Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8. 9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei 9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an. 9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. 9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Stromliefervertrag, Stromliefervertrag
Haftung / Verjährung. 9.111.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. S p o r t ve r a ns t al t ung e n, A us f l üg e , Mi e t wa g e n e t c . ) und d i e i n de r Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haften wir auch bei Nichterfüllung Teilnahme der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.
9.211.2. Ansprüche Unsere Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht
1. soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Schäden durch Unterbrechung eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
11.3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machendessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.311.4. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberuhen, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei haften wir jeweils je Kunde und Reise bei Abschluss Sachschäden bis zur Höhe des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssendreifachen Reisepreises. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit Reisegepäck bleiben unberührt.
11.5. Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen.
a) Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit es sich nicht um einen Personenschaden handelt, müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbartem Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen
b) Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei uns innerhalb eines Monats nach vertraglich vereinbartem Reiseende geltend zu machen, soweit Kenntnis vom Schädiger oder schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen. Nach dem Ablauf vorstehender Fristen können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.2. Diese sind binnen 7 Tagen zu melden. Bei verspäteter Aushändigung beschädigten Gepäcks ist der Schaden innerhalb von 21 Tagen zu melden.
11.6. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise laut Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt, verjähren in einem Jahr, beginnend ab dem Tag, an dem die Reise laut Vertrag enden sollte, soweit die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgte. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.
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Samples: Reisebedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung Für Leistungsstörungen, Personen und Sachschäden im Zu- sammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwa- gen etc.) und die in der Reiseausschreibung und Bestätigung aus- drücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haften wir auch bei Nichterfüllung Teilnahme der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Reiseleitung an diesen Sonderveranstal- tungen nicht.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung Unsere Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, 1. soweit es sich um Folgen einer Störung ein Schaden des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber Reisegastes weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. wir für ei- nen dem Netzbetreiber geltend zu machenReisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.3. Der Lieferant wird Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf Wunsch des Kunden unverzüglich über solchen beru- hender gesetzlicher Vorschriften, die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft gebenauf die von einem Leistungs- xxxxxx zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, wenn sie ihm bekannt sind dessen Haf- tung ebenfalls ausgeschlossen oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden könnenbeschränkt ist.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Hand- lung, die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberuhen, beschränkt sich die Haftung auf haften wir jeweils je Kunde und Reise bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Möglicherweise darüber hin- ausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit Reisegepäck bleiben unberührt. In die- sem Zusammenhang empfehlen wir den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge Komplett- bzw. Basisschutzes in Ihrem Reisebüro oder bei unserer Flugha- fenstation.
a) Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprü- che wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder unter Berücksichtigung Zustel- lungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.2., wenn Gewährleistungsrechte aus dem § 651 c Abs. 3, § 651 d, § 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht wer- den. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäck- verspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu ma- chen.
b) Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit es sich nicht um einen Personenschaden handelt, müssen Sie innerhalb eines Mo- nats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen
c) Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Hand- lung bei uns innerhalb von einem Monat nach vertraglich verein- xxxxxx Xxxxxxxxx geltend zu machen, soweit Kenntnis von Schä- diger oder schädigendem Ereignis innerhalb der Umstände, die sie kannte vertraglichen Reisezeit besteht oder kennen musste, eine Kenntnis hätte voraussehen bestehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs Nach dem Ablauf vorstehender Fristen können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn Sie an der wesentlichen Vertragspflichten sowie Einhaltung der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenFrist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftetVertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn Jahr, beginnend ab dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte, soweit die Verletzung nicht vor- sätzlich erfolgte. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmun- gen. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprü- che, ist die Verjährung gehemmt bis Sie oder wir die Fortsetzung der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7Verhandlungen verweigern. Die geschädigte Partei hat Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenHemmung ein. Schadensersatzan- sprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.11. Der Lieferant Für eine Haftung FERAGEN‘s auf Schadenser- satz gelten unbeschadet der sonstigen gesetzli- chen Anspruchsvoraussetzungen folgende Haf- tungsausschlüsse und –begrenzungen:
2. FERAGEN haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8„krass grober Fahrlässigkeit” beruht.
9.23. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung Ferner haftet FERAGEN für die leicht fahrläs- sige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertrags- zwecks gefährdet, oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über für die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder Verletzung von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogvertraut. Kardinalpflichten)In diesem Fall haftet FERAGEN jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. FERAGEN haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung ande- rer als der in den vorstehenden Sätzen genann- ten Pflichten.
9.54. Im Falle Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Über- nahme einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenGarantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaf- tungsgesetz bleibt unberührt.
5. Soweit die Haftung von FERAGEN ausgeschlos- sen oder beschränkt ist, welche gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertre- tern und Erfüllungsgehilfen.
6. FERAGEN haftet außerhalb des Anwendungs- bereich des KSchG nur für Schäden die aufgrund „krass grober Fahrlässigkeit” oder Vorsatz entstanden sind.
7. Schadensersatzansprüche bzw. Gewährleis- tungsansprüche verjähren außerhalb des An- wendungsbereiches des KSchG zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht auf für Schadenersatzansprüche die aufgrund „krass grober Fahrlässigkeit“, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenVerschweigen eines arglistigen Mangels verur- sacht wurden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.18.1 Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden Vertragspflich- ten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht, haften wir nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8der gesetzlichen Vorschriften. Für alle üb- rigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter, einen Angestellten oder durch einen sonstigen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind8.2 Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machenhaften wir nur für den typischerweise ein- tretenden vorhersehbaren Schaden.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die 8.3 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurdenach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)gesetzlichen Vorschriften.
9.58.4 Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenSoweit unsere Haftung ausgeschlossen und be- schränkt ist, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtgilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenAngestell- ten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
9.68.5 Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. Soweit 8.1 bis 8.3 verjähren innerhalb der ge- setzlichen Fristen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB be- trägt – außer bei Arglist und vorbehaltlich Ziff. 8.6 – 12 Monate und beginnt ab Lieferung oder, soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftetAbnahme erforderlich ist, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB anab Abnahme.
9.78.6 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht zur Nacherfüllung gem. Die geschädigte Partei hat § 437 Nr. 1, § 439 BGB besteht nur, sofern während der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen12-monatigen Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.5 sowohl
(i) der Besteller die Nacherfüllung verlangt, als auch (ii) wir unsere Nacherfüllungspflicht verletzt haben.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1a) Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe Punkt 8 eingeschränkt.
b) Haftung für Dienstleistungen
I. Außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, haftet OIS nur für direkte Schäden, ohne Haftung für indirekte oder mittelbare Schäden wie Verlust von Umsatz, entgangenen Gewinn oder Reputationsschaden. Außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, haftet OIS nicht im Falle einer verspäteten Leistungserbringung. Im Falle von höherer Gewalt nach Ziffer 12 haftet OIS ebenfalls nicht.
II. Außer bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist die Haftung von OIS auf die Hälfte des für die Leistungen erbrachten Preises beschränkt.
c) Haftung für Ersatzteile
x. Xxxxx bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 7, übernimmt OIS keine Haftung im Zusammenhang mit der Lieferung von Ersatzteilen. Für die Teile haftet deren Hersteller. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung Kunde verpflichtet sich, Haftungsansprüche entsprechend nur gegen den Hersteller der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber Teile geltend zu machen.
9.3ii. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über Für den Fall, dass die mit Bestimmungen in Ziffer 8.c) i) nicht durchsetzbar sind, und außer im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft gebenVerletzung von Leben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen Körper und Gesundheit, ist die Haftung von OIS auf die Hälfte des für die Leistungen erbrachten Preises beschränkt.
d) Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln der Parteien Lieferung oder Leistung beträgt 1 Jahr.
e) Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch OIS, insbesondere Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
i. nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Körpers, der Gesundheit oder der Gesundheitwesentlicher Rechte und Pflichten aus dem Vertrag,
9.4.2ii. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenwegen eines Schadens, d. h. solcher Pflichten, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch OIS oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und Erfüllungsgehilfen beruht,
iii. wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels,
iv. auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogAufwendungsersatz nach § 478 Abs. Kardinalpflichten)2 BGB.
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, sonstigen Leistung oder unerlaubten Handlung, haften die Leipziger Stadtwerke auf Schadens- und Auf- wendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Ver- tragspflicht. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen Im letzteren Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren ver- tragstypischen Schaden beschränkt. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Leipziger Stadtwerke, gleich aus welchem Rechts- grund, verjähren spätestens in einem Jahr ab Lie- ferung/Montage bzw. – im Falle sonstiger Leis- tungen – nach der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenAbnahme und, soweit wenn eine sol- che wegen der Schaden nicht durch Vorsatz Art der Leistung ausscheidet, nach der Erbringung der Leistung. Bei der Gerätemiete beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung grob fahrlässiger Unkenntnis vom Vorhandensein des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5Mangels. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz der deliktischen Haftung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Kenntnis des Vertragspartners oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf grob xxxxxxxxxx.xx Un- kenntnis von den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Anspruch begründenden Um- ständen und der Person des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7Ersatzpflichtigen. Die geschädigte Partei hat Haftungseinschränkungen gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz, grobe Fahrläs- sigkeit oder der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8Übernahme einer Garantie. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührtHaftungseinschränkungen gelten ebenfalls nicht im Falle der Verursachung von Personenschäden.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1. In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
7.1 Der Lieferant Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.27.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Käufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sinddie Zusicherung verhindert werden sollte, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machendas Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
9.3. Der Lieferant wird 7.3 Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf Wunsch den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden könnenVerkäufers ausgeschlossen.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- 7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. bei dem Verkäufer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.57.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte1 Satz 3 BGB) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7.6 Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Haftung nach Produkthaftungsgesetz – eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes Produkthaftungsgesetztes bleiben unberührt.
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Samples: Gasliefervertrag
Haftung / Verjährung. 9.13.1. Der Lieferant Das ITFU haftet für Schäden, die aufgrund einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten entstanden sind. Die Haftung aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) Verletzung von nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sindSchäden, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies verursacht wurden. Des Weiteren gilt diese Haftungsbeschränkung nicht bei
9.4.1. für Schäden aus der einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2, sofern das ITFU die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenDie Haftungsbe- schränkung gilt darüber hinaus auch nicht für Schäden, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)aufgrund eines arglistigen Ver- schweigens eines Mangels entstanden sind.
9.53.2. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bei Dienstleistungen sowie Mängelansprü- che, etwaige Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche für Schäden an Leib und Leben sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes, groben Verschuldens und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schadeneines Untersuchungs- bzw. Messfehlers, den die haftende Partei das Labor aufgrund einer mangelnden Qualitätskontrolle, eines Übertragungsfehlers oder eines ähnlich gearteten menschlichen Versa- gens zu vertreten hat und der nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, haftet das ITFU lediglich in Höhe bis zum Rechnungsbetrag der Laborarbeit.
3.4. Eventuelle Diskrepanzen bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständeuntersuchungstechnisch richtigen Ergebnissen, die sie kannte aufgrund wid- riger Umstände (z.B. Probenqualität oder kennen musste-auswahl) nicht den Gesundheitszustand des Tieres widerspiegeln, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (sind vom Untersucher nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschädenzu verantworten.
9.63.5. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren Für die in Ziffern 9.4 Übereinstimmung zwischen Identität der Probe und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB andem beprobten Tier haftet das Labor ausdrücklich nicht.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Pathologische Untersuchungen
Haftung / Verjährung. 9.19.1 Die Firma LAGLER weist darauf hin, dass die von ihr ange- botenen Leistungen mit Rücksicht auf den Zugang zum Internet und dem gegenwärtigen Stand der Technik Einschränkungen unterliegen können, die außerhalb des Einflussbereichs der Firma LAGLER liegen. Der Lieferant Für solche Einschränkungen haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8die Firma LAGLER nicht.
9.29.2 Der Ersatz von Schäden des Teilnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschul- den bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaub- ter Handlung ist für die Fälle von leichter Fahrlässigkeit mit Ausnah- me der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung Bei leichter fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflich- ten, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unverzicht- bar sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelthaftet die Firma LAGLER für Personenschäden sowie für Sach- und Vermögensschäden nur insoweit, gegenüber dem Netzbetreiber geltend als bei Vertragsschluss mit ihrem Eintritt üblicherweise zu machen.
9.3rechnen war. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)anderen zwingenden gesetzlichen Gründen bleibt hiervon unberührt.
9.59.3 Das Weiterleiten von eMails (Elektronische Post z. B. zur Übertragung von Nachrichten, Dateien, Programmen, Bildern, Tonsequenzen und Videodateien) und der Empfang der eMails im Internet und die Zwischenablage auf fremden Internet-Servern liegt nicht im Verantwortungsbereich der Firma LAGLER. IEmpfangs- und Lesebestätigungen erfolgen nicht. Die Firma LAGLER wird im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenRahmen der bestehenden Verkehrssi- cherungspflicht ausreichend häufige Datensicherungen betreiben, welche nicht IMMOPOOL gegenüber unberechtigten Zugriffen Dritter schützen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass bei der Datenübernahme aus IMMOPOOL keine von der Firma LAGLER zu vertretenden Computerviren auf Vorsatz die Rechnersysteme der Teil- nehmer gelangen. Die Firma LAGLER verpflichtet alle Mitarbeiter oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenUnterauftrag- nehmer ihres Unternehmens zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus IMMOPOOL zur Kenntnis gelangenden Informationen.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet9.4 Schadenersatzansprüche des Teilnehmers verjähren, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist beruhen, in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB ab Kenntniserlangung. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis verjähren die Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Teilnahme Am Immopool
Haftung / Verjährung. 9.110.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremd- leistung gekennzeichnet werden, haften wir auch bei Nichterfüllung Teilnahme der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.
9.210.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung Unsere Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, 1. soweit es sich um Folgen einer Störung ein Schaden des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. wir für einen dem Netzbetreiber geltend zu machenReisenden ent- stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.310.3. Der Lieferant wird Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf Wunsch des Kunden unverzüglich über solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft gebenauf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, wenn sie ihm bekannt sind dessen Haftung ebenfalls aus- geschlossen oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden könnenbeschränkt ist.
9.410.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberuhen, beschränkt sich die Haftung auf haften wir jeweils je Kunde und Reise bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit Reisegepäck bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge RundumSorglos-Schutzes der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenERV.
9.610.5. Soweit eine Partei a) Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche wegen nicht unbeschränkt haftetvertragsge- mäßer Erbringung der Reise müssen Sie innerhalb von zwei Monaten nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen, verjähren es sei denn, Sie waren an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert. Diese Frist gilt auch für die in Ziffern 9.4 Anmel- dung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.2., wenn Gewährleistungsrechte aus dem § 651 c Abs. 3, § 651 d, § 651 e Abs. 3 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB anGepäckbe- schädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Reiseleistungen
Haftung / Verjährung. 9.1. In Fällen vertraglicher und außer vertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
7.1 Der Lieferant Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.27.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Verkäufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sinddie Zusicherung verhindert werden sollte, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht, .
7.3 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die unsere Haftung auf den Schadennach Art der Ware vorhersehbaren, den die haftende Partei vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenErfüllungsgehilfen. Gleiches gilt Gegenüber Unternehmern haften wir bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschädennicht.
9.6. Soweit eine Partei 7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB anbei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
9.77.5 Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.
7.6 Für alle Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außer vertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ledig- lich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wer- den, haften wir auch bei Nichterfüllung Teilnahme der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung Unsere Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, 1. soweit es sich um Folgen einer Störung ein Schaden des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber Reisegastes weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. wir für einen dem Netzbetreiber geltend zu machenReisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.3. Der Lieferant wird Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf Wunsch des Kunden unverzüglich über solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft gebenauf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, wenn sie ihm bekannt sind dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden könnenbeschränkt ist.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist Für alle Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtberu- hen, beschränkt sich die Haftung auf haften wir jeweils je Kunde und Reise bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit Reisegepäck blei- ben unberührt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge Komplett- bzw. Basisschutzes in Ihrem Reisebüro oder bei unserer Flughafenstation.
a) Sämtliche in Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich verein- barten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen, es sei denn, Sie waren an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder unter Berücksichtigung Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.2., wenn Gewährleistungsrechte aus dem § 651 c Abs. 3, § 651 d, § 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
b) Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit es sich nicht um einen Personenschaden handelt, müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen, es sei denn, Sie waren an der UmständeEinhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert.
c) Bei Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei uns innerhalb von einem Monat nach vertrag- lich vereinbartem Reiseende möglichst schriftlich geltend zu machen, die sie kannte soweit Kenntnis von Schädiger oder kennen musste, schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte voraussehen bestehen müssen. Gleiches Dies gilt bei keinesfalls, sofern ein Schaden durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs ver- schuldet wurde oder Sie an der wesentlichen Vertragspflichten sowie Einhaltung der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenFrist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftetVertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vor- liegt, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn Jahr, beginnend ab dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte, soweit die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgte. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erho- bene Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt bis Sie oder wir die Fortsetzung der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7Verhandlungen verweigern. Die geschädigte Partei hat Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenHemmung ein. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Reisevertrag
Haftung / Verjährung. 9.19.1 Für etwaige Schäden haftet the chiller unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Lieferant haftet Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend „wesentliche Neben- pflicht“), beschränkt sich die Haftung von the chiller auf bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von the chiller für bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Abschluss des Mietver- trags bereits vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung 9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die keine wesentlichen Nebenpflichten sind, haftet the chiller nicht.
9.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sindÜbernahme einer Beschaffenheitsgarantie, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch für Ansprüche des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien aufgrund des Pro- dukthaftungsgesetzes sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Kunden ist hiermit nicht verbunden.
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich 9.4 Soweit die Haftung auf den Schadenvon the chiller ausgeschlossen oder beschränkt ist, den gilt dies auch für die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständepersönliche Haf- tung seiner gesetzlichen Vertreter, die sie kannte oder kennen mussteAngestellten, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-Arbeitnehmer, Körper- oder GesundheitsschädenMitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet9.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, verjähren für die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine nach dieser Ziffer 9 die Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – von the chiller beschränkt ist, in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB angerechnet ab dem gesetzli- chen Verjährungsbeginn.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Mietvertrag
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant 11.1 Die Agentur haftet bei schuldhafter vertraglicher für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) beruhen, sowie für dadurch entstandene Schäden Ansprüche nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie unbeschränkt.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen 11.2 Die Agentur haftet zudem unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
9.4.211.3 Die Haftung der Agentur bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher PflichtenKardinalspflicht) ist der Höhe nach begrenzt auf den nach der Art des Auftrags vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags Auftrages überhaupt erst ermöglicht ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf.
9.5. 11.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen.
11.5 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für deren Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.6 Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der in der Branche üblichen und fachmännischen Sorgfalt.
11.7 Die Agentur haftet nicht für produktbezogene Werbeaussagen des Kunden.
11.8 Die Agentur haftet nicht für die Schutzfähigkeit ihrer Leistungen im Sinne des Patent-, Urheber-, Geschmacksmuster- oder Markenrechts oder eine sonstige Schutzfähigkeit. Bei der Entwicklung von Xxxxxx führt die Agentur keine abschließende rechtliche Prüfung durch, wird diese jedoch, falls vom Kunden gewünscht, in dessen Namen und auf den Schadendessen Rechnung veranlassen.
11.9 Es obliegt dem Kunden zu überprüfen, den ob die haftende Partei bei Abschluss im Rahmen des Vertrags als mögliche Folge Auftrags erbrachte Leistung, bzw. deren Nutzung gegen das Wettbewerbsrecht, Rechte Dritter (Markenrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte usw.) oder andere Rechte/Gesetze verstößt. Die Haftung für etwaige Verstöße obliegt dem Kunden. Der Kunde hat die Agentur einschließlich der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung gesetzlichen Vertreter persönlich gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, bzw. von diesen auf erstes Anfordern freizustellen. Diese Freistellung erfasst auch die Übernahme der Umständenotwendigen Rechtsverfolgungs- bzw. Verteidigungskosten. Weitere Schadensersatzansprüche der Agentur bleiben vorbehalten.
11.10 Die Agentur übernimmt, über die ihr etwaig obliegenden Auswahl- und Überwachungspflicht hinaus, keine Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen an Dritte, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenkeine Erfüllungsgehilfen der Agentur zur Erbringung der eigenen Leistungspflichten aus dem Auftrag sind. Gleiches gilt Die Agentur wird jedoch auf Verlangen alle ihr etwaig zustehenden Ansprüche gegenüber Dritten an den Kunden abtreten und diesen bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie Durchsetzung der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenAnsprüche nach Möglichkeit unterstützen.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet11.11 Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Personen der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die in Ziffern 9.4 auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Personen der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und 9.5 genannten aus einer übernommenen Garantie, ferner Schadensersatzansprüche – wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der vertretungsberechtigten Personen der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB anVerjährungsfristen.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1Eine Haftung des MASCHINERING für Schäden des VERTRAGSPARTNER oder Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche Davon ausgenommen ist eine Haftung wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtFahrlässigkeit, beschränkt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten, sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom MASCHINENRING nicht übernommen. Der MASCHINERING haftet nicht für Sach- und/oder Personenschäden, die Dritten entstehen, weil diese außerhalb der Öffnungszeiten die zu streuenden Flächen betreten. Für Xxxxxxx, die dem MASCHINENRING nicht innerhalb von drei Tagen nach Erkennbarkeit vom VERTRAGSPARTNER schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen drei Tage ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der VERTRAGSPARTNER verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Der MASCHINENRING haftet nicht für Schäden und Unfälle, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. einparkende KFZ, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, Abkehren des Autodaches, Ausschaufeln von Autos, usw.) verunreinigten Flächen ereignen, sowie die auf das Verhalten des VERTRAGSPARTNERS, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind. Auch Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser resultieren, sind von der Haftung ausgenommen. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer durch das Räumschild, Abbrechen von Kanten, Lockerung von Steinen etc.), Schachtdeckel, Rigole, Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw., sowie für Frostaufbrüche, übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung. Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung. Der MASCHINERING ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des VERTRAGSPARTNERS selbst (siehe oben), eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind (siehe oben). MASCHINENRING übernimmt keine Haftung für Anzeigen oder Regressansprüche, die von Flächen herführen, die dem Auftragnehmer nicht übertragen wurden. Sollten sich auf den übertragenen Flächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben nur dann durchgeführt, wenn der Vertragspartner Vorhandensein und Anzahl derselben ausdrücklich im Vertrag angegeben hat. Sollte dieses vom Vertragspartner versäumt werden, haftet MASCHINENRING für eventuelle Schäden nicht. Soweit die Haftung des MASCHINENRING ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche des VERTRAGSPARTNERS gegenüber MASCHINENRING verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von dem Schadenseintritt. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sollten Dritte gegenüber dem VERTRAGSPARTNER Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER den MASCHINERING von solchen Ansprüchen unverzüglich (binnen dreier Werktage) schriftlich zu benachrichtigen und unter Verzicht auf eigene Erklärungen den Schaden, Anspruch- steller an dem MASCHINENRING zu verweisen. Dem MASCHINERING bleiben alle Abwehrmaß- nahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Der MASCHINERING hat den VERTRAGS- PARTNER bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen. Ein Zahlungsverzug des VERTRAGSPARTNERS auf die haftende Partei bei Abschluss Rechnung des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenMASCHINENRING entbindet diesen von jeder Winterdienstleistung und Haftung.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung Für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung gekenn- zeichnet werden, haften wir auch bei Nichterfüllung Teilnahme der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen nicht.
9.2. Unsere Haftung aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisegastes weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.3. Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzu- wenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausge- schlossen oder beschränkt ist.
9.4. Für alle Schadensersatzansprüche aus uner- laubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruhen, haften wir jeweils je Kunde und Reise bei Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit Reisegepäck bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir den Abschluss des Komplett bzw. Basisschutzes in Ihrem Reisebüro oder bei unserer Flughafenstation.
a) Sämtliche in Betracht kommenden ver- traglichen Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung nicht vertragsge- mäßer Erbringung der Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sindZustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.2., soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handeltwenn Gewährleistungsrechte aus dem § 651 c Abs. 3, gegenüber dem Netzbetreiber § 651 d, § 651 e Abs. 3 und 4 BGB gel- tend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
9.3b) Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit es sich nicht um einen Personenschaden handelt, müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem ver- traglich vereinbarten Reiseende möglichst schrift- lich bei uns geltend machen
c) Bei Personenschäden sind Ansprüche aus uner- laubter Handlung bei uns innerhalb von einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende geltend zu machen, soweit Kenntnis von Schädiger oder schädigendem Ereignis innerhalb der vertrag- lichen Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft gebenNach dem Ablauf vorstehender Fristen können Sie Ansprüche nur dann noch gel- tend machen, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung Sie an der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenFrist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftetVertragliche Ansprüche des Reisenden verjäh- ren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vor- liegt, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn Jahr, beginnend ab dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte, soweit die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgte. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schweben Verhandlungen über von Ihnen erhobene Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt bis Sie oder wir die Fortsetzung der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7Verhandlungen verweigern. Die geschädigte Partei hat Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenHemmung ein. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Reise Und Zahlungsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.114.1. Der Lieferant NTS haftet bei schuldhafter ausschließlich für die Verletzung vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht Hauptleistungspflichten, sofern diese Verletzung vorsätzlich oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beiim Fall von Personenschäden haftet NTS auch bei leichter Fahrlässigkeit.
9.4.114.2. Die Haftung der NTS für höhere Gewalt, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsverluste, mittelbare und Folgeschäden, ideelle Schäden, sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen.
9.514.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenNTS haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen bzw. Erklärungen ihrer Mitarbeiter, welche sofern diese in der Folge nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschädenschriftlich bestätigt wurden.
9.614.4. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftetDie Haftung von NTS ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende maximale Versicherungssumme bei der Chubb European Group SE Versicherungsgesellschaft in der Höhe von EUR 10.000.000,- für Personen- und/oder Sachschäden, verjähren die in Ziffern 9.4 dies bei einem Jahreslimit von EUR 20.000.000,- und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB anEUR 5.000.000,- für reine Vermögensschäden beschränkt.
9.714.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden aus und/oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis verjähren jeweils binnen eines Jahres ab Kenntnis von Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8und Schädiger. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes Punktes 13.3 betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß § 933a ABGB bleiben davon unberührt.
14.6. Ein über die jeweilige Haftpflichtversicherungssumme und den darin vereinbarten Sublimits für gewisse Versicherungsfälle gem Punkt 14.4 hinausgehender Schadenersatz wird ausdrücklich ausgeschlossen, sodass durch Akzeptanz der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden bestätigt wird, dass Einsicht in den Versicherungsvertrag samt allgemeinen und besonderen Bedingungen genommen wurde oder die Möglichkeit der Einsichtnahme bewusst nicht in Anspruch genommen wurde. Durch die ggst. Klausel werden Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Personenschäden nicht berührt.
14.7. Die geltenden Haftungshöchstbeträge beziehen sich auf einen Versicherungsfall. Wenn der Gesamtschaden höher ist, verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilig. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter ist der jeweilige Höchstbetrag somit für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. xxx.xxx.xx 10 von 11
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Samples: General Terms and Conditions (Agb)
Haftung / Verjährung. 9.1Eine Haftung des MASCHINERING für Schäden des VERTRAGSPARTNER oder Dritter ist ausgeschlossen. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche Davon ausgenommen ist eine Haftung wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtFahrlässigkeit, beschränkt bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft - bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder - nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei der Verletzung von Kardinalspflichten. Sämtliche Haftungen nach dem Produkthaftungsgesetz gegenüber Dritten, sowie für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn) werden vom MASCHINENRING nicht übernommen. Der MASCHINERING haftet nicht für Sach- und/oder Personenschäden, die Dritten entstehen, weil diese außerhalb der Öffnungszeiten die zu streuenden Flächen betreten. Für Xxxxxxx, die dem MASCHINENRING nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erkennbarkeit vom VERTRAGSPARTNER schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Für das Verschulden des MASCHINERING trifft den VERTRAGSPARTNER die Beweispflicht. Für Schäden an Gebäudeteilen und/oder Außenanlagen, Schäden an Rechtsgütern des VERTRAGSPARTNERS wird Schadenersatz bis zu 50% der objektbezogenen Saisonpauschale - jedoch maximal der Zeitwert - geleistet, wenn die Ansprüche binnen 3 Tagen nach Erkennbarkeit des Schadens gegenüber dem MASCHINENRING schriftlich erhoben werden und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den MASCHINENRING herbeigeführt wurde. Keine Haftung besteht auch für Schäden, welche durch Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen. Jeder Schaden ist bei sonstigem Verzicht auf Schadenersatzansprüche binnen 3 Tage ab Erkennbarkeit (Schneelage) schriftlich anzuzeigen. Der VERTRAGSPARTNER verzichtet auf Schadenersatzansprüche nach dieser Frist. Der MASCHINENRING haftet nicht für Schäden und Unfälle, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte oder Unbekannte (z.B. einparkende KFZ, Straßenschneeräumgeräte, spielende Kinder, Abkehren des Autodaches, Ausschaufeln von Autos, usw.) verunreinigten Flächen ereignen, sowie die auf das Verhalten des VERTRAGSPARTNERS, eines Dritten, Zufall oder höhere Gewalt oder das Entfernen von Streumaterial zurückzuführen sind. Der MASCHINENRUNG haftet nicht für Unfälle auf Flächen, die von Fahrzeugen befahren werden (Parkplätze, Zufahrten, Höfe, Garageneinfahrten und -rampen, Gehsteigüberfahrten, usw.). Ebenso entfällt die Haftung für Schrägflächen, Unebenheiten am Gehsteig und Häusernischen. Auch Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser resultieren, sind von der Haftung ausgenommen. Für Schäden durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer von Räumschild, Abbrechen von Kanten, Lockerung von Steinen etc.), Schachtdeckel, Rigole, Grünanlagen und deren Einfriedungen, usw., sowie für Frostaufbrüche, übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung. Für durch Streumaterial an Gebäudeteilen und Grünanlagen entstehende Schäden (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer in den Mietobjekten durch Verschleppen, Verfärbungen von Wiesenflächen, usw.) übernimmt der MASCHINENRING keine Haftung. Der MASCHINERING ist für solche Schäden nicht haftbar, die auf das Verhalten bzw. eine Unterlassung des VERTRAGSPARTNERS selbst (siehe oben), eines Dritten, auf Zufall oder höhere Gewalt zurückzuführen sind (siehe oben). MASCHINENRING übernimmt keine Haftung für Anzeigen oder Regressansprüche, die von Flächen herführen, die dem Auftragnehmer nicht übertragen wurden. Sollten sich auf den Schadenübertragenen Flächen Hydranten oder Haltestellen befinden, wird die Freilegung derselben nur dann durchgeführt, wenn der Vertragspartner Vorhandensein und Anzahl derselben ausdrücklich im Vertrag angegeben hat. Sollte dieses vom Vertragspartner versäumt werden, haftet MASCHINENRING für eventuelle Schäden nicht. Die Haftung des MASCHINERING wird der Höhe nach beschränkt auf 100.000,00 €. Eine Haftung des MASCHINERING für Bagetellschäden bis 100,00 € ist ausgeschlossen. Die Haftung beginnt 7 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes bzw. früher bei Übernahme der Arbeiten durch den die haftende Partei MASCHINENRING. Der Auftragnehmer ist bei Abschluss Zahlungsverzug ohne Entgeltminderung von jeder Haftung und bis 7 Tage nach Zahlungseingang befreit. Diese Befreiung der Arbeitsverpflichtung bringt keine Reduktion des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6Pauschalentgeltes mit sich. Soweit eine Partei die Haftung des MASCHINENRING ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche des VERTRAGSPARTNERS gegenüber MASCHINENRING verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von dem Schadenseintritt. Dies gilt nicht unbeschränkt haftetfür die Haftung für Leben, verjähren Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Sollten Dritte gegenüber dem VERTRAGSPARTNER Ansprüche geltend machen, verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER den MASCHINERING von solchen Ansprüchen unverzüglich (binnen dreier Werktage) schriftlich zu benachrichtigen und unter Verzicht auf eigene Erklärungen den Anspruchsteller an dem MASCHINENRING zu verweisen. Dem MASCHINERING bleiben alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten. Der MASCHINERING hat den VERTRAGSPARTNER bei einem Schadensfall bei der umfassenden Aufklärung des Sachverhaltes unentgeltlich zu unterstützen. Ein Zahlungsverzug des VERTRAGSPARTNERS auf die in Ziffern 9.4 Rechnung des MASCHINENRING entbindet diesen von jeder Reinigungsverpflichtung und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB anHaftung.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung / Verjährung. 9.1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung 8.1 Zwingende Bestimmungen der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.8.
9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen.
9.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- abfallrechtlichen Vorschriften und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
9.4.1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
9.4.2. Der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
9.6. Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffern 9.4 und 9.5 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
9.7. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
9.8. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
8.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden oder soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Angestellte, Arbeiter und Hilfskräfte ist unsere Haftung auf deren vorsätzliches Handeln oder Unterlassen beschränkt.
8.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht, deren Nichteinhaltung den Vertragszweck gefährdet, verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden auf den Ersatz des üblicherweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.4 Reine Vermögensschäden, insbesondere Betriebsunterbrechungs- und Stillstand- schäden werden nicht ersetzt.
8.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.7 Die uneingeschränkte Haftung verjährt auf gesetzlicher Grundlage. Soweit die Haftung – auch für Verzugsschäden – eingeschränkt gewährt wird, verjähren alle Ansprüche des Kunden 12 Monate nach Kenntnis des Kunden von der Anspruchsentstehung.
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