Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen. 2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung betreffen. 3. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei auf Grund der Bestimmungen einer besonderen Verpflich- tung zustehen, zunichte macht oder schmälert24.
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel Dieser Abschnitt gilt in Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx XxxxxxxxNatürlichen Personen, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen Verpflichtungen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel Dieser Abschnitt gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung betreffen.
3. Dieses Abkommen Dieser Abschnitt hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung Rege- lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei auf Grund aufgrund der Bestimmungen einer besonderen Verpflich- tung Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert24schmälert26.
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung betreffen.
3. Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung Re- gelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet einschliesslich solcher Massnahmen zu treffen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei auf Grund der Bestimmungen einer besonderen Verpflich- tung Verpflichtung zustehen, zunichte macht oder schmälert24schmälert25.
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung Dauerbeschäfti- gung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflich- tung zu erbringen.
4. Dieses Abkommen Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung Rege- lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen zu treffenMassnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen 38 SR 0.632.20, Anhang 1B erforderlich sind; jedoch dürfen , sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei auf Grund aufgrund der Bestimmungen Bedin- gungen einer besonderen Verpflich- tung spezifischen Verpflichtung39 zustehen, zunichte macht zunichtemachen oder schmälert24schmä- lern.
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmenMassnahmen, welche die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Abkommen Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen zu treffenMassnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit Unversehrt- heit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen , sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche die Vorteile, die einer Vertragspartei auf Grund der Bestimmungen einer besonderen Verpflich- tung zustehen, zunichte macht oder schmälert24.dass
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung Dauerbeschäfti- gung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflich- tung zu erbringen.
4. Dieses Abkommen Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung Rege- lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen zu treffenMassnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung Gewährleis- tung der ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen , sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei auf Grund aufgrund der Bestimmungen Bedingungen einer besonderen Verpflich- tung spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte macht machen oder schmälert24.schmälern.55
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel ) Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche natürli- che Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt be- schäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. ) Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühenbe- mühen, noch für Mass- nahmenMassnahmen, welche die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt Dauer- aufenthalt oder die Dauer- beschäftigung Dauerbeschäftigung betreffen.
3. ) Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, er- halten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der be- treffenden Verpflichtung zu erbringen.
4) Dieses Abkommen Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher natürli- cher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet Hoheits- gebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen zu treffenMassnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen ordnungsge- mässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen , so- fern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei auf Grund aufgrund der Bestimmungen Bedingungen einer besonderen Verpflich- tung spezifischen Verpflichtung11 zustehen, zunichte macht zunichtemachen oder schmälert24schmä- lern.
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmenMassnahmen, welche die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Abkommen Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen zu treffenMassnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen , sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei auf Grund aufgrund der Bestimmungen Bedingungen einer besonderen Verpflich- tung spezifischen Verpflichtung10 zustehen, zunichte macht zunichtemachen oder schmälert24schmälern.
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Grenzüberschreitung natürlicher Personen. 1. Dieses Kapitel Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienst- leistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Zu- sammenhang mit der Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. Xxxxxxx- xxxx Xxxxxxxx, die unter die besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei fallen, ist es gestattet, Dienstleistungen gemäss dem Inhalt dieser besonderen Verpflichtun- gen zu erbringen.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Mass- nahmen, welche die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauer- beschäftigung Dauerbeschäfti- gung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflich- tung zu erbringen.
4. Dieses Abkommen Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung Rege- lung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen zu treffenMassnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungs- gemässen ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind; jedoch dürfen , sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, welche dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei auf Grund aufgrund der Bestimmungen Bedin- gungen einer besonderen Verpflich- tung spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte macht zunichtemachen oder schmälert24.schmä- lern.51
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