Grenzstrecke Musterklauseln

Grenzstrecke. 2.3.1.1 Die Grenzstrecke ist eingleisig und nicht elektrifiziert. Auf der deutschen Seite ist sie eine Hauptbahn, auf der tschechischen Seite ist sie eine gesamtstaatliche Bahn. Die verbindlichen aktuellen Angaben für den Abschnitt Česká Kubice - Staatsgrenze Tschechische Republik/Deutschland sind in den TTP (Tabellen der Streckenverhältnisse) Nummer 712 A zusammenge- stellt. (…) 2.3.1.2 Der Bremswegabstand auf der Grenzstrecke beträgt: von der Staatsgrenze bis km 189,6 700 m, von km 189,6 bis Furth i Wald 1000 m, von Furth i Wald bis km 190,7 1000 m, von km 190,7 bis zur Staatsgrenze 700 m. von der Staatsgrenze bis Ćeská Kubice (km 179,148) 700 m in beiden Richtungen. 2.3.1.3 Im Bereich der Betriebsführung der DB Netz AG gilt die Streckenklasse D4 (zulässige Achslast 22,5 t, zulässiges Fahrzeuggewicht je Längeneinheit 8,0 t/m). Im Bereich der Betriebsführung der SŽDC gilt die Streckenklasse C3 (zulässige Achslast 20 t, zulässiges Fahrzeuggewicht je Längeneinheit 7,2 t/m). Für grenzüberschreitende Zugfahrten gilt die Streckenklasse C3 (zulässige Achslast 20 t, zulässiges Fahrzeuggewicht je Längeneinheit 7,2 t/m). 2.3.1.4 Die maßgebende Neigung beträgt im Bf Česká Kubice sowie bis zur Staatsgrenze -10 ‰. Ab der Staatsgrenze in Richtung Furth im Wald beträgt die maßgebende Neigung bis -14,134‰; in den Fahrplan- unterlagen der DB Netz AG wird sie durch eine Sägelinien dargestellt.‌‌ 2.3.1.5 Dieselfahrzeuge mit zentraler Stromquelle (Zugsammelschiene) können ohne Einschränkungen fahren. (…)
Grenzstrecke. 2.3.1.1 Die Grenzstrecke ist eingleisig. Der Abschnitt vom Bf. Cheb bis km 147,800 ist elektrifiziert. Auf der deutschen Seite ist die Grenzstrecke eine Hauptbahn, auf der tschechischen Seite ist sie eine gesamtstaatliche Bahn. Die verbindlichen aktuellen Angaben für den Abschnitt Cheb - Staatsgrenze Tschechische Republik/Deutschland sind in den TTP (Tabellen der Streckenverhältnisse) Nummer 720 B zusammengestellt. 2.3.1.2 Der Bremswegabstand auf der Grenzstrecke beträgt: – zwischen Bahnhof Schirnding und Staatsgrenze in km 140,587: 1000m, – zwischen Staatsgrenze in km 140,587 und km 141,855: 700m, – zwischen km 141,855 und Bahnhof Cheb: 1000m. 2.3.1.3 Für grenzüberschreitende Zugfahrten gilt die Streckenklasse D4 (zulässige Achslast 22,5 t, zulässiges Fahrzeuggewicht je Längeneinheit 8 t/m).

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  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto