Haftung des Veranstalters für Schäden. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
Haftung des Veranstalters für Schäden. 1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. – besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Veranstalters für Schäden. 1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Deutsche Eiche Gärtnerplatz GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Veranstalters für Schäden. 1. Der Vertragspartner haftet für Schäden an Mietobjekten oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer, bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Tegeler Seeterrassen Betriebs GmbH kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Veranstalters für Schäden. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar des Kabelwerks, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. con GUSTO kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen) verlangen. Der Veranstalter haftet für Verlust und Bruch von Ausstattungsgegenständen, welche ihm zeitweise von con GUSTO überlassen worden sind, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, oder sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht wurden. Konfetti ist sowohl im Innen- als auch im Außenbereich untersagt. Die Kosten der Reinigung werden bei Nichtbeachtung berechnet. Wunderkerzen dürfen im Innenbereich aus Brandschutzgründen nicht angezündet werden.
Haftung des Veranstalters für Schäden. Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ein zu stehen. Es obliegt dem Veranstalter, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Das Hotel kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen.
Haftung des Veranstalters für Schäden. 10.1 Sofern der Veranstalter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
10.2 Das Ratskeller Augsburg kann vom Veranstalter die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, verlangen.
Haftung des Veranstalters für Schäden. Sofern der Veranstalter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –besucher, Mitarbei- ter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Das Jugend- und Tagungshaus kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Veranstalters für Schäden. 1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Das Hotel kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. Xl. Schlußbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
4. Es gilt deutsches Recht.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Haftung des Veranstalters für Schäden. 1. Sofern der Veranstalter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Die Link & Nitschke Gastro GmbH kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
3. Seitens des Veranstalters, seiner Beauftragten und seiner Gäste eingebrachter Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen/ dem Restaurant. Die Link & Nitschke Gastro GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigungen keine Haftung, auch nicht für Vermögenschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Link & Nitschke Gastro GmbH. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine Vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossenen.
4. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen bzw. Muss dafür ein entsprechendes Zertifikat unaufgefordert vorgelegt werden. Die Link & Nitschke Gastro GmbH ist außerdem berechtigt einen Behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweiß nicht, so ist die Link & Nitschke Gastro GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Veranstalters zu entferne. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit der Link & Nitschke Gastro GmbH abzustimmen.
5. Mitgebrachtes Austellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf die Link & Nitschke Gastro GmbH die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Verbleiben Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann die Link & Nitschke Gastro GmbH für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch noch oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
6. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Veranstalter der Link & Nitschke Gastro GmbH bis 48 Stunden vor der Veranstaltung vorzuweisen. Falls er dies versäumt, ist die Link & Nitschke Gastro GmbH berechtigt, den Vertrag zu kündigen und 70% des Speisen- und Getränke...