Grundsätzliche Ausschlüsse Musterklauseln

Grundsätzliche Ausschlüsse vertraglich übernommene Haftungen, soweit diese über gesetzliche hinausgehen (z.B. die Haftung als Reiseveranstalter nach dem Reisevertragsrecht § 651 a BGB), • Schadenersatzansprüche von den mitversicherten Mitarbeitern gegen den Dienstherrn/Veranstalter, den Arbeitgeber oder gegen den versicherten Verein, Verband bzw. Organisation, • Schadenersatzansprüche von mitversicherten Veranstaltern untereinander, • Schäden durch Vorsatz oder durch mutwillige Beschädigung, • Schäden durch Diebstahl oder Abhandenkommen von Xxxxxx, • Schäden durch den Gebrauch von Luft-, Kraft- oder Wasserfahrzeugen (ausgenommen Ruderboote und Kanus); Achtung: Hierunter fällt nicht nur das Fahren bzw. Führen und Halten sondern auch z.B. das Ein- und Aussteigen. • Schäden an Geräten und Anlagen durch Kurzschluss oder Überspannung, Diebstahl, Vandalismus oder höhere Gewalt (geht über separate Veranstaltungsversicherungen wie z.B. Elektronik, Fotoapparate/Videoanlagen, Musikinstrumente, Zelte, etc.). • Schäden infolge Teilnahme an oder Vorbereitung zu Rennen jeder Art, auch Rad-, Ski- oder Seifenkisten- Rennen, an Box- oder Ringkämpfen, an erlebnispädagogischen Maßnahmen, Bogenschießen, Luftgewehr- oder Kleinkaliberschießen, • Risiken wie Ballon fahren, Segelfliegen, Sportwettkämpfe von Extremsportarten, besonders risikoreiche Aktivitäten, • Besitz oder Betrieb von festen Einrichtungen wie Kultur-, Kommunikations- oder Jugendzentren, Theatern, Zeltplätzen, Skateboard-Bahnen, Halfpipes, Kletterwänden oder -parcours, • Einsatz und Aufstellen von mobilen Eventsportgeräten (Hüpfburg, Trampolin etc.), • Boots-Haftpflicht und Tierhalter- Haftpflicht für das Veranstalterrisiko, • Boots-Kasko für Segel- und/ oder Motorboote (geht über separate Jahresversicherungen), • Abbrennen von Feuerwerk, bengalischer Beleuchtung, Johannis- oder Osterfeuer u. ä. Europa* - bezogen aber auf den Ort und die Dauer der angemeldeten und versicherten Veranstaltung bzw. Maßnahme. Weltweit – nur auf Anfrage. *Innerhalb und zwischen den Staaten Europas (geographische Grenzen), jedoch nicht der Staaten der GUS, sowie den asiatischen Teil der Türkei.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.