Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
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Samples: Campervan Rental Agreement, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung der Vermieterin. Jegliche Die Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung von Leben, einschließlich Vorsatz Körper und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter Gesundheit haftet die Vermieterin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen durch ihre Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Erfüllungsgehilfen beschränktFolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist bei der Beschädigung und Vernichtung von abgestellten Kraftwagen beschränkt auf die Höhe des gemeinen Wertes des Kraftwagens oder der beschädigten Fahrzeugteile am Tag des Schadens (Zeitwert), im Höchstfalle jedoch beschränkt auf 20.000,- EUR. Die Haftung beginnt mit dem Einfahren in die Parkierungsanlagen und endet mit dem Ausfahren aus den Parkierungsanlagen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Betriebspersonal einen Schaden über die markierten Sprech- und Notrufanlagen am Kassenautomaten, an der Ausfahrteinrichtung Park Service unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlagen anzuzeigen. Ist eine solche Schadensmeldung durch den Mieter objektiv nicht möglich oder zumutbar (z.B. wenn über die Sprechanlage niemand erreichbar ist), hat der Mieter der Vermieterin den Schaden schriftlich innerhalb einer Frist von drei Tagen (bei offensichtlichen Schäden) bzw. sieben Tagen (bei sonstigen Schäden) nach Verlassen der Parkierungsanlagen mitzuteilen. Sofern der Mieter Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin geltend macht, ist er zum Nachweis der schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten der Vermieterin verpflichtet. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und/ oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von für Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem durch andere Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahlsonstige dritte Personen zu verantworten sind.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Parkplatzbuchungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Parkplatzbuchungen
Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt1. Die Vermieterin haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Schäden, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegtdurch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten der/des Mieters/in oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Die/der Mieter/in ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an ihrem/seinem Kfz vor Verlassen der Tiefgarage unverzüglich dem Personal der Vermieterin über die markierten Sprech‐/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihr/ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech‐/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang Falle muss die/der Mieter/in sie der Vermieterin innerhalb einer Frist von drei Tagen nach auf den Ersatz Verlassen der Tiefgarage in Textform (z. B. E‐Mail, Telefax etc.) mitteilen. Sonstige Schäden ihres/seines Kfz muss die/der Mieter/in der Vermieterin ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen der Tiefgarage in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs‐ und Schadensersatzansprüche der/des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenztMieters/in aus‐ geschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Macht die/der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt Mieterin Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich seingeltend, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von obliegt ihr/ihm der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht Nachweis, dass die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahlihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
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Samples: Mietvertrag
Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt1. Die Vermieterin haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Schäden, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegtdurch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten der/des Mieters/in oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Die/der Mieter/in ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an ihrem/seinem Kfz vor Verlassen des Parkhauses unverzüglich dem Personal der Vermieterin über die markierten Sprech‐/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihr/ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech‐/Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang Falle muss die/der Mieter/in sie der Vermieterin innerhalb einer Frist von drei Tagen nach auf den Ersatz Verlassen des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenztParkhauses in Textform (z. B. E‐Mail, Telefax etc.) mitteilen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung Sonstige Schäden ihres/seines Kfz muss die/der Mieter/in der Vermieterin ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen des Lebens, Parkhauses in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs‐ und Schadensersatzansprüche der/des Körpers oder Mieters/in aus‐ geschlossen. Macht die/der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt Mieterin Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich seingeltend, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von obliegt ihr/ihm der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht Nachweis, dass die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahlihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
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Samples: Mietvertrag
Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung 9.1. Die Vermieterin haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich, wenn ein Schaden durch die Vermieterin vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursacht wurde. Sofern der Mietvertrag ein Verbrauchervertrag ist haftet die Vermieterin auch bei grobem Verschulden. Bei Personenschäden haftet die Vermieterin auch für leichte Fahrlässigkeit.
9.2. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die vermieteten Lagerabteile nicht luftdicht, wasser- oder feuchtigkeitsundurchlässig sind. Eingelagerte Gegenstände, deren Qualität durch äußere Witterungs- oder Temperatureinflüsse beeinträchtigt werden können, müssen daher durch den Mieter entsprechend gesichert eingelagert werden.
9.3. Ferner nimmt der Mieter zur Kenntnis, dass das (i) Grundstück durch einen leicht überwindbaren, nicht alarmgesicherten Zaun umgrenzt ist, die von der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten installierte Videoüberwachung nicht umfassend das Gelände des Grundstückes abdeckt, und meist keine Mitarbeiter der Vermieterin am Grundstück anwesend sind, (ii) die Vermieterin nicht verpflichtet ist auf Vorsatz entstandene Schäden an diesem Zaun zu beheben, sondern kann sie dies nach eigenem Ermessen zu jedem von ihr festzulegenden Zeitpunkt veranlassen, und grobe Fahrlässigkeit(iii) die Lagerabteile nicht über einbruchsichere Verschlussvorrichtungen oder Alarmanlagen verfügen, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränktweshalb die Sicherung der in den Lagerabteilen eingelagerten Gegenstände einzig durch das vom Mieter angebrachte Vorhängeschloss erfolgt.
9.4. Die Vermieterin haftet nach nicht für Diebstahl oder allfällige Schäden an den gesetzlichen Bestimmungeneingelagerten Gegenständen, sofern es sei denn sie hat den Diebstahl oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegtSchäden vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verschuldet. In diesem Fall Sofern der Mietvertrag ein Verbrauchervertrag ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt haftet die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer auch bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahlgrobem Verschulden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt1. Die Vermieterin haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für Schäden, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegtdurch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten der/des Mieters/in oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Die/der Mieter/in ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an ihrem/seinem Kfz vor Verlassen des Parkhauses unverzüglich dem Personal der Vermieterin über die markierten Sprech‐/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung oder an der Pforte mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihr/ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech‐/ Notrufanlage oder an der Pforte niemand zu erreichen ist. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang Falle muss die/der Mieter/in sie der Vermieterin innerhalb einer Frist von drei Tagen nach auf den Ersatz Verlassen des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenztParkhauses in Textform (z. B. E‐Mail, Telefax etc.) mitteilen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung Sonstige Schäden ihres/seines Kfz muss die/der Mieter/in der Vermieterin ebenfalls innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen des Lebens, Parkhauses in Textform mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs‐ und Schadensersatzansprüche der/des Körpers oder Mieters/in aus‐ geschlossen. Macht die/der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt Mieterin Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich seingeltend, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von obliegt ihr/ihm der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht Nachweis, dass die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahlihre Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
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Samples: Mietvertrag
Haftung der Vermieterin. Jegliche 8.1 Eine verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadenser- satz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. Eine Minderung der Entgelte wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe FahrlässigkeitMängeln kommt nur in Betracht, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung oder unverzüglich danach angezeigt worden ist.
8.2 Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungennicht für Fahrlässigkeit, sofern die soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung dem Umfang nach Schadensersatzpflicht der Vermieterin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelba- ren Durchschnittschaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. .
8.3 Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereithaftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Auf- rechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen Kommt es aufgrund einer von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen zu vertretenden Fehleinschatzung von Risiken zu einer Ein- schränkung, Absage oder zum Abbruch der Möglichkeiten versucht Veranstaltung, haftet die Vermiete- rin nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.
8.4 Die Vermieterin haftet nicht für den Verlust der von dem Mieter im Schadens- Mieter, dem Ver- anstalter oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellenin seinem Auftrag von Dritten oder Besuchern eingebrachten Ge- genstände, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt soweit die Vermieterin keine entgeltpflichtige Verwahrung übernom- men hat. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser AGB ausgeschlos- sen oder begrenzt ist, gilt dies auch für Schäden die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vermieterin.
8.5 Alle vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder DiebstahlGesundheit von Personen sowie im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaf- ten.
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Samples: Mietvertrag
Haftung der Vermieterin. Jegliche Die Vermieterin haftet für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung von der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die es sei denn, die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegthat vertragswesentliche Pflichten verletzt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Die Vermieterin gibt keine Garantie für die Verfügbarkeit des Campingbusses zum Zeitpunkt der Buchung. Erst mit der Buchungsbestätigung kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für eine durch den Mieter begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken oder Straftat). Für das Bearbeiten erhebt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von € 19,00, wobei die Vermieterin lediglich den Namen und Anschrift des zu dem Zeitpunkt vorhandenen Mieters der Mieter Bußgeld- oder Polizeistelle oder ähnliches weitergibt. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurückMietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Diebstahl an Privatfahrzeugen, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
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Samples: Mietvertrag
Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.
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Samples: Mietvertrag