Versicherungswerte Musterklauseln

Versicherungswerte. Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden A 15.3 Versicherungssumme
Versicherungswerte. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör und weitere Grundstücksbestand- teile nach A 7.3 und A 7.4. Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert, Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (15.1.4.).

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  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungssumme Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.

  • Versicherungsombudsmann Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen errei- chen Sie wie folgt: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstel- le. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfah- ren teilzunehmen.