Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall Musterklauseln

Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall. 3.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 4), 2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 5), 3. Vandalismus nach einem Einbruch (siehe Ziffer 6), 4. Leitungswasser (siehe Ziffer 7), 5. Xxxxx, Xxxxx (siehe Ziffer 8) zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall). 3.1.1 Entschädigt werden auch Schäden durch Verderb, Zerstörung oder Beschädigung am Tiefkühlgut innerhalb von Tiefkühltruhen und -schränken infolge einer unvorhersehbaren Unterbrechung der Energieversorgung von mindestens 2 Stunden, die der Versicherungsnehmer nicht selbst verschuldet hat und die ihre Ursache außerhalb seines Einwirkungsbereiches hat. Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag. 3.2 Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, dass der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Wir verzichten bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung bleiben von diesem Verzicht unberührt. 3.3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, 3.3.1 die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich herbeiführen. Bei Schäden durch Xxxx steht die beraubte Person Ihnen gleich. Führen Sie den Schaden vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 3.3.2 die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand entstehen; 3.3.3 die durch Innere Unruhe entstehen. Innere Unruhen liegen dann vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verüben; 3.3.4 die durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen; 3.3.5 durch Erdbeben oder Schwamm entstehen.
Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall. 4.1 Wir entschädigen versicherte Saxxxx, die durch 4.1.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 5); 4.1.2 Leitungswasser (siehe Ziffer 6); 4.1.3 Stxxx, Xxxxx (siehe Ziffer 8); zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall). 4.2 Jede Gefahrengruppe nach den Ziffern 4.1.1 bis 4.1.3 können Sie auch einzeln versichern. Zu der Gefahrengruppe nach Ziffer 4.1.2 gehören auch Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung, der Warmwasser- oder Dampfheizung und Frostschäden an sonstigen Leitungswasser führenden Einrichtungen (siehe Ziffer 7). 4.3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, 4.3.1 die Sie oder Ihr Repräsentant vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Bei Schäden bis zu einer Schadenhöhe von maximal 10.000 EUR wird auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet und eine Entschädigung in voller Höhe, maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag, geleistet. Die Ziffern 11.2, 17.5 und 18.2 bleiben hiervon unberührt. 4.3.2 die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand entstehen; 4.3.3 die durch Innere Unruhe entstehen. Innere Unruhen liegen dann vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen verüben; 4.3.4 die durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen; 4.3.5 durch Erdbeben oder Schwamm entstehen.
Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall. Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefah-ren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: (1) Brand, Sengschäden, Nutzwärmeschäden, Explosion, Implosion, Verpuffung – gemäß A1-2.1; (2) Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Stromschwankungen, Stromausfall – gemäß A1-2.2; (3) Anprall eines Kraft- oder Schienenfahrzeugs, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, Über- schalldruckwellen – gemäß A1-2.3; (4) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat – gemäß A1-2.4; (5) Einfacher Diebstahl – gemäß A1-2.5; (6) Leitungswasser, Rohrbrüche und frostbedingte Brüche an Installationen – gemäß A1-2.6; (7) Xxxxx, Xxxxx – gemäß A1-2.7.
Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall. In Ergänzung zu A1-1.1 und abweichend von A1-1.3 (4) entschädigt der Versicherer auch für versicherte Sachen, die durch fol- gende Elementargefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: (1) Überschwemmung, Rückstau; (2) Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch; (3) Schneedruck, Lawinen; (4) Vulkanausbruch.
Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall. 3.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 4), 2. Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat (siehe Ziffer 5), 3. Vandalismus nach einem Einbruch (siehe Ziffer 6),
Versicherte Gefahren und Schäden; Versicherungsfall 

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  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.