Überstunden und Überzeit Musterklauseln

Überstunden und Überzeit. 1 Als Überstunden gelten die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hin- aus geleisteten Stunden bis zur gesetzlichen Höchstarbeitszeit. 2 Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Kann über den Zeitpunkt der Kompensation keine Einigung erzielt werden, bestimmt die Arbeitgeberin diesen. In spezifisch geregelten Fällen werden die Überstunden ausbezahlt, dies grundsätzlich ohne Zuschlag 3 Teilzeitmitarbeitende dürfen nicht regelmässig oder ohne vorgängige Absprache über einen längeren Zeitraum zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Arbeitgeberin und Teilzeitmitarbeitende treffen rechtzeitig geeignete Massnahmen zum Abbau zur Begrenzung der Anzahl Überstunden und können gegebenenfalls eine Anpassung des Beschäftigungs- grads vereinbaren. 4 Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. 5 Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. 6 Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgegli- chen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Überstunden und Überzeit. Mit Ausnahme der geleisteten Mehrarbeit, bedingt durch die Anwendung von Arbeitszeitmodellen, gilt die 40 Stunden pro Woche übersteigende Arbeitszeit als Überstunden. Als Überzeit gilt diejenige Arbeitszeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt. Überstunden und Überzeit müssen von der zuständigen Stelle angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Überstunden und Überzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten, soweit es ihr/ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszuglei- chen. Ist der zeitliche Ausgleich innert angemessener Frist, spätestens auf das Ende des folgenden Kalenderhalbjahrs, aus zwingenden Gründen nicht möglich und kann das Zeitguthaben in Absprache mit der/dem Vorgesetzten nicht auf ein Langzeitkonto übertragen werden, erfolgt die Kompensation auf Verlangen der/des Mitarbeitenden als Barvergütung. Sie erfolgt bei den Überstunden ohne Zuschlag, bei der Überzeit mit einem Zuschlag von 25% auf den individu- ellen Basislohn. Bei der Berechnung des Stundenansatzes gilt: Jahres-Basislohn für 100% divi- diert durch 2080 Stunden.
Überstunden und Überzeit. 1Überstunden (Arbeitszeit über der Normalarbeitszeit) und Überzeit (über 50 Stunden pro Woche) müssen von der zuständigen Stelle angeordnet oder im Nachhinein als solche genehmigt werden. Sie sind von der/dem Mitarbeitenden zu leisten, sofern sie/er sie zu leisten vermag und sie nach Treu und Glauben zumutbar sind. Für Überstunden besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag. 2Für Teilzeitmitarbeitende kann die Barvergütung vereinbart werden. Ein allfälliger Anspruch auf den Zuschlag von 25 % erfolgt nur für Überzeit- leistungen von über 50 Stunden pro Woche. Wenn die Arbeitszeit regel- mässig während längerer Zeit über dem vereinbarten Beschäftigungsgrad liegt und in unmittelbarer Zukunft keine Senkung absehbar ist, kann die/der Mitarbeitende eine entsprechende Erhöhung verlangen.
Überstunden und Überzeit. 1 Die Arbeitnehmer erklären sich im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen zur Leistung von Überstunden bereit. 2 Vom Betrieb verlangte Überstunden werden bezahlt, so- fern sie nicht grundsätzlich innert 8 Wochen mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. Diese Frist kann im ge- genseitigen Einverständnis verlängert werden. 3 Die Zahlung erfolgt inkl. Zuschlag von 25 % - für das in der Produktion beschäftigte Personal ab der 1. Stunde, - für das übrige Personal ab der 61. Stunde pro Ka- lenderjahr. 4 Arbeitgeber, die am 30. Juni 2016 auf Überstunden kei- nen Anteil am 13. Monatslohn bezahlt haben, bleiben hievon befreit. Dasselbe gilt für Arbeitgeber, die sich nach dem 30. Juni 2016 dem GAV unterstellen und im Zeitpunkt der Un- terstellung auf Überstunden keinen Anteil am 13. Monatslohn bezahlt haben. 1 Soweit die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden über- steigt, gilt sie als Überzeit. 2 Auf Überzeit ist stets ein Zuschlag von 25% geschuldet.
Überstunden und Überzeit. 1 Die Arbeitnehmer erklären sich im Rahmen der gesetzli- chen Bestimmungen zur Leistung von Überstunden bereit. 2 Vom Betrieb verlangte Überstunden werden bezahlt, so- fern sie nicht im gegenseitigen Einverständnis und innert 8 Wochen mit Freizeit von gleicher Dauer kompensiert werden. 3 Die Zahlung erfolgt inkl. Zuschlag von 25 % - für das in der Produktion beschäftigte Personal ab der 1. Stunde, - für das übrige Personal ab der 61. Stunde pro Ka- lenderjahr. 1 Soweit die wöchentliche Arbeitszeit 45 Stunden über- steigt, gilt sie als Überzeit. 2 Auf Überzeit ist stets ein Zuschlag von 25% geschuldet.
Überstunden und Überzeit. 1 Die einzelnen Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Den Firmen wird empfohlen, langfristige und umfangreiche Überstundenleistungen soweit möglich durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeit- nehmender zu vermeiden und mit der Arbeitnehmervertretung die entsprechende Entwicklung periodisch zu besprechen. 1 Die einzelnen Arbeitnehmenden sind zur Leistung von Überstundenarbeit soweit verpflichtet, als diese vom Arbeitgeber angeordnet wird, sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Den Firmen wird empfohlen, langfristige und umfangreiche Überstundenleistungen soweit möglich durch die Beschäftigung zusätzlicher Arbeit-nehmender zu vermeiden und mit der Arbeitnehmervertretung die entsprechende Entwicklung periodisch zu besprechen. 2 Angeordnete Überstundenarbeit wird von Anfang an mit dem Lohn (ohne Jahres- endzulage gemäss Art. 16) und einem Zuschlag von 25% bezahlt. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann sie durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. 2 Angeordnete Überstundenarbeit wird von Anfang an mit dem Lohn (ohne Jahresendzulage gemäss Art. 16) und einem Zuschlag von 25% bezahlt. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden kann sie mit einem Zuschlag von 25% durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. 3 Für Überzeitstunden gemäss Art. 12.2 lit. a) können die Arbeitnehmenden die Kompensation beanspruchen. 3 Für Überzeitstunden gemäss Art. 12.2 lit. a) gilt ebenfalls ein Zuschlag von 25% in Zeit oder Geld können die Arbeitnehmenden die Kompensation beanspruchen. 4 Arbeiten Teilzeitbeschäftigte länger als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, so gelten die entsprechenden Stunden als Überstunden. Bis zur Grenze der betriebli- chen Normalarbeitszeit kann für die Abgeltung solcher Überstunden im gegenseiti- gen Einverständnis schriftlich eine von Abs. 2 abweichende Lösung getroffen wer- den. 4 Arbeiten Teilzeitbeschäftigte länger als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, so gelten die entsprechenden Stunden als Überstunden. 5 Bei Kaderangehörigen und Arbeitnehmenden, die vergleichbar qualifizierte Auf- gaben erfüllen oder wenn dies durch die besondere Funktion der oder des Arbeit- nehmenden gerechtfertigt ist, kann die Abgeltung der Überstunden und des Zu- schlags durch andere Leistungen des...
Überstunden und Überzeit. Die Arbeitszeit, welche die 41 Stunden pro Woche übersteigt, gilt als Überstunden. Als Überzeit gilt diejenige Arbeitszeit, welche die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt. Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch die/den Mitarbeitende/n selbständig in Absprache mit der/dem Vorge- setzten innert 6 Monaten zu kompensieren. Sie sind durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen. Überstunden und Überzeit müssen vom Vorgesetzten angeordnet oder im Nachhinein innert Wochenfrist seit Anhäufung als solche genehmigt werden. Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet, Überstunden und Überzeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern be- trieblich notwendig, zu leisten, soweit es ihr/ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

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  • Kosten und Gebühren a) Zeichnungs- und Rücknahmegebühren des OGAW b) Betriebs- und Verwaltungskosten Dem OGAW in Rechnung gestellte Kosten Grundlage Satz 1 und 2 Kosten für die Anlageverwaltung und externe Kosten für die administrative Verwaltung zulasten der Verwaltungsgesellschaft Nettovermögen 1,50% einschl. Steuern (Höchstsatz) 3 Maximale indirekte Kosten Nettovermögen 2% (Provisionen und Verwaltungsgebühren)

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.