Gewässerschutz. In der Anlage wird mit folgenden festen und flüssigen Stoffen der Wassergefährdungsklas- se (WGK) 1 umgegangen: Harnstoff, technisch fest 1 ammoniakhaltiges Wasser (< 5 %) flüssig 1 wässrige Harnstofflösungen flüssig 1 Die einzelnen Teilanlagen entsprechen gemäß § 6 Abs. 3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für das Land Sachsen-Anhalt (VAwS LSA) dem Gefährdungspotenzial A. Es besteht keine Pflicht zur behördlichen Anzeige bzw. zur Durchführung einer Sachverständigenprüfung. Die Antragstellerin weist in den Unterlagen nach, dass beim Umgang mit diesen Stoffen die wasserrechtlichen Grundsatzanforderun- gen eingehalten werden. Durch das Vorhaben entsteht kein Prozessabwasser. Abwasser aus dem Wäscher sowie Kondensat werden in den Prozess zurückgeführt. Das Sanitärabwasser wird zur ZAB Leu- na geleitet. Unbelastetes Niederschlagswasser wird in das vorhandene Versickerungsbe- cken eingeleitet. Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der beantragten Anlage waren Nebenbestimmungen zu erteilen. Mit den Nebenbestimmungen unter III Nr. 6 soll die ord- nungsgemäße Beseitigung der durch das Vorhaben anfallenden Abwässer gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gewährleistet werden. Da die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes hergestellte Anlage zur Versickerung von Niederschlagswasser zwischenzeitlich rückgebaut wurde, ist die Ableitung des Niederschlagswassers ins örtliche Kanalnetz erforderlich. Nebenbestimmungen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stof- fen sind nicht zu erteilen.
Gewässerschutz. Die zahlreichen Fließgewässer in der Region gilt es weiterhin zu schützen und öko- logisch aufzuwerten. Verbunden damit ist ein Hochwasserschutz für die anliegenden (Siedlungs-) flächen.
Gewässerschutz. Es sollen weitere Maßnahmen zur Minderung der Zahl der Überlaufereignisse an der Wedeler Au ergriffen und die Renaturierungsmaßnahmen an Wedeler Au/Laufgraben sollen fortgesetzt werden. Die Entrohrung und Renaturierung der Düpenau soll mindestens bis zur Osdorfer Landstraße fortgesetzt werden. Die Flottbek soll ebenfalls entrohrt und renaturiert werden.
Gewässerschutz. 7.1 Eine unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser während der Bauphase ist der un- teren Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind bis zur weiteren Entscheidung der Behörde einzustellen. Gegebenenfalls anfal- lendes Grundwasser ist zu beproben und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen. Für eine planmäßig notwendige Grundwasserabsenkung ist vor Baubeginn eine wasserrechtli- che Erlaubnis zu beantragen.
7.2 Die zum Einbau vorgesehenen Lagerbehälter, Überfüllsicherungen sowie die verwendeten Beschichtungsstoffe und Fugenmaterialien müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonstige Zulassung im Sinne von § 63 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verfügen. Die Vorgaben der Zulassungen sind bei der Errichtung und dem Einbau der betreffenden Anlagenteile zu beachten.
7.3 Nachfolgende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einschließlich zuge- höriger Rohrleitungen sind durch Fachbetriebe nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) errichten zu lassen: - das Tanklager für Roh- und Hilfsstoffe sowie Endprodukte, - folgende Prozessanlagen: Norbornensynthese, Norbornendestillation, Polymerisation 1, Polymerisation 2, Katalysatorherstellung, die Lagerbereiche für feste und flüssige Abfälle.
7.4 Die zur Lagerung von festen und flüssigen Abfällen beantragte Freifläche südlich des Tank- lagers ist mit einem Rückhaltevolumen herzustellen, welches 10 % des Gesamtvolumens des Lagers, mindestens jedoch dem Rauminhalt des größten Behälters entspricht.
Gewässerschutz. 6.1 Von den Dachflächen des Gebäudes und sonstigen befestigten Flächen anfallendes un- verschmutztes Niederschlagswasser sowie Sanitärabwasser sind in Verantwortung des Grundstückseigentümers gemäß den Vorgaben des Kanalbetreibers dem entsprechenden Sammelkanal zuzuführen.
6.2 Ggf. anfallendes Löschwasser ist zu beproben. In Abhängigkeit vom Beprobungsergebnis ist über eine Ableitung oder gesonderte Entsor- gung zu entscheiden.
Gewässerschutz. Für die Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen mit dem Gefährdungspo- tenzial A hat die Betreiberin die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen eigen- verantwortlich sicherzustellen.
Gewässerschutz. Die Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass ein einwandfreier und störungsarmer Betrieb gewährleistet ist und die gestellten Anforderun- gen bezüglich Gewässerschutz, Sicherheit und Lebensdauer erfüllt werden.
Gewässerschutz. Unsere heimischen Gewässer sind nicht nur der Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere, sondern sind – ob als Oberflächengewässer oder Grundwasser – zudem Quellen für unser Trinkwasser. Auch im Rhein-Kreis Neuss ist das Trinkwasser aus öffentlichen Leitungen das am besten geprüfte und preiswerteste Lebensmittel. Damit das so bleibt, müssen Grundwasser und die Oberflächengewässer dem Verursacherprinzip folgend deutlich besser vor Gefährdungen durch Verschwendung, durch Medikamenten- und Plastikrückstände, durch Düngemittel und Pestizide, durch Rohstoffabbau und Klimafolgen in unserem Kreis geschützt werden. • dass bei Neubau und Sanierung von kreiseigenen Gebäuden ein Grauwasser-Konzept zur Verringerung des Trinkwasserverbrauchs vorgesehen wird. • durch den Kreis eine Machbarkeitsstudie für ein Modellprojekt zur Vorklärung von Abwässern an einem Krankenhaus erstellen lassen, um Medikamentenrückstände im Abwasser zu verringern. Dazu sind Fördermittel zu nutzen. • die Kontrolle der Ausbringung von Gülle (insbesondere in sensiblen Bereichen) durch die Kreisumweltbehörde im Rahmen der rechtlichen Vorgaben verstärken. • im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie den guten ökologischen Zustand der Gewässer gewährleisten. Eine ausreichende Wasserführung von Norf- und Gillbach muss sichergestellt werden, um die Feuchtgebiete vor dem Trockenfallen zu bewahren.
Gewässerschutz. 8.1 Die Anlagenteile der Produktionsstätte für Biodiesel (sowohl die Lageranlagen, als auch die Anlagen zum Herstellen von Biodiesel, sowie die Rohrleitungen und Abfüllplätze), müs- sen bei den zu erwartenden Beanspruchungen standsicher, dauerhaft dicht und beständig sein. Die Dichtheit der Anlagen muss schnell und zuverlässig kontrollierbar sein. Ein Austreten oder Abfließen von wassergefährdenden Stoffen, dessen Eindringen in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer muss zuverlässig verhindert werden.
8.2 Die einzelnen Anlagenteile (sämtliche Lageranlagen und Anlagen zur Herstellung von Bio- diesel) sind vor der Wiederinbetriebnahme, danach wiederkehrend aller fünf Jahre sowie nach einer erneuten Änderung und bei Stilllegung durch einen anerkannten Sachverstän- digen nach § 46 Abs. 2 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) i. V. mit Anlage 5 AwSV auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand prü- fen zu lassen. Die Prüfberichte sind der zuständigen Wasserbehörde umgehend vorzulegen.
8.3 Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandsetzungs- und Notfallplan zu erarbeiten und dem Betriebspersonal bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sämtliche Betriebsvorgänge nur unter Aufsicht sachkundigen Personals durchgeführt werden dürfen.
Gewässerschutz. In der Anlage wird mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Gemäß § 17 Abs. 2 AwSV müssen Anlagen dicht, standsicher und gegenüber den zu er- wartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend wider- standsfähig sein. Die Betreiberin hat gemäß § 46 Abs. 1 AwSV die Dichtheit der Anlage und die Funktions- fähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Nach § 46 Abs. 2 AwSV haben Betreiber Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und au- ßerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 5 AwSV geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ord- nungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Nach § 44 AwSV hat die Betreiberin eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Über- wachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Die ausgesprochenen Nebenbestimmungen unter III Nr. 8 sind geeignet, um nachteilige Wirkungen auf Abwasseranlagen und Gewässer zu vermeiden und den Betrieb der wieder in Betrieb genommen Anlage gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.