Härtefälle Musterklauseln

Härtefälle. Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss lie- genden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durch- geführt wird. Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elekt- ronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abgerechnet. Bei zahntechnischen Leistungen für Xxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für NEM-Legierungen. Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die rechnungsbegründenden Un- terlagen (Heil- und Kostenplan-Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des gewerbli- chen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) grundsätz- lich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung ist zu beachten.
Härtefälle. 32. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen auf Antrag der Unterrichts- und Prüfungskommission gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.
Härtefälle. 25. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren.
Härtefälle. 1 Bei Härtefällen kann der Kassier kontaktiert werden. 2 Er entscheidet über das weitere Vorgehen sucht eine korrekte Lösung. 3 Über das Anliegen wird alternativ an der nächsten Vorstandssitzung befunden.
Härtefälle. 1 In Härtefällen kann die Paritätische Steuerungsgruppe zusätzliche finanzielle Beiträge sprechen oder al- ternative wirksame Massnahmen ergreifen. 2 Die/Der Mitarbeitende erklärt schriftlich den Sachverhalt in Form eines Gesuchs an die Paritätische Steue- rungsgruppe. 3 Das Gesuch kann von der Paritätischen Steuerungsgruppe vor dem Entscheid an eine von ihr bestimmte Fachstelle zur Beurteilung unterbreitet werden. 4 Die/Der Mitarbeitende ist verpflichtet gegenüber der Fachstelle Auskunft zu geben. Die Fachstelle gibt der Paritätischen Steuerungsgruppe eine Empfehlung ab.
Härtefälle. 1 In Härtefällen kann die Vorsorgekommission bei einem Invaliditätsgrad zwischen 20 % und 40 % maximal eine Viertelrente zusprechen. Sie legt die Höhe der Rente auf Antrag der Verwaltung fest. Sie kann jederzeit eine ärztliche Untersuchung an- ordnen und gegebenenfalls den Invaliditätsgrad neu bestimmen. 2 Weigert sich ein Mitglied, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wer- den die Leistungen eingestellt.
Härtefälle. 19. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewäh- ren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen
Härtefälle. Auf Antrag kann der Betriebsbeirat, mit Rücksicht auf besondere familiäre Umstände bzw. Verhältnisse der Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen, auf eine Erhebung der Betreuungsgebühren und Sonderentgelte sowie Verpflegungsentgelte verzichten oder diese herabsetzen.
Härtefälle. Bei Härtefällen übernimmt die Krankenkasse den über dem Festzuschuss lie- genden tatsächlichen Rechnungsbetrag nur, wenn eine Regelversorgung durch- geführt wird. Der tatsächliche Rechnungsbetrag wird grundsätzlich im Wege elekt- ronischer Datenübermittlung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern über die KZV abgerechnet. Bei zahntechnischen Leistungen für Xxxxxxxxxx übernimmt die Krankenkasse nur die Kosten für NEM-Legierungen. Die Mehrkosten für Edelmetalllegierungen trägt der Härtefall-Versicherte selbst. In Härtefällen, in denen die tatsächlich entstandenen Kosten mit den Heil- und Kostenplänen über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden, sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen die rechnungsbegründenden Un- terlagen (Heil- und Kostenplan-Teil 1 und eine Kopie der Rechnung des gewerbli- chen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) grundsätz- lich im Wege der elektronischen Datenübertragung zu übermitteln § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung ist zu beachten. c) Bei nicht bewilligungsbedürftigen Wiederherstellungen und Erweiterungen nach den Befunden 6.0, 6.1 - 6.10 und 7.3, 7.4 und 7.7 sind den Abrechnungen mit den Krankenkassen ebenfalls die rechnungsbegründenden Unterlagen (Heil- und Kos- tenplan und eine Kopie der Rechnung des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über zahntechnische Leistungen) grundsätzlich im Wege der elektroni- schen Datenübertragung zu übermitteln. § 4 Abs. 2 der Vereinbarung zur Einfüh- rung der papierlosen Abrechnung ist zu beachten. d) Ausschließlich andersartige Leistungen Genehmigte Festzuschüsse für eine ausschließlich andersartige Versorgung wer- den von der Krankenkasse direkt mit dem Versicherten nach Vorlage der Rech- nung abgerechnet. e) Mischfälle Genehmigte Festzuschüsse für Mischfälle (Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen) sind über die KZV abzu- rechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Ver- sorgung anfallen. Die Gesamtvertragspartner können eine andere prozentuale Grenzziehung vereinbaren.
Härtefälle. Die Immobilienbewirtschaftung zieht in Härtefällen bei bestehenden Bewohnenden den Fachbe- reich Soziales hinzu.