Grobfahrlässigkeit Musterklauseln

Grobfahrlässigkeit. Der Versicherer verzichtet auf das Recht, bei grobfahr- lässiger Herbeiführung des versicherten Unfalls Leistungen zu kürzen.
Grobfahrlässigkeit. 11.2 Unfallfremde Faktoren
Grobfahrlässigkeit. Grobfahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen konkre- ten Umstände aufdrängt (Formulierung des Bun- desgerichts). Sie führt zu Einschränkungen in der Entschädigungsleistung der Assista.
Grobfahrlässigkeit. Die Basler verzichtet bei grobfahrlässiger Verursachung bei einem in diesem Vertrag versicherten Ereignis auf das ihr gesetzlich zustehen- de Rückgriffs- bzw. Kürzungsrecht.
Grobfahrlässigkeit. → Regressansprüche Dritter → bei Rechtsschutz-Schadenfällen
Grobfahrlässigkeit. Als grobfahrlässiges Verhalten, welches gemäss Ziff. 15.6 auch beim Abschluss einer Haftungsbeschränkung bzw. einer Versicherung die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin bzw. Dritten begründet, definieren die Parteien insbesondere, aber nicht ausschliesslich:  jede grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG;  jede Fahrweise, bei der sich der Fahrer der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder diese pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hat,  jede Fahrweise, bei der der Fahrer unter Verletzung wesentlicher Vorsichtsgebote handelt und dadurch ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten sollen, um eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden;  jedes Fahren in angetrunkenem Zustand, unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder von die Fahrtüchtigkeit mindernden Medikamenten;  jedes Fahren in übermüdetem Zustand, bei Sekundenschlaf oder Einschlafereignissen;  folgende Verkehrsregelverletzungen, sofern sie zu einem Unfallereignis geführt oder dazu beigetragen haben: überhöhte oder nicht den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit, Nichtbeherrschung des Fahrzeuges, ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Nichtbeachtung von Überholverboten und Stoppstrassen sowie Missachtung von Lichtsignalen, Nichtbeachtung der zulässigen Fahrtrichtung, Unaufmerksamkeit und Ablenkung am Steuer z.B. aufgrund der Bedienung von mobilen Telefonen, Radio bzw. Navigationsgeräten etc., Ausschaltung von sicherheitsrelevanten Fahrzeugausrüstungen wie ABS und ESP sowie anderen Fahrstabilitätseinrichtungen, Führen des Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem und betriebssicheren Zustand (z.B. ungenügende Sicherung einer Ladung, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Schnee, Eis oder Schmutz, etc.);  Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. fehlende Handbremse beim Abstellen des Fahrzeuges in Gefällen, Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels);  Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.
Grobfahrlässigkeit. 5.1 Grundlagen des Vertrags 1.2 K Krieg 12.6 Kündigung 6.6, 10.1
Grobfahrlässigkeit. Die SOLIDA verzichtet auf das Recht, bei grobfahrlässiger Herbeiführung des versicherten Unfalls die Leistungen zu kürzen.
Grobfahrlässigkeit elipsLife verzichtet auf ihr Recht, Versicherungsleistungen bei Leistungsfällen infolge grobfahrlässiger Herbeiführung einer Krankheit zu kürzen.
Grobfahrlässigkeit. Als grobfahrlässiges, in jedem Fall die vollumfängliche und unbeschränkte Haftung des Mieters gegenüber der Vermieterin begründendes Verhalten, gilt insbesondere zum Beispiel, aber nicht nur: • Das Nichtbeachten der gesetzlichen Vorschriften (z.B. überhöhte Geschwindigkeit, Nichtbeachten von Stoppstrassen, Rotlichtern, Überholverboten, übermässiger Alkohol-, Drogen- und Medikamentenkonsum, Meldepflicht bei Grenzübertritt); • Das Nichtbeachten der Höhe und Breite des Fahrzeuges (z.B. Dachschäden oder Karosserieschäden durch Kollisionen bei Brückendurchfahrten, Kollisionen bei Einfahrten etc.); • Das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (z.B. bei Übermüdung, Einschlafen am Steuer, nicht angepasste Fahrweise etc.) • Ungenügende Fahrzeugsicherung (z.B. Nichtabschliessen des Fahrzeuges, Steckenlassen des Schlüssels); • Liegenlassen von Wertgegenständen im Fahrzeug.