Common use of Haftung und Versicherung Clause in Contracts

Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werden.

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Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen entsprechenden Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen unter Verwendung der Vordrucke aus dem Aussteller­Serviceheft beantragt werden.

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Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH GGW wird die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Versicherungs- maklers/Kaufmanns ausüben. GGW leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach den Grundsätzen der nachstehenden Regelungen. GGW haftet für Körperschäden (bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper oder Gesundheit)des Körpers und der Gesundheit gelten ebenfalls ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen nach den §§ 60, die 61 VVG haften GGW und seine Erfüllungsgehilfen dem Grunde nach ebenfalls auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre Basis der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhenBestimmungen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus Haftung nach § 63 VVG bei Pflichtverletzungen nach den §§ 60, 61 VVG ist der Höhe nach auf einen Betrag von 10 Millionen EURO beschränkt. GGW deckt für sonstige Schädendiese Haftung Versicherungs- schutz ein. Bei ansonsten (außerhalb des Pflichtenkreises nach §§ 60, die auf einer fahrlässigen 61 VVG) fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften GGW und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten Vertragspflichten. Wesentlich sind die PflichtenVertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig der Auftraggeber vertrauen darf. Bei Die Haftung bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ist der Höhe nach auf einen Betrag von 10 Millionen EURO beschränkt. GGW deckt für diese Haftung Versicherungsschutz ein. Die Leistungen von GGW werden ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber erbracht. Die Weitergabe von Berichten, (Jahres-) Besprechungsprotokollen, Policenspiegeln und anderen Leistungen von GGW durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GGW. GGW übernimmt keine Haftung gegenüber Dritten. Soweit der Auftrag- geber Leistungen von GGW an Dritte weitergibt und diese aufgrund dieser Leistungen Haftungsansprüche gleich welchen Rechtsgrundes gegenüber GGW geltend machen, stellt der Auftraggeber GGW von diesen Ansprüchen frei. GGW verfügt über eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Deckung in Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preisesin § 10 c. und § 10 d. genannten Höchsthaftungssumme von 10 Millionen EURO bietet. GGW verpflichtet sich, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt diesen Versicherungsschutz für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten Laufzeit des Vertrages aufrecht zu erhalten. Soweit der Auftraggeber im Messegelände abgestellten FahrzeugeEinzelfall eine weitergehende Haftung als in § 10 a. bis § 10 d. geregelt mit GGW vereinbaren möchte, besteht die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer von GGW die Versicherungssumme des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrages von GGW auf den Betrag zu erhöhen, der die vom Auftraggeber gewünschte Haftung deckt. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige SchädenVoraussetzung ist jedoch, dass der Auftraggeber bereit ist, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände insoweit anfallende Prämie für den zusätzlichen Versicherungs-schutz zu übernehmen und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werdensolchen Einzelfalldeckung zustimmt.

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Samples: pv-versicherung.ggw.de

Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH Der KYC haftet nicht für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit)eines Bootseigners, die auf einer der Pflichtverletzung des KYC, eines gesetzlichen Vertreters des KYC oder eines Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des KYC beruhen, es sei denn, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter Schäden beruhen auf Vorsatz oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Eigners wegen Schäden, die beim Auf- und/oder Abslippen und/oder beim innerbetrieblichen An- und/oder Abtransport des Bootes zu oder von der Lagerfläche und/oder beim Aufstellen des Bootes auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbHdem Liegeplatz entstehen, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige sowie hinsichtlich Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx und anderer Einwirkung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe des Nettobeteiligungs­ preises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe außen entstehen. Das Gleiche gilt Der KYC haftet nicht für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die während der Dauer des Mietverhältnisses an dem Mietgegenstand durch ihnhöhere Gewalt oder unerlaubte Handlung Dritter entstehen. Die Haftungsbeschränkung des § 9 gilt nicht im Falle der Verletzung einer wesentlichen ver- traglichen Hauptpflicht des KYC. Sie gilt zudem nicht im Falle der Verletzung des Lebens, seine Angestellten, seine Be­ auftragten des Körpers oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werdender Gesundheit von Personen. Jeder Aussteller ist verpflichtetDer Eigner verpflichtet sich, eine derartige Haftpflichtversicherung abzuschließen, die gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen ihn deckt. Er verpflichtet sich ferner eine Allgefahr-Sport-Kasko- Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz abzuschließen und bei einem Schaden zunächst seine Versicherung in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig An- spruch zu entrichtennehmen. Der Abschluss einer derartigen Eigner erklärt sich bereit, diese Versicherung kann mit den entsprechenden auf Verlangen nachzuweisen. Vereinbarungen, die von diesem Vertrag oder der Winterlagerverordnung abweichen, bedür- fen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, gelten die Bestimmungen wie im Aussteller­ Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen beantragt werden.übrigen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Der Eigner erkennt die Winterlager-Ordnung vom 02.02.2015 als Bestandteil dieses Vertra- ges an. Kiel, den Kieler Yacht-Club e.V. Eigner

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Samples: www.kyc.de

Haftung und Versicherung. Die Messe München GmbH haftet für Körperschäden (Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Messe München GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Messe München GmbH haftet darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertrags­ pflichten durch die Messe München GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen beruhen; wesentliche Vertragspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Vertrags­ pflichten haftet die Messe München GmbH nur, wenn es sich bei diesen Schäden um typische Schäden und nicht um Folgeschäden handelt, und dann auch nur bis zur Höhe der 5fachen Summe 5­fachen Sum­ me des Nettobeteiligungs­ preisesNettobeteiligungspreises, höchstens jedoch bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Gegenüber Gegen­ über Ausstellern haftet die Messe München GmbH für Schäden und Verluste an dem von dem Aussteller eingebrachten Gut sowie an der Standeinrichtung in keinem Fall. Hierbei ist es unbeachtlichunbeacht­ lich, ob die Schäden und Verluste vor, während oder nach der Messe entstehen. Das Gleiche gilt für die von den Ausstellern, Angestellten oder Beauftragten im Messegelände abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Be­ auftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und ­einrichtungen einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine derartige Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer Versi­ cherer abzuschließen und die anfallenden Prämien (einschließlich Versicherungssteuer) rechtzeitig zu entrichten. Der Abschluss einer derartigen Versicherung kann mit den entsprechenden im Aussteller­ Shop Aus­ steller­Shop online zur Verfügung gestellten oder auf Anforderung per E­Mail zugesandten Ausstellerservice­ formularen Aus­ stellerserviceformularen beantragt werden. Für nur unerhebliche oder kurzfristige Beeinträchtigungen der Gebrauchsfähigkeit der Digitalplatt­ form ist eine Haftung der Messe München GmbH ausgeschlossen. Die Messe München GmbH übernimmt, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, keine Haftung für Störungen, Fehler, Verzögerungen oder sonstige Leistungshindernisse, die bei der Übermittlung von Inhalten über das Internet auftreten. Darüber hinaus übernimmt die Messe München GmbH keine Haftung für Zugang und Verfügbarkeit des Internets. Die Verfügbarkeit kann insbesondere zeitweise auf­ grund von Wartungsarbeiten oder aus anderen Gründen eingeschränkt sein. Eine Haftung für Folgen eingeschränkter Verfügbarkeit – gleich welcher Art und aus welchem Grund – ist aus­ geschlossen. Bei sämtlichen Inhalten seines Auftritts auf der Digitalplattform, seien es z.B. Firmenangaben, Texte, Grafiken, Verlinkungen oder Ankündigungen von Veranstaltungen hat der Aussteller dafür zu sorgen, dass er Rechte Dritter nicht verletzt. Sollte die Messe München GmbH, ein mit der Messe München GmbH verbundenes Unternehmen sowie die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen der Messe München GmbH und/oder von mit der Messe München GmbH verbundene Unter­ nehmen im Zusammenhang mit den durch den Aussteller eingestellten Inhalten von Dritten oder Behörden rechtlich belangt werden, so hat der Aussteller die Messe München GmbH, mit der Messe München GmbH verbundene Unternehmen sowie die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei­ ter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen der Messe München GmbH und/oder von mit der Messe München GmbH verbundener Unternehmen von sämtlichen Forderungen oder An­ sprüchen gleich welchen Rechtsgrunds auf erstes Anfordern freizustellen und schadlos zu halten. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts­ und Gerichtskosten ein.

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