Haftung und Versicherung. 1. Der Kindertagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, und sie haftet bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Zur Aufsichtssituation in Bezug auf Bringen/Abholen und Übergabe des Tageskindes wird Folgendes besonders vereinbart:
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Haftung und Versicherung. 1. Der Kindertagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, BGB und sie haftet haf- tet bei Verletzung ihrer AufsichtspflichtAufsichtspflicht kraft Gesetz. Zur Aufsichtssituation in Bezug auf Bringen/Abholen und Übergabe des Tageskindes wird Folgendes besonders vereinbart:
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Haftung und Versicherung. 1. Der Kindertagespflegeperson obliegt die Aufsichtspflicht nach § 832 BGB, BGB und sie haftet bei Verletzung Ver- letzung ihrer AufsichtspflichtAufsichtspflicht kraft Gesetz. Zur Aufsichtssituation in Bezug auf Bringen/Bringen/ Abholen und Übergabe des Tageskindes wird Folgendes Fol- gendes besonders vereinbart:
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