Common use of Haftpflichtdeckung Clause in Contracts

Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes: Die Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Sch diger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tier- halter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatum- stände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Ostangler Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstre- ckungsbescheid oder ein gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versiche- rung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Versicherung das Vollstreckungspro- tokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. Die Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversi- cherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversiche- rung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

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Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber ge- genüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes: Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Sch diger Schädi- ger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten Schadenersatzansprüche richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung Hun- dehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tier- halter Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, denen ein vorsätzli- ches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren UnruhenUn- ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) Personenscha- den), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrechtli- chen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 € bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hundehalterhaftpflichtversicherung, höchstens jedoch bis zur Höhe von 00.000.000 € für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Schwarzwälder Versicherung eine seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtetver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatum- ständeTatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordernVersicherungsnehmer auf- fordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke Schriftstü- cke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe Maß- gabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstre- ckungsbescheid Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- selUnterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder o- der nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versiche- rung Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungspro- tokoll Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung Zwangsvoll- streckung ergibt. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis Nach- weis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversi- cherungsträger Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherteversi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversiche- rung Schadenversicherung (zum Beispiel HausratversicherungHausratver- sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst zu- nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten ge- samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten versicher- ten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

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Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber ge- genüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes: Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte ver- sicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Sch diger Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten Schadenersatz- ansprüche richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang Deckungsum- fang der Privathaftpflichtversicherung Hundehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus Versicherungs- schutz besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen die aus der Eigenschaft des Schädi- gers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, de- nen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tier- halter oder -hüter entstanden sindliegt. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) Personen- schaden), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privat- rechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 € bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hundehalterhaftpflichtversicherung, höchstens jedoch bis zur Höhe von 00.000.000 € für Personen- und Sachschä- den. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Schwarzwälder Versicherung eine seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtetver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatum- ständeTatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmenneh- men, mitzuteilen. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten ge- nannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens Haftpflichtscha- dens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstre- ckungsbescheid Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis Schuldanerkennt- nis mit Unterwerfungsklau- selUnterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos aussichts- los erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versiche- rung abgegeben Versicherung abge- geben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungspro- tokoll Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung Zwangs- vollstreckung ergibt. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversi- cherungsträger beziehungsweise Sozialversicherungsträger beziehungs- weise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherteversi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversiche- rung Schadenversicherung (zum Beispiel HausratversicherungHausrat- versicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten versi- cherten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem VersicherungsvertragVersicherungsver- trag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

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Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber ge- genüber Dritten gilt folgendes: Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte ver- sicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Sch diger Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang De- ckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus hin- aus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches vor- sätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für SchadenersatzansprücheSchaden- ersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tier- halter Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus SchädenSchä- den, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (PersonenschadenPersonen- schaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz Scha- denersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten DeckungssummenDe- ckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Schwarzwälder Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtetver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatum- ständeTatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmenneh- men, mitzuteilen. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten ge- nannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz Versicherungs- schutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens Haftpflichtscha- dens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstre- ckungsbescheid Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis Schuldanerkennt- nis mit Unterwerfungsklau- selUnterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos aussichts- los erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versiche- rung abgegeben Versicherung abge- geben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungspro- tokoll Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung Zwangs- vollstreckung ergibt. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversi- cherungsträger beziehungsweise Sozialversicherungsträger beziehungs- weise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherteversi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversiche- rung Schadenversicherung (zum Beispiel HausratversicherungHausrat- versicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten versi- cherten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem VersicherungsvertragVersicherungsver- trag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

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Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber ge- genüber Dritten gilt folgendes: Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Sch diger Schädi- ger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tier- halter Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren UnruhenUn- ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Ebenfalls nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern; – Immobilien; – Tieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist; – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes; Dienstes oder Amts des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (PersonenschadenPersonenscha- den) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten DeckungssummenDeckungs- summen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Schwarzwälder Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtetver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatum- ständeTatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordernVersicherungsnehmer auf- fordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke Schriftstü- cke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten Oblie- genheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe Maß- gabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstre- ckungsbescheid Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- selUnterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweistnach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder o- der nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versiche- rung Versicherung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungspro- tokoll Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung Zwangsvoll- streckung ergibt. Die Ostangler Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis Nach- weis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversi- cherungsträger Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherteversi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversiche- rung Schadenversicherung (zum Beispiel HausratversicherungHausratver- sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst zu- nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten ge- samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten versicher- ten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

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Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes: Die Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Sch diger Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten Schadenersatz- ansprüche richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung Hundehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tier- halter Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) ), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Deckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 € bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hundehal- terhaftpflichtversicherung, höchstens jedoch bis zur Höhe von 00.000.000 € für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Ostangler Versicherung eine seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatum- stände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Ostangler Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstre- ckungsbescheid Voll- streckungsbescheid oder ein gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau- selUnterwer- fungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versiche- rung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Ostangler Versicherung das Vollstreckungspro- tokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt. Die Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversi- cherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversiche- rung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die Ostangler Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Ostangler Versicherung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.

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