Versicherungswerte Musterklauseln
Versicherungswerte. Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden A 15.3 Versicherungssumme
Versicherungswerte. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör und weitere Grundstücksbestand- teile nach A 7.3 und A 7.4. Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert, Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (15.1.4.).
