Grundsätzliche Verpflichtungen Musterklauseln

Grundsätzliche Verpflichtungen. (1) An der EEX werden verschiedene Futures-Kontrakte auf Emissionsrechte mit physischer Erfüllung gehandelt, deren Erfüllung, unabhängig von der Kontraktlaufzeit, nach den in diesen Clearing-Bedingungen getroffenen Regelungen erfolgt. (2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen. (3) Alle Zahlungen in EUR Euro haben zwischen den Clearing-Mitgliedern und Eurex Clearing AG über deren Konten bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank an dem Geschäftstag zu erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungstag folgt, sofern die Kontraktspezifikationen der EEX für die jeweiligen EEX-Produkte nichts anders bestimmen. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am jeweiligen Geschäftstag durch entsprechende Guthaben auf ihrem dem RTGS-Konto bei einer Filiale der Deutschen Bundesbank sicherzustellen.
Grundsätzliche Verpflichtungen. (1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Zahlungen bzw. Lieferungen und Zahlungen bei der Erfüllung von Futures-Kontrakten. (2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen bzw. Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen.
Grundsätzliche Verpflichtungen. Die Parteien verpflichten sich, mit gemeinsamen Kräften und Mitteln die Ziele dieses Vertrags, der jeweiligen Aktionäre und der Gesellschaft bestmöglich zu erfüllen. Jede Partei verpflichtet sich hiermit gegenüber den anderen Parteien (i) ihre Befugnisse und Stimmrechte als Aktionär der Gesellschaft im Rahmen des Zulässigen auszuüben und
Grundsätzliche Verpflichtungen. An der EEX werden Termingeschäfte insbesondere in Form von Futures-Kontrakten gehandelt, die sich unter anderem auf Emissionsrechte oder Strom beziehen.verschiedene Futures-Kontrakte auf Emissionsrechte mit physischer Erfüllung gehandelt, deren Die Erfüllung solcher Futures-Kontrakte erfolgt, unabhängig von der Kontraktlaufzeit, nach den in diesen Clearing-Bedingungen getroffenen Regelungen erfolgt.
Grundsätzliche Verpflichtungen. (1) An der EEX werden Termingeschäfte insbesondere in Form von Optionskontrakten gehandelt, die sich unter anderem auf Emissionsrechte oder Strom beziehen.verschiedene Optionskontrakte auf Emissionsrechte gehandelt. Die Erfüllung solcher Optionskontrakte erfolgt, unabhängig von der Kontraktlaufzeit, nach den in diesen Clearing-Bedingungen getroffenen Regelungen. (2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu zahlen, bzw. zu liefern oder zu zahlen. (3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.
Grundsätzliche Verpflichtungen. (1) An der EEX werden Termingeschäfte insbesondere in Form von Futures-Kontrakten gehandelt, die sich unter anderem auf Emissionsrechte, Strom, oder Gas oder Kohle beziehen. Die Erfüllung solcher Futures-Kontrakte erfolgt, unabhängig von der Kontraktlaufzeit, nach den in diesen Clearing-Bedingungen getroffenen Regelungen. (2) Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen. […] (3) Alle Zahlungen in Euro oder US Dollar haben an dem Geschäftstag zu erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungstag folgt, sofern die Kontraktspezifikationen der EEX für die jeweiligen EEX-Produkte nichts anderes bestimmen. Alle Clearing-Mitglieder haben ihre Zahlungsfähigkeit am jeweiligen Geschäftstag durch entsprechende Guthaben auf dem RTGS-Konto und, bei Teilnahme am Clearing von Futures Kontrakten auf Kohle gemäß Ziffer 2.10, auf den für Geldzahlungen in US Dollar eingerichteten Konten sicherzustellen.

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  • Zusätzliche Leistungen Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistun- gen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den Stundensät- zen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.