Common use of Haftung und Haftungsbegrenzung Clause in Contracts

Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Das Unternehmen haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet das Unternehmen für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf die in Nr. 10 Abs. 7 b-f genannten Haftungshöchstsummen. (2) Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 10 Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (3) Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haftet das Unternehmen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmen garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Haftung auf die in § 10 Abs.7 b bis f aufgeführten Summen begrenzt. (4) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (5) Ausgeschlossen ist eine Haftung des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle eines Datenverlustes bei dem Auftraggeber (ins. für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall), wenn der Auftraggeber keine regelmäßige den Erfordernissen - oder nicht nach dem Stand der Technik und Empfehlungen – angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Sollte ein Fall des Abs. 3 vorliegen, so tritt eine Haftung ein, die jedoch auf den Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls abgerechnet wurde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt. Nutzt das Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durch- führung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet das Unternehmen nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre. (6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. (7) Das Unternehmen unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: a. € 2.500.000,00 bei Personenschäden, b. € 2.500.000,00 bei Sach- und Umweltschäden c. € 250.000,00 bei Vermögensschäden, d. € 250.000,00 bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel,

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Das Unternehmen 9.1 EASY haftet für Produkthaftungsansprüche, Personenschäden und Schäden, die EASY arglistig, vorsätzlich, krass grob fahrlässig oder durch eine ausdrücklich garantierte Eigenschaft verursacht hat wie auch für die Verletzung von „Kardinalspflichten“, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, Vorschriften. In jedem anderen Fall wird die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet das Unternehmen Haftung für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich und einfach grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. 9.2 Im Übrigen wird die Haftung von EASY auf die in NrHöhe jenes Schadens beschränkt, der vorhersehbar ist und mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss. 10 Abs. 7 b-f genannten Haftungshöchstsummen. Jedenfalls und insgesamt (2also für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres) Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 10 Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (3) Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haftet das Unternehmen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmen garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Haftung von EASY der Höhe nach mit den vom Kunde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Schadensereignis an EASY tatsächlich bezahlten Lizenzgebühren oder Mietzinse beschränkt. 9.3 Der Ersatz von mittelbaren oder zufälligen Schäden, Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, nicht eingetretenem Betriebserfolg, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. 9.4 Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen. Insbesondere für die Wiederbeschaffung von Daten haftet EASY nur, soweit der Kunde alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in § 10 Abs.7 b bis f aufgeführten Summen begrenztmaschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 9.5 Bei sog. Scan-Programmen der Software (4) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für AnsprücheProgramme, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmenseine elektronische Erfassung von Papierdokumenten und deren Umwandlung in maschinenlesbares Datenmaterial leisten) gilt Punkt 9.4 Satz 2 entsprechend mit der zusätzlichen Maßgabe, deren dass der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten bis zu ihrer Umwandlung in eine maschinenlesbare Form aus physisch bereitgehaltenem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 9.6 Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. 9.7 Soweit nicht zwingend die gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen entstanden Verjährungsregelungen anzuwenden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus verjähren sämtliche Haftungs- und Ersatzansprüche des Kunden binnen zwölf (12) Monaten ab Erbringung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Leistung durch EASY bzw. ab Lieferung der GesundheitSoftware. (5) Ausgeschlossen ist eine Haftung des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle eines Datenverlustes bei dem Auftraggeber (ins. für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall), wenn der Auftraggeber keine regelmäßige den Erfordernissen - oder nicht nach dem Stand der Technik und Empfehlungen – angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Sollte ein Fall des Abs. 3 vorliegen, so tritt eine Haftung ein, die jedoch auf den Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls abgerechnet wurde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt. Nutzt das Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durch- führung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet das Unternehmen nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre. (6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. (7) Das Unternehmen unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: a. € 2.500.000,00 bei Personenschäden, b. € 2.500.000,00 bei Sach- und Umweltschäden c. € 250.000,00 bei Vermögensschäden, d. € 250.000,00 bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel,

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Haftungsbegrenzung. 20.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von ACS sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften 20.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (1TKG) Das Unternehmen eröffnet ist, ist die Haftung von ACS nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von ACS nach den folgendenBestimmungen. 20.3 ACS haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 20.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ACS bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet ACS unbeschränkt. 20.5 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von ACS beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhenbetreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. Haftet das Unternehmen für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung auf die in Nr. 10 für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 20.6 In den Fällen einer Haftung nach Abs. 7 b-f genannten Haftungshöchstsummen20.5 ist die Haftung von ACS aus dem Betriebs- und Produktrisiko im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf 3.000.000,-€ pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 6.000.000,- € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. (2) 20.7 Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 10 Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit. (3) Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haftet das Unternehmen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmen garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Haftung auf die in § 10 Abs.7 b bis f aufgeführten Summen begrenzt. (4) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte BeschaffenheitsmerkmaleGesundheit von Personen, für Ansprüche Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitbleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (5) Ausgeschlossen 20.8 Die Haftung für einen Datenverlust ist eine Haftung des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle eines Datenverlustes bei dem Auftraggeber (ins. für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall), wenn der Auftraggeber keine regelmäßige den Erfordernissen - oder nicht nach dem Stand der Technik und Empfehlungen – angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Sollte ein Fall des Abs. 3 vorliegen, so tritt eine Haftung ein, die jedoch auf den Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls abgerechnet wurde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt. Nutzt das Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf das für die Durch- führung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet das Unternehmen nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäreKundenseite) beschränkt. (6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. (7) Das Unternehmen unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: a. € 2.500.000,00 bei Personenschäden, b. € 2.500.000,00 bei Sach- und Umweltschäden c. € 250.000,00 bei Vermögensschäden, d. € 250.000,00 bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel,

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Haftungsbegrenzung. 20.1 In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von NECOTEK sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. 20.2 Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (1TKG) Das Unternehmen eröffnet ist, ist die Haftung von NECOTEK nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von NECOTEK nach den folgenden Bestimmungen. 20.3 NECOTEK haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 20.4 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch NECOTEK bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet NECOTEK unbeschränkt. 20.5 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von NECOTEK beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhenbetreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. Haftet das Unternehmen für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung auf die in Nr. 10 für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. 20.6 In den Fällen einer Haftung nach Abs. 7 b-f genannten Haftungshöchstsummen20.5 ist die Haftung von NECOTEK im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von 000.000 € und insgesamt auf einen Betrag in Höhe des Doppelten begrenzt. (2) 20.7 Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 10 Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit. (3) Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haftet das Unternehmen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmen garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Haftung auf die in § 10 Abs.7 b bis f aufgeführten Summen begrenzt. (4) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte BeschaffenheitsmerkmaleGesundheit von Personen, für Ansprüche Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheitbleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (5) Ausgeschlossen 20.8 Die Haftung für einen Datenverlust ist eine Haftung des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle eines Datenverlustes bei dem Auftraggeber (ins. für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall), wenn der Auftraggeber keine regelmäßige den Erfordernissen - oder nicht nach dem Stand der Technik und Empfehlungen – angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Sollte ein Fall des Abs. 3 vorliegen, so tritt eine Haftung ein, die jedoch auf den Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls abgerechnet wurde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt. Nutzt das Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf das für die Durch- führung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet das Unternehmen nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäreKundenseite) beschränkt. (6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. (7) Das Unternehmen unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: a. € 2.500.000,00 bei Personenschäden, b. € 2.500.000,00 bei Sach- und Umweltschäden c. € 250.000,00 bei Vermögensschäden, d. € 250.000,00 bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel,

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung und Haftungsbegrenzung. (1) Das Unternehmen 9.1 EASY haftet für Produkthaftungsansprüche, Personenschäden und Schäden, die EASY arglistig, vorsätzlich, krass grob fahrlässig oder durch eine ausdrücklich garantierte Eigenschaft verursacht hat, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, Vorschriften. In jedem anderen Fall wird die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet das Unternehmen Haftung für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich und einfach grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. 9.2 Im Übrigen wird die Haftung von EASY auf die in NrHöhe jenes Schadens beschränkt, der vorhersehbar ist und mit dessen Eintritt bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss. 10 Abs. 7 b-f genannten Haftungshöchstsummen. Jedenfalls und insgesamt (2also für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres) Die Beschränkungen der Haftung nach Nr. 10 Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (3) Bei Verletzung wesentlich Vertragspflichten haftet das Unternehmen für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Unternehmen garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. In den Fällen des § 10 Abs. 3 ist die Haftung von EASY der Höhe nach mit den vom Kunde innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Schadensereignis an EASY tatsächlich bezahlten Lizenzgebühren oder Mietzinse beschränkt. 9.3 Der Ersatz von mittelbaren oder zufälligen Schäden, Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, nicht erzielten Ersparnissen, nicht eingetretenem Betriebserfolg, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist in jedem Fall ausdrücklich ausgeschlossen. 9.4 Ein Mitverschulden des Kunden ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen. Insbesondere für die Wiederbeschaffung von Daten haftet EASY nur, soweit der Kunde alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in § 10 Abs.7 b bis f aufgeführten Summen begrenztmaschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 9.5 Bei sog. Scan-Programmen der Software (4) Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für AnsprücheProgramme, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmenseine elektronische Erfassung von Papierdokumenten und deren Umwandlung in maschinenlesbares Datenmaterial leisten) gilt Punkt 9.4 Satz 2 entsprechend mit der zusätzlichen Maßgabe, deren dass der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten bis zu ihrer Umwandlung in eine maschinenlesbare Form aus physisch bereitgehaltenem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. 9.6 Im Übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. 9.7 Soweit nicht zwingend die gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen entstanden Verjährungsregelungen anzuwenden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus verjähren sämtliche Haftungs- und Ersatzansprüche des Kunden binnen zwölf (12) Monaten ab Erbringung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Leistung durch EASY bzw. ab Lieferung der GesundheitSoftware. (5) Ausgeschlossen ist eine Haftung des Unternehmens, deren gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen im Falle eines Datenverlustes bei dem Auftraggeber (ins. für die Kosten der Wiederherstellung der Daten oder eines möglicherweise damit verbundenen Produktions- oder sonstigen Einnahmeausfall), wenn der Auftraggeber keine regelmäßige den Erfordernissen - oder nicht nach dem Stand der Technik und Empfehlungen – angemessene Datensicherung vorgenommen hat. Sollte ein Fall des Abs. 3 vorliegen, so tritt eine Haftung ein, die jedoch auf den Dienstleistungsumsatzanteil beschränkt ist, der für genau diese Dienstleistung in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls abgerechnet wurde. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommuni- kationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt. Nutzt das Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durch- führung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet das Unternehmen nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre. (6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmens. (7) Das Unternehmen unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: a. € 2.500.000,00 bei Personenschäden, b. € 2.500.000,00 bei Sach- und Umweltschäden c. € 250.000,00 bei Vermögensschäden, d. € 250.000,00 bei Abhandenkommen überlassener Schlüssel,

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