Common use of Haftung der Vermieterin Clause in Contracts

Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

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Samples: roadsurfer.com, roadsurfer.com, roadsurfer.com

Haftung der Vermieterin. Jegliche Die Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung von Leben, einschließlich Vorsatz Körper und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter Gesundheit haftet die Vermieterin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen durch ihre Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Erfüllungsgehilfen beschränktFolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist bei der Beschädigung und Vernichtung von abgestellten Kraftwagen beschränkt auf die Höhe des gemeinen Wertes des Kraftwagens oder der beschädigten Fahrzeugteile am Tag des Schadens (Zeitwert), im Höchstfalle jedoch beschränkt auf 20.000,- EUR. Die Haftung beginnt mit dem Einfahren in die Parkierungsanlagen und endet mit dem Ausfahren aus den Parkierungsanlagen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Betriebspersonal einen Schaden über die markierten Sprech- und Notrufanlagen am Kassenautomaten, an der Ausfahrteinrichtung Park Service unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkierungsanlagen anzuzeigen. Ist eine solche Schadensmeldung durch den Mieter objektiv nicht möglich oder zumutbar (z.B. wenn über die Sprechanlage niemand erreichbar ist), hat der Mieter der Vermieterin den Schaden schriftlich innerhalb einer Frist von drei Tagen (bei offensichtlichen Schäden) bzw. sieben Tagen (bei sonstigen Schäden) nach Verlassen der Parkierungsanlagen mitzuteilen. Sofern der Mieter Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin geltend macht, ist er zum Nachweis der schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten der Vermieterin verpflichtet. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und/ oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von für Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem durch andere Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahlsonstige dritte Personen zu verantworten sind.

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Haftung der Vermieterin. Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt der Mieter bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurück, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

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Haftung der Vermieterin. Jegliche Die Vermieterin haftet für Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung von der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die es sei denn, die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegthat vertragswesentliche Pflichten verletzt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt. Die Vermieterin stellt das Mietfahrzeug zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietfahrzeug aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt die Vermieterin ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden dem Mieter die geleisteten Zahlungen von der Vermieterin erstattet. Die Vermieterin gibt keine Garantie für die Verfügbarkeit des Campingbusses zum Zeitpunkt der Buchung. Erst mit der Buchungsbestätigung kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. Im Rahmen der Möglichkeiten versucht die Vermieterin dem Mieter im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden dem Mieter nicht erstattet. Lässt Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für eine durch den Mieter begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, unerlaubtes Parken oder Straftat). Für das Bearbeiten erhebt die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr von € 19,00, wobei die Vermieterin lediglich den Namen und Anschrift des zu dem Zeitpunkt vorhandenen Mieters der Mieter Bußgeld- oder Polizeistelle oder ähnliches weitergibt. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeugs Gegenstände zurückMietfahrzeuges zurückgelassen oder vergessen werden. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Schäden oder Diebstahl an Privatfahrzeugen, ist die Vermieterin nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht des Mieters. Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände der Vermieterin abgestellt werden, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

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