Abhandenkommen von Xxxxxx. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkom- men von Sachen (einschl. Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden. Ausgenommen hiervon sind Geld, Wert- papiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein- schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen, Besucher und Patienten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden An- wendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von – Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, – Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), – Scheckheften, – Urkunden, – Schmuck und – anderen Wertsachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abhandenkommen von Xxxxxx. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt)
2.1 Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschl. Kraft- fahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsange- hörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
2.2 Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden bzw. für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) je Versicherungsfall auf die für die- se Schäden im Versicherungsschein bzw. in der Pauschal- deklaration genannte Versicherungssumme begrenzt.
2.3 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versi- cherungsjahres beträgt das Dreifache dieser Versicherungs- summe, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.4 Ausgenommen hiervon sind Geld sowie bargeldlose Zah- lungsmittel, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Urkunden, Schmuck und andere Wertsachen sowie Schlüs- sel und Codekarten.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Versichert ist in Ergänzung zu Ziffer 1.1.2 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen. Auf diese Schäden fin- den die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Ergänzend zu A1-6.4 und A1-6.30 gilt: Ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Abhanden- kommen von zur Aufbewahrung übergebenen oder ein- gebrachten Sachen von Gästen. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-3.6.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Ergänzend zu A1-6.4 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Abhandenkommen von
a) Kraftfahrzeugen,
b) Kraftfahrzeug-Anhängern und
c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Kunden. Dasselbe gilt für die Teile und den Inhalt von Kunden-Fahrzeugen sowie für Arbeits- und Anbaugeräte und nicht selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Kunden. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-10.6.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Ergänzend zu A1-6.4 gilt: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern (einschließlich Zubehör, In- halt und Ladung) der Kunden und von Teilen solcher Fahr- zeuge. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-11.4 bis A4-11.5.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkom- men von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsan- gehörigen und Besucher und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
c) Scheckheften,
d) Urkunden,
e) Schmuck und
f) anderen Wertsachen. Ausgeschlossen sind zudem Schäden durch Abhandenkommen von zur Aufbewahrung über- gebenen oder eingebrachten Sachen von Gästen. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.
Abhandenkommen von Xxxxxx. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Belegschaftshabe. Eingeschlossen ist - in Ergänzung von § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge und Fahrräder mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besuchern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versiche- rungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Einbruchdiebstahl-, Kaskoversicherung usw., gehen diese Versicherungen vor. Ausgeschlossen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Schmucksachen, Kostbarkeiten und andere Wertsachen. Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschä- den beträgt je Schadenereignis 00.000 €, begrenzt auf 00.000 € für alle Schäden eines Versicherungsjahres.