Günstigere Bestimmungen. Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen keine neuen Beschränkungen für Staatsangehörige der anderen Vertrags- partei einzuführen.
Günstigere Bestimmungen. Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günsti- gere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
Günstigere Bestimmungen. Dieser Anhang steht günstigeren innerstaatlichen Bestimmungen, die den Staatsan- gehörigen der Mitgliedstaaten bzw. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entgegen.
Günstigere Bestimmungen. Selbständige der Europäischen Gemeinschaft die Zahl der neuen Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr oder mehr nicht auf weniger als 15 000 pro Jahr bzw. die Zahl der Aufenthaltserlaubnisse mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als vier Monaten und weniger als Dieses Abkommen steht günstigeren innerstaatlichen Bestim- einem Jahr nicht auf weniger als 115 500 pro Jahr begrenzt mungen, die den Staatsangehörigen der Vertragsparteien bzw. werden. ihren Familienangehörigen eingeräumt werden, nicht entge-
Günstigere Bestimmungen. Enthalten Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei und die Rechts- oder Verwaltungspraxis dazu, spezifische Verpflichtungen, die in Bezug auf eine Investition eingegangen wurden oder zwischen beiden Vertragsparteien anwendbare völkerrechtliche Verpflichtungen Regeln, ob allgemeine oder spezifische, die Inves- titionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zuerkennen als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.