Grundsteuer Musterklauseln

Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 317 v. H.
Grundsteuer. Der von Objektgesellschaften gehaltene Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer. Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer bildet gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) der Steuermessbetrag, der sich aus der Multiplikation der Steuer- messzahl mit dem nach dem BewG ermittelten Einheitswert des Grundbesitzes ergibt. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 ‰ gemäß § 15 Abs. 1 GrStG. Die Grundsteuer berechnet sich aus dem Steuermessbetrag mul- tipliziert mit dem von der jeweiligen Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet, festgelegten Hebesatz. Im Hinblick auf die im Vergleich zu den tatsächlichen Verkehrs- werten sehr niedrigen Einheitswerte, die die Grundlage für die Grundsteuer bilden, wird eine Neuregelung der Grundsteuer in regelmäßigen Abständen politisch diskutiert. Der Bundesrat hat am 04.11.2016 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Grund- steuer sowie zur dafür erforderlichen Grundgesetzänderung be- schlossen, der in den Bundestag einzubringen ist. Danach sollen die Länder die Kompetenz erhalten, die Steuermesszahlen für die Grundsteuer festzusetzen. In einem nächsten Schritt hat die Bun- desregierung den Gesetzesentwurf zusammen mit ihrer Stel- lungnahme an den Bundestag zur Entscheidung weiterzuleiten. Feste Fristen bestehen für die Beratung im Bundestag nicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Gesetzesinitiative im wei- teren Xxxxxxxx des Gesetzgebungsverfahrens entwickelt. Je nach Ausgestaltung der zukünftigen Mietverträge kann die Grundsteuer als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
Grundsteuer. Das bebaute Grundstück der Objektgesellschaft unterliegt der deutschen Grundsteuer. Diese wird von der Stadt Augsburg erhoben und im Rahmen der jeweils gemäß den vertraglichen Regelungen auf die Mieter bzw. den Pächter umgelegt.
Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe 300 v. H. b) für die Grundstücke (B) 400 v. H.
Grundsteuer. Wohnungs-, Haus- und Grundbesitz unterliegen einer jährlichen Grundsteuer. Die Höhe bemisst sich nach einem Prozentsatz vom amtlich festgelegten Einheitswert (Steuermessbetrag) und dem von der Stadt Püttlingen festgesetzten Hebesatz. Der Gewährleistungsanspruch für das Bauwerk beträgt 5 Jahre nach BGB, gerechnet ab dem Datum der Fertigstellung bzw. Abnahme durch den Erwerber und den Verkäufer. Im Übrigen gilt §13 VOB/B. Dieser Gewährleistungsanspruch beinhaltet alle Leistungen, die nachweislich auf eine fehlerhafte Ausführung von dem Verkäufer oder deren Subunternehmer zurückzuführen sind. Ausgenommen von dieser Leistung sind Wartungsarbeiten, Abnutzungserscheinungen etc., sowie eine fehlerhafte Bedienung oder Bewirtschaftung durch den Erwerber. Im Falle eines Mangels oder Defektes ist der Verkäufer als Generalunternehmer der Ansprechpartner für alle Gewerke. Zweck des Wärmeschutzes nach DIN 4108 ist es, daß durch Mindestanforderungen an den Wärmeschutz der Bauteile im Winter ein hygienisches Raumklima sowie ein dauerhafter Schutz der Baukonstruktion vor klimabedingter Feuchteinwirkung gesichert werden soll. Die Einhaltung der nach DIN 4108 vorausgesetzten ordnungsgemäßen Beheizung und Lüftung der Räume wird ausdrücklich vereinbart. Wird die relative Raumluftfeuchte durch falsches Lüften und Beheizen überschritten, kommt es zwangsläufig zur Tauwasserbildung, die in den meisten Fällen Schimmelpilz zur Folge hat. Die Qualität der Fenster mit umlaufenden Dichtungen setzt voraus, daß andererseits durch Stoßlüftung (großflächiges Öffnen der Fenster) für einen entsprechenden Mindestluftwechsel gesorgt wird. Dem Käufer kann auf Wunsch eine Information übergeben werden, wie das richtige Bewohnen (Heizen und Lüften) in seiner neuen Wohnung zu erfolgen hat, unter Berücksichtigung des neuesten technischen Standards.
Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 340 v.H. b) für die Grundstücke (B) 389 v.H. 2. Gewerbesteuer 360 v.H. Die Festsetzung der Steuersätze für die Gemeindesteuern der Ortschaften der ehemaligen Gemeinde Saaleplatte bleibt für das Haushaltsjahr 2020 gemäß § 21 Absatz 3 des Thüringer Ge- setzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemein- den im Jahr 2019 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften im Jahr 2020 unverändert.
Grundsteuer. Das bebaute Grundstück der Investmentgesellschaft unterliegt der deutschen Grundsteuer. Diese wird von der Stadt Freiburg erhoben und im Rahmen der Nebenkostenvereinbarungen auf die Mieter umgelegt.
Grundsteuer. Straßenreinigungsgebühren, Kosten für Bürgersteigreinigung
Grundsteuer. 1.1 Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 410 v.H. 1.2 Für die Grundstücke (Grundsteuer B) 410 v.H.
Grundsteuer. Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe