Gewässerschutz Musterklauseln

Gewässerschutz. Aus Sicht des Gewässerschutzes bestehen unter Beachtung der Nebenbestimmungen unter III Nr. 7 gegen das geplante Vorhaben keine Bedenken. In der beantragten Anlage kommen feste, flüssige und gasförmige Stoffe der Wassergefähr- dungsklassen (WGK) 1 bis 3 zum Einsatz. Auch die Abfälle sind aufgrund ihres Anteils an WGK 3-Stoffen als stark wassergefährdend zu betrachten. Die in den Antragsunterlagen vorgenommene Zuordnung der einzelnen Teilanlagen in Gefährdungspotenziale gemäß § 39 Abs. 1 AwSV wird bestätigt. Die Einhaltung der Grundsatzanforderungen nach § 17 AwSV sowie der besonderen Anforderungen gemäß Kapitel 3 Abschnitt 2 AwSV wurde in den Antragsunterlagen plausibel dargelegt. Bei den geplanten Rohrleitungen finden die Anforderungen gemäß § 21 AwSV Berücksichtigung. Eine hinreichende Löschwasserrück- haltung mit Bezugnahme auf § 20 AwSV wurde nachgewiesen. In der Anlage anfallendes Prozess- und Reinigungsabwasser ist als Abfall deklariert und soll in zugelassenen Behältern gesammelt, zwischengelagert und fachgerecht entsorgt werden. Ein entsprechender Abnahmevertrag mit einem Abfallentsorgungsunternehmen liegt vor. Das Niederschlagswasser der Dachflächen und Auffangtassen (hier nach Beprobung) sowie das Sanitärabwasser werden gemäß vertraglichen Vereinbarungen in das Netz der InfraLeuna GmbH abgeleitet. Die Nebenbestimmung unter III Nr. 7.1 wurde auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 und 2 WHG festgesetzt. Insbesondere auf Grund der Altlastensituation am Industriestandort Leuna muss über den Verbleib von gehobenem Grundwasser jeweils für den konkreten Einzelfall ent- schieden werden. Die Nebenbestimmung unter III Nr. 7.2 wurde auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 und 2 AwSV erteilt. Danach müssen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen so beschaffen sein und betrieben werden, dass diese Stoffe nicht austreten können. Die Anla- gen müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Durch die Verwendung von zugelassenen Bauteilen und Materialien und die Einhaltung der in den Zulassungen enthal- tenen Regelungen wird die Umsetzung dieser Anforderungen sichergestellt. Auf Grund der Einstufung der betreffenden Anlagen in die Gefährdungspotenziale C und D gemäß § 39 AwSV besteht nach § 45 Abs. 1 AwSV eine Fachbetriebspflicht für deren Er- richtung. Mit der Beauftragung von Fachbetrieben soll eine qualitätsgerechte Ausführung der Arbeiten und Einhaltung der technische...
Gewässerschutz. 8.1 Die Anlagenteile der Produktionsstätte für Biodiesel (sowohl die Lageranlagen, als auch die Anlagen zum Herstellen von Biodiesel, sowie die Rohrleitungen und Abfüllplätze), müs- sen bei den zu erwartenden Beanspruchungen standsicher, dauerhaft dicht und beständig sein. Die Dichtheit der Anlagen muss schnell und zuverlässig kontrollierbar sein. Ein Austreten oder Abfließen von wassergefährdenden Stoffen, dessen Eindringen in das Grundwasser oder in oberirdische Gewässer muss zuverlässig verhindert werden.
Gewässerschutz. In der Anlage wird mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen. Gemäß § 17 Abs. 2 AwSV müssen Anlagen dicht, standsicher und gegenüber den zu er- wartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend wider- standsfähig sein. Die Betreiberin hat gemäß § 46 Abs. 1 AwSV die Dichtheit der Anlage und die Funktions- fähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu kontrollieren. Nach § 46 Abs. 2 AwSV haben Betreiber Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und au- ßerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach Maßgabe der in Anlage 5 AwSV geregelten Prüfzeitpunkte und -intervalle auf ihren ord- nungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen. Nach § 44 AwSV hat die Betreiberin eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Über- wachungs-, Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. Die ausgesprochenen Nebenbestimmungen unter III Nr. 8 sind geeignet, um nachteilige Wirkungen auf Abwasseranlagen und Gewässer zu vermeiden und den Betrieb der wieder in Betrieb genommen Anlage gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.
Gewässerschutz. 7.1 Die Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln von wassergefährdenden Stoffen sowie die Rohrleitungen dürfen gemäß § 62 Abs. 2 WHG nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.
Gewässerschutz. Unsere heimischen Gewässer sind nicht nur der Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere, sondern sind – ob als Oberflächengewässer oder Grundwasser – zudem Quellen für unser Trinkwasser. Auch im Rhein-Kreis Neuss ist das Trinkwasser aus öffentlichen Leitungen das am besten geprüfte und preiswerteste Lebensmittel. Damit das so bleibt, müssen Grundwasser und die Oberflächengewässer dem Verursacherprinzip folgend deutlich besser vor Gefährdungen durch Verschwendung, durch Medikamenten- und Plastikrückstände, durch Düngemittel und Pestizide, durch Rohstoffabbau und Klimafolgen in unserem Kreis geschützt werden. • dass bei Neubau und Sanierung von kreiseigenen Gebäuden ein Grauwasser-Konzept zur Verringerung des Trinkwasserverbrauchs vorgesehen wird. • durch den Kreis eine Machbarkeitsstudie für ein Modellprojekt zur Vorklärung von Abwässern an einem Krankenhaus erstellen lassen, um Medikamentenrückstände im Abwasser zu verringern. Dazu sind Fördermittel zu nutzen. • die Kontrolle der Ausbringung von Gülle (insbesondere in sensiblen Bereichen) durch die Kreisumweltbehörde im Rahmen der rechtlichen Vorgaben verstärken. • im Sinne der europäischen Wasserrahmenrichtlinie den guten ökologischen Zustand der Gewässer gewährleisten. Eine ausreichende Wasserführung von Norf- und Gillbach muss sichergestellt werden, um die Feuchtgebiete vor dem Trockenfallen zu bewahren.
Gewässerschutz. 6.1 Von den Dachflächen des Gebäudes und sonstigen befestigten Flächen anfallendes un- verschmutztes Niederschlagswasser sowie Sanitärabwasser sind in Verantwortung des Grundstückseigentümers gemäß den Vorgaben des Kanalbetreibers dem entsprechenden Sammelkanal zuzuführen.
Gewässerschutz. Für die Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen mit dem Gefährdungspo- tenzial A hat die Betreiberin die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen eigen- verantwortlich sicherzustellen.
Gewässerschutz. 07/2017 Es ist verboten, Stoffe, die das Wasser verunreinigen oder die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändern können, in das Wasser ein- zubringen, einzuleiten oder auf andere Art in das Gewässer gelangen zu lassen. Die Benutzung von Marine-WC’s im ruhigen Hafenwasser ist nur in Verbindung mit einem Fäkalientank gestattet. Feste und flüssige Abfallstoffe dürfen nur in dazu bestimmten Behältern bei dem Ha- fenmeister hinterlegt werden. Jeder Beteiligte muss bei Unfällen, die eine Gewässerverunreinigung zur Folge haben könnte, unverzüglich die erforderlichen Abwehrmaßnahmen treffen. Wenn ein Bootsführer größere Mengen von Kraftstoff, Öl oder sonstigen wassergefährdeten Stoffen im Hafen oder in der Mosel feststellt, ist unverzüglich der Hafenmeister, die Geschäftsleitung oder die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen
Gewässerschutz. 1 Die Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass ein einwandfreier und störungsarmer Betrieb gewährleistet ist und die gestellten Anforderun- gen bezüglich Gewässerschutz, Sicherheit und Lebensdauer erfüllt werden.
Gewässerschutz. Die zahlreichen Fließgewässer in der Region gilt es weiterhin zu schützen und öko- logisch aufzuwerten. Verbunden damit ist ein Hochwasserschutz für die anliegenden (Siedlungs-) flächen.