer 5 lit. c), Satz 3, 1. und 2. Halbsatz dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen entsprechend. m) Der Lieferant hat bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware, insbesondere wenn die gelieferte Ware nicht die vereinbarte Produktbeschaffenheit oder Haltbarkeit besitzt, sämtliche zum Zwecke der Ermittlung der Mangelursache und -folgen sowie die zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung (auch durch FFG oder durch Dritte) erforderlichen Aufwendungen zu tragen. FFG ist berechtigt, Proben der von FFG als mangelhaft gerügten Ware zu Beweiszwecken zu entnehmen und zu verwenden, soweit hierdurch das Interesse des Lieferanten an der vollständigen Rückgabe der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlos- sen, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzw. grober Fahr- lässigkeit oder es handelt sich um Personenschäden. Mängelansprüche bestehen Ware nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung ver- ursacht wurden, es sei denn der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurde. Der Kunde wird HYDRO etwaige Mängel unverzüglich anzeigen und mangelhafte Produkte an HYDRO zurücksenden. An HYDRO zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpackt, versen- det und versichert werden. HYDRO trägt die Kosten der Untersu- chung, der Reparatur oder des Ersatzes, des Versandes und der Versicherung, es sei denn, HYDRO weist nach, dass ein zurückge- schicktes Produkt keinen Mangel aufweistunangemessen beeinträchtigt wird.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Mängelrüge. Jegliche Gewährleistungsrechte Dem Käufer obliegt die unverzügliche Untersuchung der abgeholten oder gelieferten Ware. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Anzeige zu machen; insoweit kommt es auf den Zeitpunkt der Absendung der Mängelanzeige an. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser er seinen von Gesetzes wegen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß Rügepflichten nachgekommen ist. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter, Prüfbescheinigiun- gen, Konformitätserklärungen sowie Angaben zu Qualität, Dimensi- onen und Gewichten sind keine Garantiezusagen. Sollten die gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, der be- reits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird HYDRO diese Produkte – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge – nach Xxxx von HYDRO nachbessern oder Ersatzprodukte liefern, wobei Versäumt der Kunde dies, gilt die beanstandeten Produkte stets HYDRO zu Prüfzwe- cken zu übergeben und Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist einzuräumen hat; bei komplexen Produkten wird der Kunde HYDRO mindestens zwei Nachbesserungsversu- che innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewähren; die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde insoweit vom Ver- trag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlos- senWare als genehmigt, es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz bzwONERGYS hätte den Mangel arglistig verschwiegen. grober Fahr- lässigkeit Waren mit offenkundigen Mängeln dürfen nicht eingebaut oder es handelt sich um Personenschäden. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung mit beweglichen Sachen verbunden oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang durch unsachgemäße Benutzung, Verarbeitung oder Lagerung ver- ursacht wurden, es sei denn der Kunde beweist, dass der Mangel nicht durch solche Umstände verursacht wurdevermengt werden. Der Kunde wird HYDRO etwaige hat uns unverzüglich Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel unverzüglich anzeigen zu geben und mangelhafte Produkte unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten und des Schadens zu beachten. Die Gewährleistungsfrist für von uns gelieferte Ware beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, wobei für den Gefahrübergang der Zeitpunkt der Übergabe der Xxxx an HYDRO zurücksendenden Kunden bei Abholung durch den Kunden von ONERGYS und die Übergabe der Ware an die Transportperson durch ONERGYS in Fällen vorher vereinbarter Versendung vereinbart wird, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende vertragliche Regelung getroffen wird; das gilt nicht, wenn es sich bei der von uns gelieferten Sache um ein Bauwerk handelt oder die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. An HYDRO zurückgesandte Produkte müssen angemessen verpacktAuch für den Rückgriff des Kunden im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt. Bei der Lieferung gebrauchter Ware ist die Gewährleistung vorbehaltlich der Regelung in Nr. 8 ausgeschlossen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, versen- det und versichert wenn der Mangel darauf beruht, dass die von uns gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß montiert oder zweckwidrig verwendet worden ist. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mangel darauf beruht, dass die Betriebsbedingungen oder Einbauvorschriften des jeweiligen Herstellers der gelieferten Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten werden. HYDRO trägt Falls der Kunde einen Mangel an der gelieferten Sache behauptet, ist er zur Mitwirkung bei der Feststellung verpflichtet, ob ein Mangel überhaupt vorliegt. Dies beinhaltet z.B. (jedoch nicht ausschließlich) die Kosten Übersendung von Analyseergebnissen der Untersu- chungBetriebs- und Kraftstoffe und/oder Auszügen aus dem Betriebstagebuch und/oder Steuerungsprotokollen. In jedem Fall verbleibt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Kunden. Bei Vorliegen von Mängeln darf der Kunde den vereinbarten Kaufpreis nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Eine Ersatzlieferung oder Reparatur oder führt dann nicht zum Neubeginn der Verjährung, wenn wir diese nur aus Kulanz vornehmen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des ErsatzesKunden als unberechtigt heraus, des Versandes können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Wir tragen hingegen nicht die Aus- und Einbaukosten. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand in einer vom Hersteller nicht vorgesehener Weise verändert wird und der VersicherungSchaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Änderung steht. Dies gilt insbesondere auch beim Einbau von Teilen fremder Herkunft in den von uns gelieferten Gegenstand, es sei denndie dafür nicht vorgesehen bzw. zugelassen sind. Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nachbesserung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, HYDRO weist nachkann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug sind, dass ein zurückge- schicktes Produkt keinen hat der Kunde das Recht, den Mangel aufweistselbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir gleichwohl unverzüglich zu verständigen. Wir haften nicht für die Folgen einer unsachgemäßen Nachbesserung oder sonstigen Änderung des Liefergegenstandes durch den Kunden oder Dritte. Soweit der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat, kann er sich nicht bei uns schadlos halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen