Gliedertaxe. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand 55 % eines Daumen 20 % eines Zeigefinger 10 % eines anderer Finger 5 % sämtliche Finger einer Hand 55 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis unterhalb des Xxxxx 50 % eines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Fußes 40 % einer großen Zehe 5 % einer andere Zehe 2 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % des Geruchs 10 % des Geschmacks 10 % der Stimme 100 % einer Niere 20 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 80 % einer Hand 75 % eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % eines anderen Fingers 10 % sämtliche Finger einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 80 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 % des Gehörs auf einem Ohr 45 % des Geruchs 20 % des Geschmacks 20 % der Stimme 100 % einer Niere 25 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Premium Plus“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: eines Armes 100 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 100 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 100 % einer Hand 90 % eines Daumens 45 % eines Zeigefingers 30 % eines anderen Fingers 20 % sämtliche Finger einer Hand 90 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 100 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 100 % eines Fußes 70 % einer großen Zehe 20 % einer anderen Zehe 10 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 70 % des Gehörs auf einem Ohr 50 % des Geruchs 25 % des Geschmacks 25 % der Stimme 100 % einer Niere 30 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 20 % der Milz 20 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 30 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 30 % eines Lungenflügels 50 % War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Progression.) (zu Ziffer 2.1 AUB 2014 und Ziffer 3 AUB 2014) Soweit die Klausel „Progression 225%“ vereinbart gilt, werden der Be- rechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zu- grunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
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Gliedertaxe. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten je vereinbarter Produktlinie ausschließlich die hier genannten Grade der Invalidität, soweit Sie nicht etwas anderes mit uns vereinbart haben. Gothaer Unfall Basis Plus Premium eines Armes Arms 70 % 75 % 80 % eines Armes Arms bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 70 % 70 % 75 % eines Armes Arms unterhalb des Ellenbogengelenks 60 70 % 70 % 70 % einer Hand 55 70 % 70 % 70 % eines Daumen Daumens 25 % 25 % 30 % eines Zeigefingers 16 % 16 % 20 % eines Zeigefinger anderen Fingers 10 % eines anderer Finger 5 10 % sämtliche 10 % alle Finger einer Hand 55 jedoch nicht mehr als 70 % 70 % 70 % eines Beines Beins über der Mitte des Oberschenkels 70 % 75 % 80 % eines Beines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels 60 65 % 70 % 70 % eines Beines Beins bis unterhalb des Xxxxx 50 55 % 60 % 60 % eines Bein Beins bis zur Mitte des Unterschenkels 45 50 % 55 % 55 % eines Fußes 40 50 % 50 % 50 % einer großen Zehe 8 % 8 % 15 % einer anderen Zehe 3 % 3 % 5 % eines Lungenflügels * * 30 % der Milz * * 20 % einer Niere * * 30 % sofern die andere Zehe 2 Niere bei Eintritt des Unfallereig- nisses bereits verloren oder vollständig funktions- unfähig war * * 60 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft beider Nieren durch ein und dasselbe Unfallereignis * * 100 % eines Auges 50 55 % 60 % 60 % sofern die Sehkraft auf dem anderen Auge bei Eintritt des Unfallereignisses bereits vollständig verloren war * 70 % 100 % des Gehörs auf einem Ohr 30 35 % 40 % 40 % sofern das Gehör auf dem anderen Ohr bei Eintritt des Unfallereignisses bereits vollständig verloren war * 50 % 80 % des Geruchs Geruchssinns 10 % 15 % 15 % des Geschmacks Geschmackssinns 5 % 10 % 15 % bei vollständigem Verlust der Stimme 40 % 80 % 100 % *In den Produktlinien Gothaer Unfall Basis und Gothaer Unfall Plus findet hierzu eine Bemessung außerhalb der Gliedertaxe im Sinne der Ziffer A.2.1.2.2.2 statt. Nicht versichert ist der Verlust von Stimme oder Sprache, dessen Ursache eine unfallbedingte psychische Traumatisierung im Sinne einer Niere 20 % beider Nieren 100 % psychogenen Reaktion darstellt (siehe auch Ziffer A.4.2.1 GUB 2018). Unter den Versicherungs-Schutz fällt der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-Stimmverlust also nur, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 80 % einer Hand 75 % eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % eines anderen Fingers 10 % sämtliche Finger einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 80 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 % des Gehörs auf einem Ohr 45 % des Geruchs 20 % des Geschmacks 20 % der Stimme 100 % einer Niere 25 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % wenn eine unfallbedingte organische Verletzung die Ursache ist. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende entsprechende Teil des genannten Grads der genannten InvaliditätsgradeInvalidität. War Hierzu ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Premium Plus“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: eines Armes 100 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 100 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 100 % einer Hand 90 % eines Daumens 45 % eines Zeigefingers 30 % eines anderen Fingers 20 % sämtliche Finger einer Hand 90 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 100 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 100 % eines Fußes 70 % einer großen Zehe 20 % einer anderen Zehe 10 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 70 % des Gehörs auf einem Ohr 50 % des Geruchs 25 % des Geschmacks 25 % der Stimme 100 % einer Niere 30 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 20 % der Milz 20 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 30 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 30 % eines Lungenflügels 50 % War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Progression.) (zu Ziffer 2.1 AUB 2014 und Ziffer 3 AUB 2014) Soweit die Klausel „Progression 225%“ vereinbart gilt, werden der Be- rechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zu- grunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führtBeispiel:
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Gliedertaxe. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade gemäß der vertraglich mit Ihnen vereinbarten Gliedertaxe. • Gliedertaxe L Arm 70% eines Armes Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% eines Armes Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% einer Hand 55 55% eines Daumen 20 20% eines Zeigefinger 10 10% eines anderer Finger 5 5% sämtliche Finger einer Hand 55 % eines Beines Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% eines Beines Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% eines Beines Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 50% eines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% eines Fußes 40 Fuß 40% einer großen große Zehe 5 5% einer andere Zehe 2 2% bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 50 Auge 50% des Gehörs Milz 10% eine Niere 20% beide Nieren 100% Gehör auf einem Ohr 30 30% des Geruchs 10 Gehör auf beiden Ohren 60% des Geschmacks 10 Stimme 40% der Stimme 100 Geruchssinn 10% einer Niere 20 Geschmackssinn 5% beider Nieren 100 • Gliedertaxe XL Arm 75% der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes Arm bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 Ellenbogengelenks 75% eines Armes Arm bis unterhalb des Ellbogengelenks 80 Ellenbogengelenks 70% einer Hand 75 70% eines Daumens 30 Daumen 25% eines Zeigefingers 20 Zeigefinger 16% eines anderen Fingers 10 anderer Finger 10% sämtliche Finger einer Hand 75 % eines Beines Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 75% eines Beines Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 70% eines Beines Bein bis unterhalb des Xxxxx 80 60% eines Beines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 50% eines Fußes 60 Fuß 50% einer großen große Zehe 15 10% einer anderen andere Zehe 5 5% bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 Auge 50% des Gehörs Milz 10% eine Niere 20% beide Nieren 100% Gehör auf einem Ohr 45 40% Gehör auf beiden Ohren 80% Stimme 45% Geruchssinn 10% Geschmackssinn 10% • Gliedertaxe XXL Arm oberhalb des Geruchs 20 Handgelenks 80% Hand 75% Daumen 35% Zeigefinger 25% anderer Finger 15% für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 75% Bein oberhalb des Geschmacks 20 Fußgelenks 80% der Stimme 100 Fuß 70% einer Niere 25 große Zehe 20% beider Nieren 100 andere Zehe 10% der Gallenblase 10 ein Auge 60% der beide Augen, oder wenn die Sehkraft auf dem anderen Auge bereits verloren war 100% Milz 10 10% der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 vor Vollendung des 14. Lebensjahres 20% des Magens 20 Lungenflügel 50% des Gallenblase 10% Magen 20% Zwölffinger-, Dünn-, Dick- Dick oder Enddarms je 25 Enddarm 25% eines Lungenflügels 50 eine Niere 25% beide Nieren, oder wenn die andere Niere bereits verloren war 100% Gehör auf einem Ohr 45% Gehör auf beiden Ohren, oder wenn das Gehör auf dem anderen Ohr bereits verloren war 100% Stimme 100% Geruchssinn 20% Geschmackssinn 20% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Premium Plus“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: eines Armes 100 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 100 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 100 % einer Hand 90 % eines Daumens 45 % eines Zeigefingers 30 % eines anderen Fingers 20 % sämtliche Finger einer Hand 90 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 100 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 100 % eines Fußes 70 % einer großen Zehe 20 % einer anderen Zehe 10 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 70 % des Gehörs auf einem Ohr 50 % des Geruchs 25 % des Geschmacks 25 % der Stimme 100 % einer Niere 30 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 20 % der Milz 20 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 30 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 30 % eines Lungenflügels 50 % War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Progression.) (zu Ziffer 2.1 AUB 2014 und Ziffer 3 AUB 2014) Soweit die Klausel „Progression 225%“ vereinbart gilt, werden der Be- rechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zu- grunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
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Gliedertaxe. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger FunktionsunfähigkeitFunktionsunfähigkeit der fol- genden Körperteile, Sinnesorgane oder Organe gelten aus- schließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der hier genannten Invaliditäts- grade.
a) Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs: eines Armes Arm 70 % eines Armes Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand 55 % eines Daumen 20 % eines Zeigefinger 10 % eines anderer Finger 5 % sämtliche alle Finger einer Hand 55 45 % eines Beines Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines Bein bis unterhalb des Xxxxx 50 % eines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Fußes Fuß 40 % einer großen große Zehe 5 % einer andere Zehe 2 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft alle Zehen eines Auges Fußes 13 % Auge 50 % des Gehörs beide Augen 100 % anderes Auge, wenn ein Auge bereits verloren oder funktionsuntüchtig war 100 % Gehör auf einem Ohr 30 % des Geruchs beide Ohren 60 % anderes Ohr, wenn ein Ohr bereits funktions- untüchtig war 60 % Geruchssinn 10 % des Geschmacks 10 Geschmackssinn 5 % der Stimme vollständiger Stimmverlust 100 % einer eine Niere 20 30 % beider beide Nieren 100 % der Gallenblase 10 andere Niere, wenn eine Niere bereits verloren oder funktionsuntüchtig war 100 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 Gallenblase 15 % des Magen 25 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- und Enddarm 30 % ein Lungenflügel 50 %
b) Bei Vereinbarung des OPTIMAL- oder Enddarms je 25 des Arm 75 % eines Lungenflügels 50 % Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes Arm bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 Ellenbogengelenks 75 % eines Armes Arm unterhalb des Ellbogengelenks 80 Ellenbogengelenks 75 % einer Hand 75 % eines Daumens Daumen 30 % eines Zeigefingers Zeigefinger 20 % eines anderen Fingers anderer Finger 10 % sämtliche alle Finger einer Hand 75 % eines Beines Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 75 % eines Beines Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 80 75 % eines Beines Bein bis unterhalb des Xxxxx 80 75 % eines Beines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 75 % Fuß 60 % große Zehe 20 % andere Zehe 10 % alle Zehen eines Fußes 60 % einer großen Zehe 15 Auge 70 % einer anderen Zehe 5 beide Augen 100 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 anderes Auge, wenn ein Auge bereits verloren oder funktionsuntüchtig war 100 % des Gehörs Gehör auf einem Ohr 45 % des Geruchs beide Ohren 90 % anderes Ohr, wenn ein Ohr bereits funktions- untüchtig war 90 % Geruchssinn 20 % des Geschmacks Geschmackssinn 20 % der Stimme vollständiger Stimmverlust 100 % einer eine Niere 25 30 % beider beide Nieren 100 % der Gallenblase 10 andere Niere, wenn eine Niere bereits verloren oder funktionsuntüchtig war 100 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 Gallenblase 15 % des Magen 25 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder und Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (zu Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2014) Soweit die Klausel „Gliedertaxe Premium Plus“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: eines Armes 100 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 100 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 100 % einer Hand 90 % eines Daumens 45 % eines Zeigefingers 30 % eines anderen Fingers 20 % sämtliche Finger einer Hand 90 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines unterhalb des Xxxxx 100 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 100 % eines Fußes 70 % einer großen Zehe 20 % einer anderen Zehe 10 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 70 % des Gehörs auf einem Ohr ein Lungenflügel 50 % des Geruchs 25 % des Geschmacks 25 % der Stimme 100 % einer Niere 30 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 20 % der Milz 20 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 30 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 30 % eines Lungenflügels 50 % War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funkti- onsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollstän- dig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditäts- grad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festge- stellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Progression.) (zu Ziffer 2.1 AUB 2014 und Ziffer 3 AUB 2014) Soweit die Klausel „Progression 225%“ vereinbart gilt, werden der Be- rechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zu- grunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
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