Common use of Haftung der Vermieterin Clause in Contracts

Haftung der Vermieterin. (1) Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - für einen Scha- den des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsver-letzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsicht-lich etwa- iger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Er- füllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. (3) Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Ver- tragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Ver- mieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hin- sichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (4) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen ver- pflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit. (5) Die Vermieterin haftet nach den Bestimmungen des Produkthaf- tungsgesetzes, soweit diese einschlägig sind.

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Samples: Vermietbedingungen

Haftung der Vermieterin. (1) Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - für einen Scha- den Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsver-Vertragsver- letzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsicht-hinsicht- lich etwa- iger etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-fahr- lässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. (3) Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Ver- mieterin Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hin- sichtlich hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (4) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen ver- pflichtetverpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keitFahrlässigkeit. (5) Die Vermieterin haftet nach den Bestimmungen des Produkthaf- tungsgesetzesProdukthaftungsgesetzes, soweit diese einschlägig sind.

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Samples: Vermietungsbedingungen

Haftung der Vermieterin. (1) Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - für einen Scha- den Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsver-letzungVertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei VertragsschlussVer- tragsschluss), insbesondere auch hinsicht-lich etwa- iger hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. (3) . Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten Vertrags- pflichten ist auf den vertragstypischen und vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Ver- mieterin Vermieterin ein höherer vertragstypischer ver- tragstypischer Schaden vorhersehbar war, hin- sichtlich hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (43) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen ver- pflichtetverpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug Fahr- zeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keitFahrlässigkeit. (5) Die Vermieterin haftet nach den Bestimmungen des Produkthaf- tungsgesetzes, soweit diese einschlägig sind.

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Samples: General Rental Terms and Conditions

Haftung der Vermieterin. (1) 8.1 Eine verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin auf Schadenser- satz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. Eine Minderung der Entgelte wegen Mängeln kommt nur in Betracht, wenn der Vermieterin die Minderungsabsicht während der Dauer der Überlassung oder unverzüglich danach angezeigt worden ist. 8.2 Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - nicht für einen Scha- den des MietersFahrlässigkeit, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsver-letzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsicht-lich etwa- iger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Er- füllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (2) soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht der Vermieterin für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelba- ren Durchschnittschaden begrenzt. 8.3 Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Auf- rechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es aufgrund einer von der Vermieterin zu vertretenden Fehleinschatzung von Risiken zu einer Ein- schränkung, Absage oder bei Verletzung des Lebenszum Abbruch der Veranstaltung, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter haftet die Vermiete- rin nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. (3) Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Ver- tragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Ver- mieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hin- sichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (4) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen ver- pflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit. (5) 8.4 Die Vermieterin haftet nicht für den Verlust der von dem Mieter, dem Ver- anstalter oder in seinem Auftrag von Dritten oder Besuchern eingebrachten Ge- genstände, soweit die Vermieterin keine entgeltpflichtige Verwahrung übernom- men hat. Soweit die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaf- tungsgesetzesdieser AGB ausgeschlos- sen oder begrenzt ist, soweit diese einschlägig sindgilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Vermieterin. 8.5 Alle vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen sowie im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaf- ten.

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Samples: Mietvertrag

Haftung der Vermieterin. (1) Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - für einen Scha- den Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsver-letzungVertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsicht-lich etwa- iger hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. (2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. (3) . Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen und vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Ver- mieterin Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hin- sichtlich hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (43) Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen ver- pflichtetverpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit. (5) Fahrlässigkeit. XVI. Fahrzeugtausch Die Vermieterin haftet nach ist bei berechtigtem Interesse, z. Bsp. Leasingrückläufer oder anstehendem Verkauf, jederzeit befugt auf ihre Kosten ein an den Bestimmungen Mieter überlassenes Fahrzeug gegen ein solches mindestens derselben Fahrzeugklasse zu tauschen. Der Mieter ist seinerseits verpflichtet den Tausch des Produkthaf- tungsgesetzesFahrzeugs zu ermöglichen, soweit diese einschlägig sindihm dies aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar ist.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen

Haftung der Vermieterin. (1) . Die Vermieterin haftet - außer bei Personenschäden - für einen Scha- den Schaden des Mieters, gleich aufgrund welcher Tatsachen oder aus welchem Rechtsgrund (z.B. Verzug, Vertragsver-letzungVertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss), insbesondere auch hinsicht-lich etwa- iger hinsichtlich etwaiger Folgeschäden und Ansprüche Dritter, nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen fahrlässigen Handelns der Vermieterin oder eines ihrer Er- füllungsgehilfen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung der Vermieterin gemäß § 536a Abs. 1 BGB für bei Mietvertragsschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. (2) . Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit besteht eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit. (3) . Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen und vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist dabei in letzterem Fall der Höhe nach auf das Zweifache des für die bei Ver- tragsschluss Vertragsschluss vereinbarte Mietzeit vereinbarten Mietzinses begrenzt, es sei denn, der Mieter weist nach, dass bei Vertragsschluss für die Ver- mieterin Vermieterin ein höherer vertragstypischer Schaden vorhersehbar war, hin- sichtlich hinsichtlich dessen Versicherungsschutz unüblich und für den Mieter nicht auf zumutbare Weise zu erlangen ist. (4) 3. Die Vermieterin ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen ver- pflichtetverpflichtet, welche der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen hat. Insoweit haftet sie ebenfalls nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keitFahrlässigkeit. (5) Die Vermieterin haftet nach den Bestimmungen des Produkthaf- tungsgesetzes, soweit diese einschlägig sind.

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Samples: Allgemeine Vermietbedingungen Carsharing