Gewährleistung und sonstige Haftung Musterklauseln

Gewährleistung und sonstige Haftung. Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängel einschließlich von Falschlieferungen oder -leistungen gelten die im folgenden angeführten Regelungen. Umfaßt unsere Vertragsleistung auch die Montage oder handelt es sich um einen selbständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Bedingungen auch für etwaige Montage- bzw. Reparatur- oder sonstige Werkleistungen. Die Feststellung begründeter Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Wir leisten Gewähr entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Für Eigenschaftszusicherungen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung. Allgemeine Änderungen in Konstruktion oder Ausführung vor Auslieferung eines Auftrages berechtigen zu keiner Beanstandung. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehler- hafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderungen oder Reparatur, fehlerhafte oder nach- lässige Behandlung und natürliche Abnutzung. Gleiches gilt für beigestellte Teile des Bestellers. Die Gewährleistung geht nach unserer Xxxx auf Nachbesserung oder Ersatz fehlerhaften Erzeugnisses oder Teiles. Im Einzelfall behalten wir uns die Erteilung einer Gutschrift in Höhe des dem Besteller berechneten Wertes des fehlerhaften Erzeugnisses vor. Beanstandete Erzeugnisse sind auf unser Verlangen zur Instandsetzung kostenfrei an uns einzusen- den. Im Falle begründeter Mängelrügen tragen wir außer den Kosten der Nachbesserung oder Ersatzlieferung die unmittelbaren Kosten des inländischen Versands, sowie des Aus- und Einbaues, soweit sie in angemessenem Verhältnis zum Wert des beanstandeten Erzeugnisse stehen. Werden die von uns belieferten Erzeugnisse ohne unsere Mitwirkung repariert oder verändert oder wurden Wartungs- bzw.Einbauvorschriften nicht eingehalten, erlischt unsere Gewährleistungs- und sonstige Haftung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an uns das Recht, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Diese ersetzen wir insoweit, als sie uns bei Vornahme der Nachbesserung entstanden wären. Für Nachbesserung bzw. Ersatzlieferungen haften wir in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung bzw. Leistung bis zum Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung geltenden Verjährungsfrist, mindestens aber für einen Zeit...
Gewährleistung und sonstige Haftung. 10.1 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung / Leistung, zu de- nen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Ei- genschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgelt- lich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Xxxx durch Nachbes- serung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadenersatz zu.
Gewährleistung und sonstige Haftung. 1. Die gelieferte Xxxx ist sofort auf Mängel zu untersuchen. Sichtbare Mängel oder Fehlbestände sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, anderenfalls die Ware als genehmigt gilt.
Gewährleistung und sonstige Haftung. 10.1 Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen oder -leistungen gelten die im folgenden angeführten Regelun- gen. Umfasst unsere Vertragsleistung auch die Montage, oder Inbetriebnahme oder handelt es sich um einen selbständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Bedingungen auch für etwaige Montage-, Inbetriebnahme- bzw. Reparatur- oder sonstige Werkleistungen.
Gewährleistung und sonstige Haftung. Bei Mängeln darf der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. Ist die Behebung des Mangels nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und liefert der Auftragnehmer anstelle der mangelhaften Sache keine mangelfreie, so darf der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Auch wenn ein Mangel am Vertragsgegenstand auf fahrlässigem Verhalten des Auftragsnehmers beruht, hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Für Mangelfolgeschäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn er die Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Die Gewährleistungsfrist für von WLS ausgeführte Arbeiten beträgt 6 Monate; für Neuteile 12 Monate.
Gewährleistung und sonstige Haftung. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für das Funktionieren des Programms, so- wie die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Informationen und Funktionen. Die Auswahl, ordnungsgemäße Installation und Verwendung der Software sowie das Erzielen der gewünschten Ergebnisse liegen allein in der Verantwortung des Lizenznehmers. Haftungsansprüche aus Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung der Software oder durch die Nutzung der bereitgestellten Daten oder fehlerhafter und un- vollständiger Informationen verursacht wurden, sind ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich vor, Daten und Informationen sowie Teile oder das gesamte Angebot zu verändern, zu löschen bzw. zeitweilig oder ganz einzustellen. Der Lizenzneh- mer hat Mängel unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbehörde oder demjenigen zu melden, der dem Lizenznehmer das Produkt überlassen hat.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.