Gläubigerverzug Musterklauseln

Gläubigerverzug. Gerät der Käufer mit der Übernahme der physischen Crypto stamp in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung, trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der physischen Crypto stamp. Die Post ist nicht zum Ersatz der zufällig untergegangenen Crypto stamp verpflichtet.
Gläubigerverzug. Gerät der Käufer bzw. der jeweilige Besitzer der Crypto Stamp art mit der Übernahme der physischen Gegenstände in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung, trägt der Käufer bzw. der jeweilige Besitzer das Risiko des zufälligen Untergangs. Die Post ist nicht zum Ersatz der zufällig untergegangenen physischen Gegenstandes verpflichtet.
Gläubigerverzug. Entfallen der Leistungspflicht nach § 275 BGB
Gläubigerverzug. Gläubigerverzug setzt die Möglichkeit der Leistung (Abgrenzung zwischen Verzögerung und Unmöglichkeit nach ähnlichen Kriterien wie beim Schuldnerverzug), das Angebot der geschuldeten Leistung durch den leistungsfähigen Schuldner (§§ 294 ff., 297 BGB) und die Nichtannahme durch den Gläubiger (§ 293 BGB) voraus. Der Gläubigerverzug führt zu Haftungserleichterungen für den Schuldner (§ 300 Abs. 1 BGB), zum Übergang der Leistungsgefahr (§ 300 Abs. 2 BGB), zum Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB), zum Vertretenmüssen im Zusammenhang mit dem Wegfall der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 – Abs. 3 (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB) und weiteren Rechtsfolgen, §§ 301 ff. BGB. Zugleich ermöglicht der Gläubigerverzug es dem Schuldner, im Wege der Hinterlegung oder des Selbsthilfeverkaufs (§§ 372 ff. BGB) die geschuldete Sache „loszuwerden“ und Erfüllungswirkung auch ohne Mithilfe des Gläubigers zu erreichen, § 378 BGB.
Gläubigerverzug. Gerät der Käufer mit der Übernahme der Special art stamp sowie gegebenenfalls der Sondermarke in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung, trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs. Die Post ist nicht zum Ersatz der zufällig untergegangenen Special art stamp sowie gegebenenfalls der Sondermarke verpflichtet.
Gläubigerverzug. 1. Sofern Waren, die laut Vereinbarung oder Vertrag zur bestimmten Zeit zu liefern sind, nicht rechtzeitig vom Käufer abgenommen werden, kann DST-CHEMICALS nach eigener Xxxx die Waren auf Rechnung des Käufers veräussern lassen, nach Anzeige an den Käufer, oder die Waren für Rechnung des Käufers einlagern lassen, so dass der Käufer unter allen Umständen verpflichtet ist, die vereinbarte Zahlung bei Fälligkeit zu entrichten. Im Falle der Einlagerung liegen die Waren auf Risiko des Käufers.
Gläubigerverzug. Die Leistung wird während der Vertragsdauer objektiv unmöglich, d.h. für niemanden erfüllbar. (OR 119) lic. iur. Xxxxx X. Xxxxxxxxxx, Fürsprecher Weitere Fragen der Erfüllung Eine Schuld wird durch eine Forderung, die gegen den Gläubiger besteht, bezahlt (verrechnet). Forderungen können infolge Zeitablauf nicht mehr eingefordert werden (= Verjährungseinrede).
Gläubigerverzug. Xxxxx die Pinus AG vom Vertrag zurück, weil der Kunde die Leistungsannahme verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, so kann die Pinus AG die bereits erbrachten Leistungen fakturieren.
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  • Lieferverzug Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.

  • Verzugszinsen Die Verzugszinsen bei nicht zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Annahmeverzug 12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annah- meverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vor- leistungen oder anders), und hat der Kunde trotz ange- messener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis- tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig ver- fügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungs- ausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gege- benheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 50 zusteht. 12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemes- sener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 12.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag, dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach- weis des tatsächlichen Schadens vom Kunden zu verlan- gen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unab- hängig. 12.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.