Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber Dritten gilt folgendes: Die Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine ver- sicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem De- ckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hin- aus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vor- sätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schaden- ersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schä- den, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personen- schaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Scha- denersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten De- ckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Schwarzwälder Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist ver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug neh- men, mitzuteilen. Die Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB ge- nannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- schutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtscha- dens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkennt- nis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichts- los erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abge- geben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangs- vollstreckung ergibt. Die Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungs- weise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausrat- versicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versi- cherten Person/en nicht ab, leistet die Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsver- trag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber Dritten gilt folgendes: Die Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine ver- sicherte versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger Schädi- ger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem De- ckungsumfang Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hin- aus hinaus besteht Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vor- sätzliches vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schaden- ersatzansprücheSchadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schä- denSchäden, die in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren UnruhenUn- ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Ebenfalls nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern; – Immobilien; – Tieren, deren Haltung nicht über diesen Versicherungsvertrag versichert ist; – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes; Dienstes oder Amts des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personen- schadenPersonenscha- den) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Scha- denersatz Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten De- ckungssummenDeckungs- summen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Schwarzwälder Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist ver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug neh- mennehmen, mitzuteilen. Die Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordernVersicherungsnehmer auf- fordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke Schriftstü- cke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB ge- nannten Obliegenheiten genannten Oblie- genheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nach Maßgabe Maß- gabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtscha- dens Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkennt- nis Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder o- der nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichts- los aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abge- geben abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangs- vollstreckung Zwangsvoll- streckung ergibt. Die Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis Nach- weis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungs- weise beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausrat- versicherungHausratver- sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst zu- nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten ge- samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versi- cherten versicher- ten Person/en nicht ab, leistet die Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsver- tragVersicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber gegenüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes: Die Schwarzwälder Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine ver- sicherte versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten Schadenersatz- ansprüche richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem De- ckungsumfang Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung Hundehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hin- aus Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vor- sätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schaden- ersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schä- denSchäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personen- schaden) Personenschaden), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Scha- denersatz Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten De- ckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €€ bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hundehal- terhaftpflichtversicherung, höchstens jedoch bis zur Höhe von 00.000.000 € für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Schwarzwälder Ostangler Versicherung eine seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist ver- pflichtetverpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle TatumständeTatum- stände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug neh- mennehmen, mitzuteilen. Die Schwarzwälder Ostangler Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB ge- nannten genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Schwarzwälder Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor ei- nem einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtscha- dens Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid Voll- streckungsbescheid oder ein ge- richtlicher gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkennt- nis Schuldanerkenntnis mit UnterwerfungsklauselUnterwer- fungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichts- los aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abge- geben Versiche- rung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Schwarzwälder Ostangler Versicherung das Vollstreckungsprotokoll Vollstreckungspro- tokoll eines Gerichtsvollzie- hers Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangs- vollstreckung Zwangsvollstreckung ergibt. Die Schwarzwälder Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungs- weise Sozialversi- cherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherteversicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung Schadenversiche- rung (zum Beispiel Hausrat- versicherungHausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versi- cherten versicherten Person/en nicht ab, leistet die Schwarzwälder Ostangler Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsver- tragVersicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Schwarzwälder Versiche- rung Ostangler Versicherung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes: Die Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine ver- sicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten Schadenersatz- ansprüche richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem De- ckungsumfang Deckungsum- fang der Privathaftpflichtversicherung Hundehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hin- aus Versicherungs- schutz besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vor- sätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schaden- ersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers Schädi- gers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, de- nen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schä- denSchäden, die in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personen- schaden) ), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer den Dritten auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privat- rechtlichen Inhalts auf Scha- denersatz Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten De- ckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €€ bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hundehalterhaftpflichtversicherung, höchstens jedoch bis zur Höhe von 00.000.000 € für Personen- und Sachschä- den. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Schwarzwälder Versicherung eine seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist ver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug neh- men, mitzuteilen. Die Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB ge- nannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- schutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtscha- dens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkennt- nis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichts- los erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abge- geben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangs- vollstreckung ergibt. Die Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungs- weise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausrat- versicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versi- cherten Person/en nicht ab, leistet die Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsver- trag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber gegenüber Dritten gilt folgendes: Die Schwarzwälder Ostangler Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine ver- sicherte versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger Sch diger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem De- ckungsumfang Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hin- aus hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vor- sätzliches vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schaden- ersatzansprücheSchadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter Tier- halter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schä- denSchäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personen- schadenPersonenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Scha- denersatz Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten De- ckungssummenDeckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Schwarzwälder Ostangler Versicherung eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist ver- pflichtetverpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle TatumständeTatum- stände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug neh- mennehmen, mitzuteilen. Die Schwarzwälder Ostangler Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB ge- nannten genannten Obliegenheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nach Maßgabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Schwarzwälder Ostangler Versicherung tritt ein, wenn der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor ei- nem einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtscha- dens Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid Vollstre- ckungsbescheid oder ein ge- richtlicher gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkennt- nis Schuldanerkenntnis mit UnterwerfungsklauselUnterwerfungsklau- sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weistnachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichts- los aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abge- geben Versiche- rung abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Schwarzwälder Ostangler Versicherung das Vollstreckungsprotokoll Vollstreckungspro- tokoll eines Gerichtsvollzie- hers Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangs- vollstreckung Zwangsvollstreckung ergibt. Die Schwarzwälder Ostangler Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungs- weise Sozialversi- cherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherteversicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung Schadenversiche- rung (zum Beispiel Hausrat- versicherungHausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versi- cherten versicherten Person/en nicht ab, leistet die Schwarzwälder Ostangler Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsver- tragVersicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Schwarzwälder Versiche- rung Ostangler Versicherung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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Haftpflichtdeckung. Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen ge- genüber Dritten als Hundehalter gilt folgendes: Die Schwarzwälder Versicherung gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine ver- sicherte versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger Schädi- ger nicht durchgesetzt werden können. Der Inhalt und Umfang der Scha- denersatzansprüche richten Schadenersatzansprüche richtet sich in entsprechender Anwendung nach dem De- ckungsumfang Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung Hun- dehalterhaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hin- aus Versicherungsschutz besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vor- sätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schaden- ersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind, sowie für Ansprüche, denen ein vorsätzli- ches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt. Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schä- denSchäden, die in ursächlichem Zusammenhang Zu- sammenhang mit nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren UnruhenUn- ruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personen- schaden) Personenscha- den), die Verletzung von Hunden oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer den Dritten auf- grund aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privatrechtli- chen Inhalts auf Scha- denersatz Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom Versicherungsnehmer bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde. Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten De- ckungssummen, ab einer Schadenersatzforderung von 0,00 €€ bis zur vereinbarten Versicherungssumme der Hundehalterhaftpflichtversicherung, höchstens jedoch bis zur Höhe von 00.000.000 € für Personen- und Sachschäden. Der Versicherungsnehmer erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Schwarzwälder Versicherung eine seine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist ver- pflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug neh- mennehmen, mitzuteilen. Die Schwarzwälder Versicherung kann den Versicherungsneh- mer auffordernVersicherungsnehmer auf- fordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke Schriftstü- cke einzusenden. Bei Verstoß gegen die in Ziffer 23 bis 25 AHB ge- nannten Obliegenheiten genannten Oblie- genheiten kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nach Maßgabe Maß- gabe der Ziffer 26 AHB verlieren. Die Leistungspflicht der Schwarzwälder Versicherung tritt ein, wenn der Versiche- rungsnehmer und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor ei- nem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens oder der Schweiz ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtscha- dens Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind. Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein ge- richtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkennt- nis Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder Forderungspfändung) nicht oder o- der nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichts- los aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abge- geben abgegeben hat oder in der örtlichen Schuldnerkartei des Amtsgerichts geführt wird. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der Versicherungsnehmer der Schwarzwälder Versicherung das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollzie- hers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangs- vollstreckung Zwangsvoll- streckung ergibt. Die Schwarzwälder Versicherung ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis Nach- weis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist. Nicht versichert sind Ansprüche des Versicherungsnehmers beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungs- weise beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist. Leistungen aus einer für den Versicherungsnehmer beziehungsweise die versi- cherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausrat- versicherungHausratver- sicherung) oder für den Dritten bestehenden Privathaftpflichtversicherung sind zunächst zu- nächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten ge- samten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versi- cherten versicher- ten Person/en nicht ab, leistet die Schwarzwälder Versicherung nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsver- tragVersicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Schwarzwälder Versiche- rung abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben. Der Dritte kann aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten.
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