Gewährleistungssicherheit. (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von der geprüften Nettogesamtbrechnungssumme einen Si- cherheitseinbehalt in Höhe von 5 % als Sicherheit für Mängelansprüche in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer unwiderruflichen, unbefris- teten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kredit- versicherers ablösen, gemäß dem beigefügten Muster „Gewährleistungsbürgschaft“. (2) Die Bürgschaft sichert die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme ent- stehenden Mängel- und Schadensersatzansprüche, und zwar jeweils einschließlich der auf Ver- zug beruhenden Zinsen. (3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden. (4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist für sämtliche Mängelansprüche zurückzugeben. Die Gewährleistungsfrist be- ginnt mit der Abnahme. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück- halten. (5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.
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Samples: Bauvertrag
Gewährleistungssicherheit. (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von der geprüften Nettogesamtbrechnungssumme einen Si- cherheitseinbehalt Nettogesamtabrechnungssumme ei- nen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 5% als Sicherheit für Mängelansprüche in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer unwiderruflichenunwider- ruflichen, unbefris- tetenunbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kredit- versicherers Kreditversicherers ablösen, gemäß dem beigefügten Muster „Gewährleistungsbürgschaft“"Gewähr- leistungsbürgschaft für Werkleistungen".
(2) Die Bürgschaft sichert die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme ent- stehenden Ab- nahme entstehenden Mängel- und Schadensersatzansprüche, und zwar jeweils einschließlich einschließ- lich der auf Ver- zug Verzug beruhenden Zinsen.
(3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus §§ 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
(4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist Gewährleistungsfrist für sämtliche Mängelansprüche zurückzugeben. Die Gewährleistungsfrist be- ginnt Gewährleis- tungsfrist beginnt mit der Abnahme. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten ge- machten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück- haltenzurückhalten.
(5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührtun- berührt.
(6) Die Kosten für die Sicherheit trägt der Auftragnehmer.
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Samples: Kauf Und Werkverträge
Gewährleistungssicherheit. (1) 18.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, von der geprüften Nettogesamtbrechnungssumme einen Si- cherheitseinbehalt AN leistet in Höhe von 5 % als Sicherheit für Mängelansprüche in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt der Netto-Abrechnungssumme eine Gewährleistungssicherheit durch Stellung einer unwiderruflichen, unbefris- teten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen inländischen Kreditinstituts oder Kredit- versicherers ablösen, gemäß dem beigefügten Muster „Gewährleistungsbürgschaft“.
(2) Die Bürgschaft sichert die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle Kreditversicherers nach Abnahme ent- stehenden Mängel- und Schadensersatzansprüche, und zwar jeweils einschließlich der auf Ver- zug beruhenden Zinsen.
(3) näherer Maßgabe des § 17 Abs. 4 VOB/B. Die Bürgschaft muss dem Muster gemäß Anlage entsprechen. Akzeptiert werden auch elektronisch erstellte Bürgschaften.
18.2.2 Soweit dem AG eine Vertragserfüllungssicherheit (Ziffer 18.1) zur Verfügung steht, hat der AN die Gewährleistungssicherheit Zug um Zug gegen Rückgabe der Vertragserfüllungssicherheit vorzulegen. Wenn dem AG keine Vertragserfüllungs- sicherheit zur Verfügung steht, ist der AG zu einem Bareinbehalt in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme berechtigt, der vom AN durch die Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft nach vorstehender Maßgabe abgelöst werden kann.
18.2.3 Nach Mitteilung des Prüfergebnisses der Schlussrechnung reduziert sich die Gewährleistungssicherheit auf 5 % der geprüften Netto-Abrechnungssumme. Der AN kann vom AG den Verzicht Austausch der überlassenen Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der Netto-Abrechnungssumme Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 % der geprüften Netto-Abrechnungssumme verlangen. Widerspricht der AN dem Prüfergebnis des Bürgen auf AG und macht erfolgreich darüber hinaus gehende Werklohnansprüche geltend, so kann der AG von dem auszuzahlenden Differenz-betrag gegenüber der geprüften Netto-Abrechnungssumme einen Einbehalt in Höhe von 5 % vornehmen, der vom AN durch die Einrede aus Gestellung einer Gewährleistungsbürgschaft in dieser Höhe abgelöst werden kann.
18.2.4 Die Rückgabe der Gewährleistungsbürgschaft richtet sich nach § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten17 Abs. Es ist zu verabreden8 Nr. 2 VOB/B mit der Maßgabe, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
(4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche die Rückgabe erst nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist vereinbarten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des AG erfolgt
19.1 Der NU ist verpflichtet und sichert zu, sämtliche Mängelansprüche zurückzugebenim Zusammenhang mit der Beschäftigung und dem Einsatz von Arbeitskräften einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit oder sonstiger illegaler Beschäftigung, das Arbeitnehmerüberlassungs- gesetz, das Arbeitnehmerentsendegesetz, die Mindestlohnregelungen und die ein- schlägigen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ins- besondere § 28e SGB IV und § 150 SGB VII, einzuhalten.
19.2 Der NU versichert, dass er und ggf. von ihm beauftragte Nachunternehmer auf der Baustelle, die Gegenstand des Vertrages sind, ausschließlich Mitarbeiter aus Ländern der Europäischen Union einsetzt oder nur solche Mitarbeiter aus Drittländern, die im Besitz einer gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis sind, und dass alle eingesetzten Mitarbeiter ordnungsgemäß versichert sind. Alle Mitarbeiter müssen amtliche Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass oder deren Ersatzdokumente) ständig mit sich führen. Die Gewährleistungsfrist be- ginnt mit Namensliste der Abnahmeauf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer sowie die gültigen Arbeitspapiere, Arbeitserlaubnisse und Personaldokumente sind der örtlichen Projektleitungen des AG vor Arbeitsbeginn des jeweiligen Arbeitnehmers vorzulegen. Soweit jedoch Liegen keine gültigen Arbeitserlaubnisse vor oder erlischt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis / Arbeitserlaubnis, etwa infolge Befristung, so sind die betroffenen Arbeitskräfte unverzüglich von der Baustelle zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück- halten.
(5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit entfernen und durch eine andere Arbeitskräfte zu ersetzen, bleibt unberührt.
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Samples: Nachunternehmervertrag
Gewährleistungssicherheit. (1) 14.2.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, von AN hat nach Abnahme mit Vorlage der geprüften Nettogesamtbrechnungssumme einen Si- cherheitseinbehalt Schlussrechnung eine nicht auf erstes Anfordern zahlbare Bürgschaft in Höhe von 5 5% als Sicherheit der Nettoabrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe für Mängelansprüche die Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen hinsichtlich der Ansprüche des AG auf Mängelbeseitigung, insoweit jedoch nur wegen der vom AG erstmals nach Abnahme gerügten Mängel (Symptome, inkl. sämtlicher mit solchen Mängeln bzw. Mängelsymptomen zusammenhängender Zahlung- und Schadenersatzansprüche), sowie hinsichtlich der vom AG erstmals nach Abnahme zu Recht geforderten Erstattung von Überzahlungen einschl. der Zinsen zu stellen.
14.2.2 Sofern noch keine Einigkeit zwischen AN und AG über die Nettoabrechnungssumme in Abzug ihrer objektiv richtigen Höhe erzielt ist, steht es dem AN frei, die Höhe der Bürgschaft aus der seines Erachtens richtigen Höhe der Nettoabrechnungssumme zu bringenermitteln. Der Auftragnehmer Dem AN bleibt der Anspruch auf Teilenthaftung für den Fall, dass sich später auf Grund Einigung der Vertragsparteien oder auf Grund rechtskräftigen Urteils die Nettoabrechnungssumme niedriger darstellt, vorbehalten.
14.2.3 Stellt der AN die Bürgschaft nicht mit der Vorlage der Schlussrechnung, kann den Sicherheitseinbehalt durch der AG einen Einbehalt an einem dem AN zustehenden Restwerklohnanspruch in Höhe der vereinbarten Bürgschaftssumme vornehmen. In letzterem Fall hat der AN jederzeit das Recht, vom AG die Auszahlung des Einbehalts Zug um Zug gegen Stellung einer unwiderruflichenvertragsgemäßen Bürgschaft in Höhe von 5% der Nettoabrechnungssumme zu verlangen. Eine Einzahlung des Einbehalts auf ein Sperrkonto kann der AN nicht verlangen. Dem AG bleibt das Recht, unbefris- tetenauf Vorlage einer vertragsgemäßen Mängelbürgschaft zu klagen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kredit- versicherers ablösen, gemäß dem beigefügten Muster „Gewährleistungsbürgschaft“vorbehalten.
(2) Die Bürgschaft sichert 14.2.4 Nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren gibt der AG die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme ent- stehenden Mängel- und Schadensersatzansprüche, und zwar jeweils einschließlich der auf Ver- zug beruhenden Zinsen.
(3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus Gewährleistungssicherheit zurück. Im Übrigen gilt § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten17 Abs. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
(4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist für sämtliche Mängelansprüche zurückzugeben. Die Gewährleistungsfrist be- ginnt mit der Abnahme. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück- halten.
(5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.8 VOB/B.
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Samples: Bauvertrag
Gewährleistungssicherheit. (1) Der Auftraggeber ist berechtigt, von der geprüften Nettogesamtbrechnungssumme Nettoschlussrechnungssumme einen Si- cherheitseinbehalt Sicher- heitseinbehalt in Höhe von 5 % als Sicherheit für Mängelansprüche in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer Auf- tragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Stellung einer unwiderruflichen, unbefris- tetenunbefristeten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kredit- versicherers Kreditversiche- rers ablösen, gemäß dem beigefügten Muster „Gewährleistungsbürgschaft“.
(2) Die Bürgschaft sichert die bei der Abnahme vorbehaltenen Mängel und alle nach Abnahme ent- stehenden Mängel- entste- henden Mängel und SchadensersatzansprücheSchadenersatzansprüche, und zwar jeweils einschließlich der auf Ver- zug beruhenden Verzug beru- henden Zinsen.
(3) Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einrede aus § 771 S. 1 BGB sowie auf das Recht zur Hinterlegung enthalten. Es ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Für Streitigkeiten aus der Bürgschaft muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden.
(4) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Ge- währleistungsfrist für sämtliche Mängelansprüche zurückzugeben. Die Gewährleistungsfrist be- ginnt beginnt im Falle einer Teilabnahme nach § 650s BGB mit der Abnahmedieser Teilabnahme. Im Falle einer einheitlichen Schlussabnahme am Ende sämtlicher geschuldeten Leistungsphasen ist diese Schlussabnahme maß- geblich. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf der Auftraggeber einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurück- haltenzurückhalten.
(5) Das Recht des Auftragnehmers, eine Sicherheit durch eine andere zu ersetzen, bleibt unberührt.
(6) Macht der Auftragnehmer einen Anspruch gem. § 650e BGB geltend, ist der Auftraggeber berech- tigt, anstelle der Einräumung einer Sicherungshypothek oder Vormerkung, wahlweise auch Sicher- heit durch Stellung einer Bankbürgschaft zu leisten. Eine bereits eingetragene Vormerkung oder Si- cherungshypothek zu Gunsten des Auftragnehmers kann der Auftraggeber jederzeit durch Bank- bürgschaft ablösen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Ingenieurleistungen