Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen, Vermietvertrag
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Vermietvertrag, Allgemeine Vermietbedingungen (Agb)
Haftung der Vermieterin. 1. Während der Dauer des Mietvertrages haftet die Vermieterin für Schäden, die nachweislich durch Pflicht- verletzungen von ihr, ihren Angestellten oder Beauftragten schuldhaft verursacht wurden. Die Vermieterin haf- tet demnach nicht für Schäden, die allein durch Naturereignisse, andere Mieter oder sonstige Dritte zu verant- worten und insbesondere infolge Diebstahls oder durch Beschädigungen des Fahrzeugs entstanden sind. 2.Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes für Pflichtverletzungen nur bei Vorsatz oder groben grober Fahrlässigkeit, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei einfacher Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebensnur, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften wenn eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruht, (Personenschaden) oder ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten ist vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenztderen Erfüllung der Mieter vertraut und vertrauen darf.
23. Die Soweit die Haftung der Vermieterin übernimmt keine ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung für Sachender Arbeitnehmer, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werdenVertreter und Erfüllungsgehilfen der Vermieterin in Zusammenhang mit dem Miet- vertrag.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet die Vermieterin auch bei leichter Fahrlässigkeit. Der Schadenersatzanspruch in diesem Fall und wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand des Mietgegenstandes zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch Ausfall eines Fahrzeuges entsteht, ist ausgeschlossen.
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Samples: Mietvertrag
Haftung der Vermieterin. 1. 10.1 Die Vermieterin haftet und deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten – nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, des Vorsatzes Körpers oder groben Fahrlässigkeit der VermieterinGesundheit oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungendie dem Vermieter die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglichen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher wesent- licher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren vorher- sehbaren Schaden begrenztbeschränkt.
2. 10.2 Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand Fahrzeug zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Rental Agreement
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen w egen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen v on w esentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen w egen Verletzung wesentlicher w esentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischenv ertragsty pischen, vorhersehbaren v orhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werdenw erden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen (Agb)
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin 1.Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, ,des Körpers, der Gesundheit oder der d er schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. .Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Vermietvertrag
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungengeltendem Recht. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen VertragspflichtenVertragspflichten und bei unabdingbarer Haftung wie nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ein Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung haftet nicht für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Vermietung Von Baumaschinen
Haftung der Vermieterin. 118.1Jegliche Haftung der Vermieterin wegen Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschliesslich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. Im Übrigen haftet In diesem Fall ist die Vermieterin nur Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen der schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenztbleibt davon unberührt.
2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
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Samples: Vermietungsvertrag
Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
2. Die Vermieterin Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
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Samples: Vermietvertrag