Abhandenkommen von Xxxxxx. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom- men von Sachen (einschl. Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wert- papiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Abhandenkommen von Xxxxxx. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt)
Abhandenkommen von Xxxxxx. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Verein- barung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Variante für getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen:
Abhandenkommen von Xxxxxx. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von • Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, • Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), • Scheckheften, • Urkunden, • Schmuck und • anderen Wertsachen.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Versichert ist in Ergänzung zu Ziffer 1.1.2 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Auf diese Schäden fin- den die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein- schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen, Besucher und Patienten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden An- wendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von – Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, – Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), – Scheckheften, – Urkunden, – Schmuck und – anderen Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Ergänzend zu A1-6.4 und A1-6.30 gilt: Ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Abhanden- kommen von zur Aufbewahrung übergebenen oder ein- gebrachten Sachen von Gästen. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-3.6.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Ergänzend zu A1-6.4 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Abhandenkommen von
Abhandenkommen von Xxxxxx. Ergänzend zu A1-6.4 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern (einschließlich Zubehör, In- halt und Ladung) der Kunden und von Teilen solcher Fahr- zeuge. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-11.4 bis A4-11.5.