Grundsteuer. Der von Objektgesellschaften gehaltene Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bildet gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) der Steuermessbetrag, der sich aus der Multiplikation der Steuer- messzahl mit dem nach dem BewG ermittelten Einheitswert des Grundbesitzes ergibt. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 ‰ gemäß § 15 Abs. 1 GrStG. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Steuermessbetrag mul- tipliziert mit dem von der jeweiligen Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet, festgelegten Hebesatz. Im Hinblick auf die im Vergleich zu den tatsächlichen Verkehrs- werten sehr niedrigen Einheitswerte, die die Grundlage für die Grundsteuer bilden, wird eine Neuregelung der Grundsteuer in regelmäßigen Abständen politisch diskutiert. Der Bundesrat hat am 04.11.2016 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Grund- steuer sowie zur dafür erforderlichen Grundgesetzänderung be- schlossen, der in den Bundestag einzubringen ist. Danach sollen die Länder die Kompetenz erhalten, die Steuermesszahlen für die Grundsteuer festzusetzen. In einem nächsten Schritt hat die Bun- desregierung den Gesetzesentwurf zusammen mit ihrer Stel- lungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiterzuleiten. Feste Fristen bestehen für die Beratung im Bundestag nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Gesetzesinitiative im wei- teren Xxxxxxxx des Gesetzgebungsverfahrens entwickelt. Je nach Ausgestaltung der zukünftigen Mietverträge kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 300 v.H. b) für die Grundstücke (B) 402 v.H.
Grundsteuer. Das bebaute Grundstück der Objektgesellschaft unterliegt der deutschen Grundsteuer. Diese wird von der Stadt Augsburg erhoben und im Rahmen der jeweils gemäß den vertraglichen Regelungen auf die Mieter bzw. den Pächter umgelegt.
Grundsteuer a. Zur Abgeltung der von der Stadt als Grundstückseigentümerin zu entrichtenden Grundsteuer (Grundstücke mit fremden Gebäude) entrichtet der Bezirksverband an die Stadt einen Zuschlag zum Pachtzins für Kleingartenflächen (ohne Parkplatzflächen) von 0,01 €/m² und Jahr. Der Bezirksverband kann diesen Zuschlag in gleicher Weise bei den Vereinen (Zwischenpächter) und diese bei den Kleingärtnern (Unterpächter) anfordern ( siehe oben § 4 Abs. 1 ).
Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 340 v.H. b) für die Grundstücke (B) 389 v.H. 2. Gewerbesteuer 360 v.H. Die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Ortschaften der ehemaligen Gemeinde Saaleplatte bleibt für das Haushaltsjahr 2020 gemäß § 21 Absatz 3 des Thüringer Ge- setzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemein- den im Jahr 2019 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften im Jahr 2020 unverändert.
Grundsteuer. Das bebaute Grundstück der Investmentgesellschaft unterliegt der deutschen Grundsteuer. Diese wird von der Stadt Freiburg erhoben und im Rahmen der Nebenkostenvereinbarungen auf die Mieter umgelegt.
Grundsteuer. 1.1 Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 410 v.H.
Grundsteuer. 1.1 Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Rosche, den 6. Dezember 2012 Die vorstehende Haushaltssatzung ist vom Landkreis Uelzen un- ter dem Aktenzeichnen 20-006/18 (2013) am 23. Januar 2013 ge- nehmigt worden. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 des Niedersäch- sischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. geltenden Fassung vom Tage nach der Bekanntmachung an während der Zeit von 7 Arbeitstagen zur öffentlichen Einsicht im Rathaus in Rosche während der Dienststunden aus. Rosche, den 19. Xxxx 2013 Aufgrund § 112 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Ge- meinde Suhlendorf in seiner Sitzung am 13. Dezember 2012 fol- gende Haushaltssatzung beschlossen: titionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächti- gung) wird auf 400.000,00 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen entfallen. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2013 Liquiditäts- kredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Inves- titionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächti- gung) wird auf 400.000,00 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen entfallen. Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2013 Liquidi- tätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in An- spruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt. § 5 1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 0.000.000 € Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das 1.3 der außerordentlichen Erträge auf 0 € Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt: 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 €
Grundsteuer. 1.1 Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 450 v.H. 1.2 Für die Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v.H. 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 0.000.000 €
Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H. Barum, den 8. Xxxx 2017 Die vorstehende Satzung ist durch den Landkreis Uelzen am 14. Xxxx 2017 unter dem Aktenzeichen 20-006/02 (2017) zur Kennt- nis genommen worden. Die Satzung enthält keine genehmi- gungspflichtigen Teile. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalgesetzes (NKomVG) in der z. Zt. geltenden Fassung vom Tage nach der Bekanntmachung an während der Zeit von 7 Arbeitstagen zur öffentlichen Einsicht im Gemeindebüro Barum während der Dienststunden aus. Barum, den 23. Xxxx 2017 Aufgrund der §§ 58 und 112 ff. des Niedersächsischen Kommu- nalverfassungsgesetztes (NKomVG) in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Gerdau in der Sitzung vom 14. Dezember 2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen: Der Haushaltsplan wird für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag