Common use of Haftung und Freistellung Clause in Contracts

Haftung und Freistellung. 1. Vorbehaltlich zwingender, gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro nicht für Schäden jeglicher Art, die dem Kunden oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Gütern, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehen, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hat. 2. Für den Fall, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssen. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit den Produkten oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung frei, es sei denn, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: General Terms and Conditions of Sale and Delivery

Haftung und Freistellung. 118.1 Sofern der Verkäufer haftbar ist, beschränkt sich die Haftung auf das, was in den folgenden Bestimmungen geregelt ist; 18.2 Der Verwender/Verkäufer haftet niemals für: a) Abweichungen, Beschädigungen, Fehler und Mängel, die in den vom Vertragspartner genehmigten Waren unbemerkt geblieben sind; b) Abweichungen, Beschädigungen, Fehler und Mängel infolge einer fehlerhaf- ten Montage oder Benutzung durch einen Vertragspartner oder einen Dritten; c) mittelbare Schäden, inklusive Folgeschäden, Gewinnausfall, entgangene Einsparungen und Schäden infolge eine Betriebs- bzw. Vorbehaltlich zwingenderProduktionsausfalls; d) Schäden infolge nach Vertragsabschluss aufgrund Gesetzesänderung für ungeeignet erklärter Rohstoffe; e) Schäden infolge einer unrechtmäßigen, gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro nicht bestimmungsgemäßen oder unfachmännischen Nutzung der gelieferten Ware oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung durch den Vertragspartner oder einen Dritten. 18.3 Wenn der Verkäufer für Schäden jeglicher Arthaftbar ist, beschränkt sich die dem Kunden oder Dritten zugefügt werdenHaftung auf maximal den Betrag, der durch den Versicherer des Verkäufers ausge- zahlt wird, jedenfalls höchstens auf den geltend gemachten Betrag, und jedenfalls den Teil der Geltendmachung, auf den sich die Haftung bezieht; 18.4 Der Verkäufer haftet niemals für aus erteilten Empfehlungen entstehen- den Schäden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen GüternEmpfehlungen werden immer aufgrund der beim Verkäufer bekannten Tatsachen und Umstände sowie in gemeinsamer Absprache gegeben, wobei der Verkäufer die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehen, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hatAbsichten des Vertragspartners stets als Richtschnur und Ausgangspunkt nimmt. 2. Für den Fall, dass 18.5 Eventuelle Schadensersatzforderungen sind dem Verkäufer unverzüglich nach Eintreten des Schadenfalls schriftlich anzuzeigen; 18.6 Die in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für diesen Allgemeinen Bedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung auf Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht vor- sätzlich oder grobfahrlässig durch den technischen Anforderungen, Normen und/Verkäufer oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssenseine Untergebenen verursacht worden sind. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit den Produkten oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung frei, es sei denn, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Freistellung. 1. Vorbehaltlich zwingenderSoweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, gesetzlicher Bestimmungen sind Schadens- und Aufwendungsansprü- chen des Kunden gegenüber MEU, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzun- gen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit MEU, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungs- gehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro Last fällt und/oder bei Verletzung von we- sentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Um- fang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Scha- dens, wenn MEU, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungs- gehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zu Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen die- se Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht für Schäden jeglicher Artbegrenzt, die wenn MEU nach dem Kunden Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produk- tionshaftungsgesetz und/oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Güternbei Verletzung des Lebens, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehendes Körpers, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hatder Gesundheit. 2. Für den Fall, dass Im Übrigen haftet MEU jedoch dem Kunden in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechendem Umfang, in dem welchem die Produkte verwendet werden müssenbestehende Betriebshaftpflichtversicherung von MEU Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung“ (AHB) zu Grunde. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis)gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 4. Die Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urhe- berrechte (Schutzrechte) Dritter besteht nur dann, wenn diese Rechte in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nichtder Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine Haftung von MEU besteht ferner nur, wenn der betreffende Schaden Kunde den Ge- genstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte Ansprü- che erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird MEU dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. Der Kunde kann von Holmatro vorsätzlich dem Vertrag zurücktreten oder grob fahrlässig verursacht wurdekündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er MEU fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er MEU ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. 5. Außer Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder einer vergleichbaren Aktion der von MEU an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt, die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Pro- duktmodifikationen im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie de- ren Interessen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zu- sammenarbeiten. MEU haftet nur dann für solche Aktionen, soweit dieses gesetzlich zwin- gend vorgeschrieben ist. 6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet MEU bei grober Fahrlässigkeit der Lieferung von Standardkompo- nenten nach Spezifikation oder Vorsatz seitens Holmatro stellt nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde Holmatro am Liefer- umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter auf SchadenersatzMEU ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MEU vornimmt. MEU haftet auch nicht für Schadenursachen, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit die durch den Produkten von Kunden vorgenommenen Einbau oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung freiEinbettung von MEU-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, dem MEU hätte der Vorgehensweise des Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, zuvor in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgtKenntnis aller Umstände schrift- lich zugestimmt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal Soweit Dritte Ansprüche gegen MEU geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens MEU aber nicht vorliegt und Hilfskräfte für die Installationeine Schadensursache im Verantwortungsbereich von MEU nicht feststellbar ist, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte stellt der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder SchädenMEU von diesen An- sprüchen Dritter frei.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Freistellung. 17.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, haben die Waren die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Herstellungslandes einzuhalten. Vorbehaltlich zwingender, gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro AF ist nicht für Schäden jeglicher Art, die dem Kunden oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Gütern, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehen, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hat. 2. Für den Fall, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehendafür verantwortlich, dass die Produkte nicht den technischen AnforderungenWaren die im Lieferland geltenden gesetzlichen Vorschriften, Normen Verwaltungs- regeln und/oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssenRegelungen einhalten und übernimmt hierfür keine Haftung. 3. Holmatro 7.2 Der Kunde haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus die Einhaltung der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betraggesetzlichen Vorschriften, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten Verwaltungsregeln und/oder Zinsen Regelungen, die für die Einfuhr der Ware in das Lieferland und für deren spätere Verarbeitung, Ver- marktung, Vertrieb, Weiterverkauf und/oder Verwendung gelten. 7.3 Ist die Ware wegen Umständen, die AF zu vertreten hat, nicht im Zusammenhang mit vertragsgemäßen Zustand, ist der Kunde berechtigt – vorbehalt- lich der in Ziffer 6.2 angeführten Fristen und nach Vorlage von Be- legen über die fehlende Vertragsmäßigkeit – die Annahme der Ware zu verweigern. AF gewährt nach eigener Xxxx entweder ei- ne Gutschrift für den Produkten für die mangelhafte Ware entrichteten Kaufpreis, einen Preisnachlass entsprechend dem ermäßigten Wert der Ware oder die sich aus eine Warenlieferung zum Ersatz der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung frei, es sei denn, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kannmangel- haften Ware. 6. Wenn der Vertrag vorsieht7.4 Eine fehlerhafte Ware, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, deren Abnahme der Kunde hat den Rat verweigert hat, ist Eigentum von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgt. 7AF. Der Kunde organisiert hat AF die fehlerhafte Ware nach Aufforderung zur Abholung bereitzustellen oder diese nach den Anweisungen von AF auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für Gefahr von AF zu entsor- gen. In diesem Fall hat der Kunde die Installation, Montage und Inbetriebnahme der ProdukteEntsorgung zu möglichst ge- ringen Kosten durchzuführen. 87.5 AF haftet für Betriebsverluste, Auftragsausfälle, Verdienstausfäl- le, Gewinnausfälle, Zeitverluste, Subventionsausfälle, Ausfälle von Goodwill oder besondere Verluste, indirekte Verluste, Folgever- luste bzw. Sollte Schäden irgendwelcher Art nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AF nur (i) für Schäden aus der Kunde seinen Verletzung des Lebens, des Körpers und oder der Gesundheit und (ii) für Schäden aus der nicht unerheblichen Ver- letzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von AF jedoch auf den Paragraphen 5 Ersatz des vorhersehbaren, typi- scherweise eintretenden Schadens begrenzt. 7.6 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist AF jederzeit berechtigt, die Herstellungsprozesse, die Verpackung und/oder die Auszeichnung der Ware zu ändern, ohne dass sie hierfür haf- tet und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schädenohne dass sie den Kunden hierzu zu benachrichtigen hat.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung und Freistellung. 1. Vorbehaltlich zwingenderSoweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, gesetzlicher Bestimmungen sind Schadens- und Aufwendungsansprüchen des Kunden gegenüber RTO, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Er- füllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, so- weit RTO, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro Last fällt und/oder bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haf- tung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn RTO, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zu Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haf- tungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht für Schäden jeglicher Artbegrenzt, die wenn RTO nach dem Kunden Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produktionshaftungsgesetz und/oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Güternbei Verletzung des Lebens, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehendes Körpers, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hatder Gesundheit. 2. Für den Fall, dass Im Übrigen haftet RTO jedoch dem Kunden in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechendem Umfang, in dem welchem die Produkte verwendet werden müssenbestehende Betriebshaftpflichtversicherung von RTO Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung“ (AHB) zu Grunde. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis)gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 4. Die Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urhe- berrechte (Schutzrechte) Dritter besteht nur dann, wenn diese Rechte in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nichtder Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine Haftung von RTO besteht ferner nur, wenn der betreffende Schaden Kunde den Ge- genstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte Ansprüche erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird RTO dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutba- rer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. Der Kunde kann von Holmatro vorsätzlich dem Vertrag zurücktreten oder grob fahrlässig verursacht wurdekündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstands nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er RTO fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er RTO ausrei- chend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat. 5. Außer Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder einer vergleichbaren Aktion der von RTO an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt, die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodi- fikationen im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Inte- ressen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbei- ten. RTO haftet nur dann für solche Aktionen, soweit dieses gesetzlich zwingend vorge- schrieben ist. 6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet RTO bei grober Fahrlässigkeit der Lieferung von Standardkompo- nenten nach Spezifikation oder Vorsatz seitens Holmatro stellt nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde Holmatro am Liefer- umfang von jeglichen Ansprüchen Dritter auf SchadenersatzRTO ohne vorherige schriftliche Zustimmung von RTO vornimmt. RTO haftet auch nicht für Schadenursachen, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit die durch den Produkten von Kunden vorgenommenen Einbau oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung freiEinbettung von RTO-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, dem RTO hätte der Vorgehensweise des Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, zuvor in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgtKenntnis aller Umstände schrift- lich zugestimmt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal Soweit Dritte Ansprüche gegen RTO geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens RTO aber nicht vorliegt und Hilfskräfte für die Installationeine Schadensursache im Ve- rantwortungsbereich von RTO nicht feststellbar ist, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte stellt der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder SchädenRTO von diesen Ansprü- chen Dritter frei.

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Samples: Sales Contracts

Haftung und Freistellung. 1. Vorbehaltlich zwingender, gesetzlicher Bestimmungen zur 14.1 Soweit BHTC wegen der Mangelhaftigkeit der Produkte oder eines „Produktfehlers“ (Produkt-)Haftung haftet Holmatro nicht für Schäden jeglicher Art, die dem Kunden oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Gütern, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden Sinne des anwendbaren Produkthaftungsrechts) oder mit diesen in Zusammenhang stehender Pflichtverletzung durch den Lieferanten ein Schaden entsteht, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hathat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche dadurch verursachte Schäden zu ersetzen. 2. Für den Fall, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb 14.2 Im Rahmen der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssen. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro nach Ziffer 14.1 stellt der Kunde Holmatro Lieferant BHTC auf Anforderung von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im aus und in Zusammenhang mit den Produkten Schäden von Leib, Leben und Gesundheit sowie Sachschäden frei. 14.3 Bei Maßnahmen von BHTC oder die sich aus seinen Kunden zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion oder sonstige Kundendienstmaßnahme) erstattet der Verwendung der Produkte ergeben Lieferant BHTC alle dadurch anfallenden Kosten, Aufwendungen und ungeachtet der Begründung freiSchäden, es sei denndenn die getroffene Maßnahme beruht nicht auf der Mangelhaftigkeit der Produkte, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kanneinem Produktfehler (im Sinne des anwendbaren Produkthaftungsrechts) oder einer sonstigen Pflichtverletzung des Lieferanten. 6. Wenn 14.4 Macht ein Dritter gegenüber BHTC oder seinen Kunden Ansprüche geltend, die auf der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die Installation, Montage und Inbetriebnahme bestimmungsgemäße Nutzung der Produkte übernimmtdes Lieferanten beruhen, haftet Holmatro unter stellt der Lieferant BHTC von allen Ansprüchen, Aufwendungen, Schäden und Kosten, einschließlich angemessener Rechtsverfolgungskosten frei. 14.5 Der Lieferant und BHTC werden sich unverzüglich von bestehenden Verletzungsrisiken und möglichen Verletzungsfällen gemäß Ziffer 14.4 unterrichten und entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken. Der Lieferant wird BHTC auf Anforderung bei der Aufklärung und Abwehr von Ansprüchen Dritter in angemessenen Umfang unterstützen und übernimmt auf Verlangen von BHTC auf eigenen Kosten die Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche Dritter. 14.6 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Produktvermögensschäden nebst einer Rückrufversicherung zu unterhalten. Die Haftung des Lieferanten sowie die Regelungen dieser Einkaufsbedingungen werden durch den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage Umstand des Abschlusses, des Bestehens oder dem Eintritt einer solchen Versicherung nicht berührt, insbesondere werden dadurch vertragliche und Inbetriebnahme konnte gesetzliche Ansprüche durch diese Ziffer 14.6 nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgtVersicherungssumme begrenzt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Haftung und Freistellung. 112.1. Appinio haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer von Appinio ausdrücklich übernommenen Garantie. 12.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Appinio nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Appinios Haftung ist in diesem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 12.3. Außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie haftet Appinio nicht für mittelbare Schäden, wie z. B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen. Eine weitergehende Haftung von Appinio ist ausgeschlossen. 12.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Appinios Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen. 12.5. Das Unternehmen stellt Appinio von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverteidigung, die gegen Appinio aufgrund einer schuldhaften Verletzung dieser AGB durch das Unternehmen geltend gemacht werden, frei. Sollten Dritte derartige Ansprüche gegen Appinio geltend machen, wird Appinio das Unternehmen unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche informieren. Die Freistellung gilt entsprechend für Bußgelder oder andere behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Ansprüche. 12.6. Vorbehaltlich zwingenderder Klausel 12.1 übersteigt die maximale Haftung jeder Partei für leichte Fahrlässigkeit insgesamt pro Kalenderjahr nicht den Gesamtbetrag der für die Dienstleistungen gezahlten oder zu zahlenden Gebühren für den Zeitraum von 12 (zwölf) Monaten, gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro der dem Anspruch unmittelbar vorausgeht, oder den anteiligen Betrag, wenn der Auftrag für einen kürzeren Zeitraum erteilt wurde. Ungeachtet des Vorstehenden gilt die Haftungsbeschränkung in dieser Klausel 12.6 nicht für Schäden jeglicher ArtAnsprüche Dritter oder eine Verletzung der Rechte Dritter. 12.7. Jede Nichteinhaltung dieser AGB durch einen Nutzer des Unternehmens stellt eine Pflichtverletzung des Unternehmens dar, und Appinio haftet nicht für Verluste, die dem Kunden oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Gütern, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehen, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hat. 2. Für den Fall, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssen. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit den Produkten oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung frei, es sei denn, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro Unternehmen oder einem Dritten durch eine solche Verletzung entstehen. Das Unternehmen ist verpflichtet, unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Benachrichtigung von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt Appinio, um eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder gar nicht befolgteinen unbefugten Zugriff und eine unbefugte Nutzung der Appinio-Plattform abzumildern. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Freistellung. 112.1. Vorbehaltlich zwingenderDie Haftung Plukons auf Schadensersatz, gesetzlicher Bestimmungen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Ver- schulden ankommt, nach Maßgabe dieses Artikels 12. eingeschränkt. 12.2. Plukon haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Plukon dem Grunde nach nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro nicht für Schäden jeglicher Artrechtzeitigen Lieferung der Wa- ren, sowie deren Freiheit von Mängeln, die ihre Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sonstige Pflichten, die dem Kunden Käufer die vertragsgemäße Verwendung der Waren ermöglichen sollen oder Dritten zugefügt werdenden Schutz von Leib, Leben und Gesundheit von Personal des Käufers oder seines Eigentums vor erheblichen Schäden bezwecken. 12.3. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Soweit Plukon gemäß Artikel 12.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden an Grundstücken oder beweglichen Güternbegrenzt, die direkt Plukon bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Ver- tragsverletzung vorausgesehen hat oder indirekt durch bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte vo- raussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Holmatro Mängeln der Waren sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren typischerweise zu erwarten sind. 12.4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen Plu- kons. 12.5. Soweit Plukon Auskünfte erteilt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 12.6. Soweit Plukon und der Käufer einem Dritten nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten (Gesamtschuldner), bestimmt sich die Haftung im Namen Innenverhältnis Plukon-Käufer danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von Holmatro gelieferte Produkte Plukon oder dem Käufer verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehen, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hatwurde (Haftung nach Verursachungsanteilen). Der Käufer hat Plukon entsprechend von der Haftung freizustellen. 212.7. Für den FallDie Haftung Plukons für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht Gesundheit und für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssen. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis)diesem Artikel 12. unberührt. 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit den Produkten oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung frei, es sei denn, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung und Freistellung. 1. Vorbehaltlich zwingenderSoweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, gesetzlicher Bestimmungen sind Schadens- und Aufwendungsansprü- chen des Kunden gegenüber PTM, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzun- gen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit PTM, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfül- lungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro Last fällt und/oder bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn PTM, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfül- lungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zu Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehil- fen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht für Schäden jeglicher Artbegrenzt, die wenn PTM nach dem Kunden Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produktionshaftungsgesetz und/oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Güternbei Verletzung des Lebens, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehendes Körpers, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hatder Gesund- heit. 2. Für den Fall, dass Im Übrigen haftet PTM jedoch dem Kunden in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechendem Umfang, in dem welchem die Produkte verwendet werden müssenbestehende Betriebshaftpflichtversicherung von PTM Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversiche- rung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung“ (AHB) zu Grunde. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis)gesetzlichen Verjährungsvorschriften. 4. Die Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte (Schutzrechte) Dritter besteht nur dann, wenn diese Rechte in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nichtder Bundes- republik Deutschland bestehen. Eine Haftung von PTM besteht ferner nur, wenn der betreffende Schaden Kun- de den Gegenstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtig- te Ansprüche erheben. Eine Haftung von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurdePTM wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter ist auch ausgeschlossen, wenn der Kunde mit dem verfahrenstechnischen Einsatz der von PTM gelieferten und verfahrenstechnisch in seinen Anlagen genutzten Lieferge- genstand selbst gegen rechtlich geschützte Verfahren bzw. Schutzrechte Dritter verstößt. 5. Außer Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder einer vergleichbaren Aktion der von PTM an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Par- tei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt, die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodifikationen im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Interessen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen best- möglich zusammenarbeiten. PTM haftet nur dann für solche Aktionen, soweit dieses ge- setzlich zwingend vorgeschrieben ist. 6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet PTM bei grober Fahrlässigkeit der Lieferung von Standardkom- ponenten nach Spezifikation oder Vorsatz seitens Holmatro stellt nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde Holmatro am Lieferumfang von jeglichen Ansprüchen Dritter auf SchadenersatzPTM ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PTM vornimmt. PTM haftet auch nicht für Schadenursachen, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit die durch den Produkten von Kunden vorgenommenen Ein- bau oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung freiEinbettung von PTM-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt wer- den, es sei denn, dem PTM hätte der Vorgehensweise des Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, zuvor in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgtKenntnis aller Um- stände schriftlich zugestimmt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal Soweit Dritte Ansprüche gegen PTM geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftli- che erforderliche Zustimmung seitens PTM aber nicht vorliegt und Hilfskräfte für die Installationeine Schadensursache im Verantwortungsbereich von PTM nicht feststellbar ist, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte stellt der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder SchädenPTM von diesen Ansprüchen Dritter frei.

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Samples: Sales Contracts

Haftung und Freistellung. 1Die Einhaltung der Anweisungen in diesem Dokument ist für den Kunden verpflichtend. Vorbehaltlich zwingender, gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro nicht für Schäden jeglicher Art, die dem Kunden XxxxxxXxxxxx oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Gütern, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehen, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hat. 2. Für den Fall, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch seine Servicepartner / Subunternehmer haften nicht für Schäden, wenn der Kunde oder sein Mitarbeiter die dadurch entstehenAnweisungen dieses Dokuments nicht beachtet hat. Darüber hinaus gilt folgendes: a. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet die KraussMaffei oder ihre Servicepartner / Subunternehmer nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, dass deren Erfüllung die Produkte nicht ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechentypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der typische Schaden ist grundsätzlich begrenzt auf die zwischen uns und dem Kunden vereinbarte Vergütung für den schadensrelevanten Vertrag und im Übrigen auf die Höhe der vertraglichen Vergütung für den Zeitraum, in dem die Produkte verwendet werden müssen. 3Pflichtverletzung stattgefunden hat. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus Der typische Schaden übersteigt nicht das Fünffache der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich vereinbarten Vergütung. Der typische Schaden ist in diesem Fall auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 42.500,00 Euro begrenzt. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten Dies gilt nicht, wenn der betreffende Schaden die Begrenzung im Einzelfall unter Gesichtspunkten rechtlich zwingender Billigkeit und wirtschaftlicher Angemessenheit unangemessen wäre. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit von Holmatro vorsätzlich Mitarbeitern oder grob fahrlässig Vertretern, die nicht zu den Erfüllungsgehilfen oder leitenden Angestellten des Lieferanten gehören, verursacht wurdewerden. 5b. Sie umfasst in keinem Fall die Haftung für Folgeschäden aus Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, entgangenem Gewinn und Kosten für erhöhte oder vergebliche Produktions- und Rückrufaktionen. c. In den Fällen der Ziffer a. beträgt die Verjährungsfrist zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Außer bei Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Kunden verjährt der Anspruch in drei (3) Jahren ab dem schadensbegründenden Ereignis. Es gelten die Bestimmungen zur Verjährung im Gewährleistungsfall in § 4 dieser AGB. d. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche des Bestellers (i) wegen Vorsatzes, (ii) nach dem Produkthaftungsgesetz, (iii) wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels, (iv) wegen Mängeln, die von einer Beschaffenheitsgarantie erfasst sind (insoweit gelten die in der Garantie vorgesehenen Haftungsbedingungen und Verjährungsfristen), (v) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (vi) wegen grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit den Produkten oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung frei, es sei denn, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kannleitenden Angestellten des Lieferers. 6. Wenn der Vertrag vorsiehte. Der Kunde bestätigt, dass Holmatro er über alle für den vereinbarten Kaufpreis auch Abschluss dieses Vertrages und die InstallationNutzung von KM remoteSupport erforderlichen Berechtigungen verfügt und dafür Sorge getragen hat, Montage dass die Mitarbeiter und Inbetriebnahme sonstigen Personen, deren Daten verarbeitet oder deren sonstige Rechte bei der Produkte übernimmtNutzung von KM remoteSupport berührt werden, haftet Holmatro unter entsprechend über ihre Rechte, Gefahren und die Verpflichtung zur Einhaltung der Sicherheitsbelehrung gemäß diesen AGB und den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb Vorschriften und Hinweisen der Produkte: a. die Montage verwendeten Geräte informiert wurden. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hat uns der Vertragspartner von allen Ansprüchen und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend Kosten, einschließlich der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die RäumlichkeitenKosten der Rechtsverfolgung, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgtfreizustellen. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal f. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Hilfskräfte Freistellungen gelten auch für die InstallationSchadensersatzansprüche gegen KraussMaffei Servicepartner, Montage und Inbetriebnahme der ProdukteUnterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen, leitende Angestellte, Mitarbeiter oder Vertreter. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Freistellung. 112.1 Soweit der Absender die Verantwortung und das Risiko für die Sendung trägt und zur Freistellung der CITIPOST verpflichtet ist, hat er selbst für eine angemessene Absicherung zu sorgen. Vorbehaltlich zwingenderIhm obliegt es, gesetzlicher Bestimmungen zur sich im Bedarfsfall bei CITIPOST nach den Möglichkeiten einer speziell sendungsbezogenen Absicherung gegen Verlust oder Beschädigung zu erkundigen. CITIPOST ist jedoch nicht verpflichtet, selbst derartige Angebote zu unterbreiten. 12.2 CITIPOST haftet auf Schaden- oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund (Produkt-)Haftung insb. Mängelhaftung, deliktischer Haftung, Verzug, Unmöglichkeit) - uneingeschränkt und im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel, Garantiezusagen und im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Holmatro nicht für Schäden jeglicher ArtCITIPOST ferner, soweit eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die dem Kunden ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Ersatzpflicht der CITIPOST auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 12.3 Soweit die Haftung der CITIPOST vorstehend ausgeschlossen oder Dritten zugefügt werden. Dies beschränkt ist, gilt dies auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Güterndie persönliche Haftung ihrer Angestellten, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehenArbeitnehmer, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurdenMitarbeiter, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hatVertreter und Erfüllungsgehilfen. 2. Für den Fall, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssen. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und 12.4 Soweit die Haftung der CITIPOST vorstehend beschränkt sich auf den Betragist, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4ist die Erstattung eines mittelbaren Schadens, insbesondere eines entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Die in den Absätzen Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das einfache Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts) beschränkt. Die Haftungshöchstgrenze bei Beschädigung oder Verlust entspricht dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nichtHGB, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit den Produkten oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung freihöchstens aber Euro 25,00 je Sendung, es sei denn, dem die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z. B. versicherte Wertbriefe) mit einem höheren Wert bestimmt. Darüber hinaus findet keine Kostenerstattung statt. 12.5 Eine Haftung der CITIPOST für Sendungen über die Haftungsgrenzen der §§ 425 ff. HGB hinaus ist in jedem Fall ausgeschlossen. 12.6 Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses verbunden. 12.7 CITIPOST haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä. Eine Haftung der CITIPOST ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens gemacht in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Eine Haftung der CITIPOST ist darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen. 12.8 Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einlieferung bei CITIPOST an den Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die Schadensanzeige. Leistungen der CITIPOST wegen des Verlustes einer Sendung sind zurückzuerstatten, wenn die Sendung sich wiederfindet. Ansprüche des Absenders wegen Beschädigung bleiben in diesem Fall unberührt. 612.9 Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Wenn Dies gilt insbesondere für Schäden, die der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch CITIPOST oder Dritten durch die Installation, Montage und Inbetriebnahme Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen oder durch die Verletzung einer der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro Pflichten des Absenders nach diesen AGB oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgt. 7anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für Absender stellt die Installation, Montage und Inbetriebnahme der ProdukteCITIPOST insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei. 12.10Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Freistellung. 110.1 Die jeweilige Auftragnehmerin haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für alle darauf zurückzuführen Schäden unbeschränkt. 10.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die jeweilige Auftragnehmerin nicht. Vorbehaltlich zwingenderIm Fall der Verletzung des Lebens, gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung des Körpers oder der Gesundheit haftet Holmatro nicht die jeweilige Auftragnehmerin unbeschränkt. Wenn die jeweilige Auftragnehmerin durch leichte Fahrlässigkeit mit ihrer Leistung in Verzug geraten ist, wenn ihre Leistung unmöglich geworden ist oder wenn die jeweilige Auftragnehmerin eine wesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Haftung für Schäden jeglicher Artdarauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden, die dem Kunden oder Dritten zugefügt werdenauf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Güternentgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die direkt oder indirekt ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Gleiches gilt bei leicht fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen. 10.3 Bei Verlust von Daten haftet die jeweilige Auftragnehmerin nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit der jeweiligen Auftragnehmerin tritt diese Haftung nur ein, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt wenn der Auftraggeber täglich eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat. 210.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, insbesondere für Datenverluste oder Hardwarestörungen, die durch Inkompatibilität der auf dem PC-System des Auftraggebers vorhandenen Komponenten mit der neuen bzw. Für den Fallzu ändernden Hard- und Software verursacht werden und für Systemstörungen, dass die durch vorhandene Fehlkonfigurationen entstehen können. 10.5 Sollte die Ströer SE oder InteractiveMedia von Dritten, eingeschlossen staatlichen Institutionen, im Rahmen dieses Vertrages wegen der Verletzung von Rechten Dritter sowie sonstigen Rechtsverletzungen aufgrund der vertragsgemäßen Verwendung des Werbemittels in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet Anspruch genommen werden, haftet Holmatro auch wird der Auftraggeber die Ströer SE und InteractiveMedia von diesen Ansprüchen freistellen und wird der Ströer SE und InteractiveMedia bei der Rechtsverteidigung, zu der die Ströer SE und die InteractiveMedia berechtigt, aber nicht für Schädenverpflichtet ist, die dadurch entstehennotwendige Unterstützung bieten sowie die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung für die Ströer SE und InteractiveMedia übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Produkte nicht Ströer SE und InteractiveMedia den technischen AnforderungenAuftraggeber über geltend gemachte Ansprüche sowie Rechtsverletzungen unverzüglich umfassend schriftlich informiert, Normen und/keine Zugeständnisse oder Vorschriften des Landes entsprechenAnerkenntnisse oder diesen gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Auftraggeber ermöglicht, in dem auf seine Kosten alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Produkte verwendet werden müssen. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4Ansprüche zu führen. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurdeGeltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit den Produkten oder die sich aus der Verwendung der Produkte ergeben und ungeachtet der Begründung frei, es sei denn, dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6. Wenn der Vertrag vorsieht, dass Holmatro für den vereinbarten Kaufpreis auch die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgt. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Freistellung. 17.1 Da überlassene Leiharbeitnehmer von dem AG angeleitet und beaufsichtigt werden, ist die Haftung des PD für das Handeln, das Verhalten und die Arbeitsleistung der Leiharbeitnehmer ausgeschlossen. Vorbehaltlich zwingenderDer PD haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Auswahl der Leiharbeitnehmer. 7.2 Die Haftung des PD ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet der PD auch für Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. 7.3 Der AG ist verpflichtet, gesetzlicher Bestimmungen zur (Produkt-)Haftung haftet Holmatro nicht für Schäden jeglicher Artden PD von allen Ansprüchen freizustellen, die dem Kunden oder Dritten zugefügt werden. Dies gilt auch für direkte oder indirekte Schäden an Grundstücken oder beweglichen Gütern, die direkt oder indirekt durch von Holmatro oder im Namen von Holmatro gelieferte Produkte verursacht wurden oder mit diesen in Zusammenhang stehen, oder die direkt oder indirekt durch die Nutzung oder Anwendung oder Verarbeitung solcher Produkte oder durch Informationen verursacht wurden, die Holmatro über die Produkte bereitstellt hat. 2. Für den Fall, dass in die Niederlande auszuliefernde Produkte außerhalb der Niederlande verwendet werden, haftet Holmatro auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Produkte nicht den technischen Anforderungen, Normen und/oder Vorschriften des Landes entsprechen, in dem die Produkte verwendet werden müssen. 3. Holmatro haftet gegenüber dem Kunden immer für den niedrigeren Betrag aus der jeweiligen Vertragssumme (ohne USt.) und die Haftung beschränkt sich auf den Betrag, den Holmatro pro Einzelereignis aus seiner Betriebshaftpflichtversicherung erhält (eine zusammenhängende Serie von Ereignissen zählt als ein einziges Ereignis). 4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Schaden von Holmatro vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 5. Außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Holmatro stellt der Kunde Holmatro von jeglichen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, Kosten und/oder Zinsen Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Leiharbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Produkten PD erheben. Der AG ist ferner verpflichtet, den PD von Ansprüchen des Leiharbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den AG gegen den PD richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Leiharbeitnehmers besteht. 7.4 Macht der AG unvollständige oder die sich aus fehlerhafte Angaben zu Ziffer 2.4 oder 4.9 oder teilt der Verwendung AG Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass Leiharbeitnehmer des PD wirtschaftlich benachteiligt worden sind, wird der Produkte ergeben PD dies durch entsprechende Nachberechnungen und ungeachtet der Begründung Nachzahlungen gegenüber den betroffenen Leiharbeitnehmern korrigieren. Dem PD steht frei, es sei denndarüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber den Leiharbeitnehmern auf Ausschlussfristen beruft. Der PD unterliegt hierbei nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der zu zahlenden Bruttobeiträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung) gilt zwischen PD und AG als Schaden, den der AG dem Kunden kann kein angemessener Vorwurf bezüglich dieses Schadens gemacht werden kann. 6PD zu ersetzen hat. Wenn Zusätzlich hat der Vertrag vorsiehtAG dem PD den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Der entgangene Gewinn wird zwischen PD und AG einvernehmlich mit 120% (Kalkulationsaufschlag) der genannten Bruttolohnsumme festgesetzt. Der AG ist berechtigt, nachzuweisen, dass Holmatro der Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den vereinbarten Kaufpreis auch entgangenen Gewinn an der Stelle der genannten 120% zur Anwendung kommt. Zusätzlich haftet der AG gegenüber dem PD für Ansprüche der Xxxxxx der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die Installation, Montage und Inbetriebnahme diese gegen den PD aufgrund der Produkte übernimmt, haftet Holmatro unter den folgenden Umständen niemals für einen unsachgemäßen Betrieb der Produkte: a. die Montage und Inbetriebnahme konnte nicht entsprechend der Anweisungen und unter Anleitung und Überwachung oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Holmatro oder eines von Holmatro eingeschalteten Dritten erfolgen; b. die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden mussten, hatten aufgrund ihrer Beschaffenheit und Anordnung einen störenden Einfluss auf die Installation, Montage und Inbetriebnahme; c. die Fundamente, auf denen die Produkte montiert werden mussten, wurden vor Beginn der Arbeiten unsauber und unsachgemäß gelegt; d, der Kunde hat den Rat von Holmatro oder einem von Holmatro hinzugezogenen Dritten nicht exakt oder gar nicht befolgtBruttoentgeltzahlungen geltend machen. 7. Der Kunde organisiert auf eigene Rechnung ausreichend Personal und Hilfskräfte für die Installation, Montage und Inbetriebnahme der Produkte. 8. Sollte der Kunde seinen in den Paragraphen 5 und 6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen nicht nachkommen und sollte Holmatro daraufhin Verluste oder Schäden erlitten haben, entschädigt der Kunde Holmatro für diese Verluste oder Schäden.

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