Haftung der Vermieterin. 1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Soweit gesetzlich möglich, wird im Übrigen jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Mietvertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, ebenso jegliche Haftung für durch Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen verursachte Schäden. 2. Sollte ein Fahrzeug ausfallen bei Kenntnis der Vermieterin und ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung um diesen Zeitraum verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. 3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und ausserhalb des Einflussbereichs der Vermieterin liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbindet die Vermieterin für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. 4. Ein Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für jegliche gegenüber der Vermieterin geltend gemachte Ansprüche ist wegbedungen.
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