Gleitender Neuwert. Der gleitende Neuwert auf Grundlage des Jahres 1914 ist ein Rechenwert. Mit Hilfe dieses Wertes wird bei der Wohn- gebäudeversicherung eine einheitliche Basis zur Berechnung der Versicherungssumme und damit auch des Beitrages geschaffen. Der Anpassungsfaktor soll sicherstellen, dass durch die Wertsteigerung der Immobilien im Laufe der Zeit keine Unterversicherung des Gebäudes entsteht. Es handelt sich also um eine Anpassung aufgrund von Veränderungen durch die Baupreisentwicklung (Löhne und Materialien). A 15.1.1.1 Der Gleitende Neuwert entspricht dem Betrag ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. A 15.1.1.2 Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun- gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß A 15.1.1.1 zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versi- cherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba- rungen zu den versicherten Mehrkosten. A 15.1.1.3 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach A 15.1.1.1 an die Baukostenentwicklung an (siehe A 18). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. A 15.1.1.4 Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periode.
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Gleitender Neuwert. a) Der gleitende Neuwert auf Grundlage des Jahres 1914 ist ein Rechenwert. Mit Hilfe dieses Wertes wird bei der Wohn- gebäudeversicherung eine einheitliche Basis zur Berechnung der Versicherungssumme und damit auch des Beitrages geschaffen. Der Anpassungsfaktor soll sicherstellen, dass durch die Wertsteigerung der Immobilien im Laufe der Zeit keine Unterversicherung des Gebäudes entsteht. Es handelt sich also um eine Anpassung aufgrund von Veränderungen durch die Baupreisentwicklung (Löhne und Materialien).
A 15.1.1.1 Der Gleitende Neuwert entspricht dem Betrag ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare Neubauwert einschließlich Architekten- gebühren sowie sonstige Konstruktions- und PlanungskostenPla- nungskosten. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts Bestandteil des gleitenden Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mehr möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgütermöglich wäre. Diese Die Ersatzgüter müssen hierbei den zu ersetzenden vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
A 15.1.1.2 b) Nicht Bestandteil des Gleitenden gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun- genWiederherstel- lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß A 15.1.1.1 a) zu berücksichtigen berücksichti- gen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versi- cherten MehrkostenMehrkosten (siehe Ziffer 8.2). Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalls und der Wiederherstellung Wiederher- stellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des NeuwertesNeuwer- tes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinba- rungen Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkostenversi- cherten Mehrkosten (siehe Ziffer 8.3).
A 15.1.1.3 c) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach A 15.1.1.1 10.1.1 a) an die Baukostenentwicklung an (siehe A 18Ziffer 12.2). Insoweit Es besteht Versicherungsschutz insoweit Versiche- rungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellungdes Versicherungs- falls.
A 15.1.1.4 d) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der inner- halb des laufenden Versicherungsperiode Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieser Periodedieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz.
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