Hundehalterhaftpflichtversicherung Musterklauseln

Hundehalterhaftpflichtversicherung. 1.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Hunden die gesetzliche Haftpflicht 1.1.1 aller Personen, die Mithalter des Hundes sind; Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche der Halter untereinander. 1.1.2 aus Schäden durch Welpen der versicherten Hündin bis zu sechs Monate nach deren Geburt, sofern sie sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden; 1.1.3 des Tierhüters, sofern er nicht gewerblich tätig ist; 1.1.4 aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken; 1.1.5 aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt; 1.1.6 aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen sowie dem Training dazu; Eingeschlossen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer; 1.1.7 aus Schäden wegen des Führens ohne Leine; 1.1.8 aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hun- detransportanhängern; 1.1.9 Schäden durch Ausscheidungen.
Hundehalterhaftpflichtversicherung. 1.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Hunden die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die Mithalter des Hundes sind; Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche der Halter untereinander. aus Schäden durch Welpen der versicherten Hündin bis zu 12 Monate nach deren Geburt, sofern sie sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden; des Tierhüters, sofern er nicht gewerblich tätig ist; Ebenfalls mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Hüters gegen den Versicherungsnehmer und gegen die Mithalter des Hundes. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die Mit­ halter aus solchen Schäden, die durch ein bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Verfügungen und Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers, welche der Haltung und Züchtung von Hunden dienen, verursacht wurden. aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken; aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt; aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen, Turnieren und Rennen sowie dem Training dazu; Eingeschlossen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprü­ che der anderen Teilnehmer; aus Schäden wegen des Führens ohne Leine; aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hun­ detransportanhängern; aus dem Gebrauch von eigenen und fremden Hundeschlitten zu privaten Zwecken; Schäden durch Ausscheidungen; aus Flurschäden.
Hundehalterhaftpflichtversicherung. 1.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Hunden die gesetzliche Haftpflicht 1.1.1 aller Personen, die Mithalter des Hundes sind; Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche der Halter untereinander. 1.1.2 aus Schäden durch Welpen der versicherten Hündin bis zu sechs Monate nach deren Geburt, sofern sie sich im Besitz des Versiche- rungsnehmers befinden;
Hundehalterhaftpflichtversicherung. 1.1 Mitversichert ist bei der Haltung von Hunden die gesetzliche Haftpflicht 1.1.1 aller Personen, die Mithalter des Hundes sind; Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche der Halter untereinander. 1.1.2 aus Schäden durch Welpen der versicherten Hündin bis zu 12 Monate nach deren Geburt, sofern sie sich im Besitz des Versicherungsnehmers befinden; 1.1.3 des Tierhüters, sofern er nicht gewerblich tätig ist; Ebenfalls mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Hüters gegen den Versicherungsnehmer und gegen die Mithalter des Hundes. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die Mit- halter aus solchen Schäden, die durch ein bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Verfügungen und Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers, welche der Haltung und Züchtung von Hunden dienen, verursacht wurden. 1.1.4 aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde zu therapeutischen Zwecken; 1.1.5 aus Schäden durch gewollten und ungewollten Deckakt; 1.1.6 aus Schäden infolge der Teilnahme an Schauvorführungen, Turnieren und Rennen sowie dem Training dazu; Eingeschlossen sind die gesetzlichen Haftpflichtansprü- che der anderen Teilnehmer; 1.1.7 aus Schäden wegen des Führens ohne Leine; 1.1.8 aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hun- detransportanhängern; 1.1.9 aus dem Gebrauch von eigenen und fremden Hundeschlitten zu privaten Zwecken; 1.1.10 Schäden durch Ausscheidungen; 1.1.11 aus Flurschäden.
Hundehalterhaftpflichtversicherung. (1) Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Rahmen der Allgemeine Bedin­ gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter des im Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter, Name und besondere Kennzeichen als Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist. Für die Versicherung von Hunden gilt: a) Soweit landes­ oder bundesrechtliche Vorschriften besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Ver­ einbarung und mit besonderen Auflagen gewährt werden. Die vorsätzliche Nichteinhaltung der gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles. b) Abweichend von Ziff. 7.9 AHB 2008 ist die gesetz­ liche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen bei vorübergehendem Aus­ landsaufenthalt bis zu einem Jahr mitversichert. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro­Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. (2) Generelle Risikobegrenzungen Nicht versichert sind a) Haftpflichtansprüche aus Wagnissen, die nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder gemäß den Erläuterungen und besonderen Bedingungen beitragsfrei mitversichert sind, insbe­ sondere die Haftpflicht aus jeder anderen Erwerbs­ tätigkeit; b) Auslandsschäden, sofern sie nicht unter den Versicherungsschutz gemäß 9.1 (1) b) fallen und so­ weit nicht im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich eine abweichende Ver­ einbarung getroffen ist; c) Haftpflichtansprüche aus Deckschäden, soweit nicht im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Eine besondere Mitversicherung kann nur für Zuchttiere vereinbart werden; d) Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an organi­ sierten Rennen einschließlich der Vorbereitung dazu (Training unter Wettbewerbsbe...

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers